Ein Mandant soll auf der Rheinland-Pfalz CD enttarnt sein.
Der Mandant erscheint mit dem Schreiben der Bußgeld-und Strafsachenstelle betreffend der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Nach erfolgter Bestellung als Verteidiger und Akteneinsicht ergibt sich folgendes aus der Ermittlungsakte: Dort ist ein Ausdruck der Kontrollmitteilung auszugsweise aus der CD, der, wie üblich, den Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und ein Anfangsjahr (2002) sowie einen Wertbestand im Jahre 2002 und einen Bestand aus dem Jahr 2010 des Depots/Gesamtengagements zeigt. Ergänzt wird dieser Ausdruck mit Ermittlungen des FA zum Wohnsitz des Steuerpflichtigen und dessen Steuernummer sowie des für ihn zuständigen Veranlagungs- und Steufa-Finanzamtes. Das FA fordert den Steuerpflichtigen unter Hinweis auf sein Recht zu Schweigen zur Aufklärung auf und betont, der Steuerpflichtige sei steuerlich zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Mandant hat folgende Fragen, die auch die Ihren sein könnten:
- Was tun?
- Verwertbarkeit der CD-Daten?
Mitwirken? - Oder Schweigen?
- Was passiert bei ersterem?
- Was bei Zweitem?
- Kann die Mitwirkung erzwungen werden?
- Darf das Finanzamt schätzen?
- Welche Kosten entstehen bei der Anforderung der Unterlagen aus der Schweiz (Bankgebühren)?
- Ab wann droht Haft?
- Welche Geldstrafe droht?
- Wie wird die Geldstrafe, wie die Haftstrafe berechnet?
- Was kann der Mandant zur Strafmilderung tun?
- Was, wenn das Geld für die Steuernachzahlung nicht mehr ausreicht?Fragen hierzu? Rufen Sie an: 069 87 00 51 00. Hier bekommen Sie die Antworten und vor allem die Hilfe, die Sie benötigen.