Ab dem 01.01.2017 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679). Im Wesentlichen werden folgende Verfahrensbereiche geändert:
- Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO
- Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten im Zusammenhang mit Steuerverkürzungen, § 88 b AO
- Verbindliche Auskunft, § 89 AO
- Ausschließliche automationsgestützte Bearbeitung, § 155 Abs. 4 AO
- Vereinheitlichung der Regelungen zur Datenübermittlung durch Dritte, §§ 93 c, 72 a, 171 Abs. 10 a, 175 b, 203 a AO
- Neuregelung der Steuererklärungsfristen mit entsprechenden Sanktionsmaßnahmen bei Fristversäumnis, §§ 109, 149, 152 AO
- Zusätzliche Änderungsmöglichkeit wegen Schreib- und Rechenfehlern bei Erstellung einer Steuererklärung, § 173 a AO
- Das Gesetz lautet wie folgt wörtlich:
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1
Vom 18. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 15 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 16 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 17 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 21 Folgeänderungen
Artikel 22 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
- 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen
Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten
Finanzbehörde“.
- b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen
an Finanzbehörden“.
- c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten
an Landesfinanzbehörden“.
- d) Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 87b Bedingungen für die elektronische
Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
- 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme
für das Besteuerungsverfahren
- 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden
im Auftrag
- 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
die Luftverkehrsteuer“.
- e) Nach der Angabe zu § 88a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung
von Daten zur Verhütung, Ermittlung
und Verfolgung von Steuerverkürzungen“.
- f) Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 93c Datenübermittlung durch Dritte
- 93d Verordnungsermächtigung“.
1 Artikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten
mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
- 214).
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- g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten
durch Bereitstellung zum Datenabruf“.
- h) Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie
folgt gefasst:
„§ 134 (weggefallen)
- 135 (weggefallen)
- 136 (weggefallen)“.
- i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung“.
- j) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung“.
- k) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen“.
- l) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte“.
- m) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte“.
- n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:
„§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung“.
- o) Nach der Angabe zu § 383a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten“.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
- Verspätungszuschläge nach § 152,
- Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
- Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen
nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
- Säumniszuschläge nach § 240,
- Zwangsgelder nach § 329,
- Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,
- Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach
Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex derUnion und
- Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.“
- § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,
- a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
- b) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem
die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist. Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2.“
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die
keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig,
das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung
nach dem Einkommen zuständig ist; in den
Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig,
das nach § 18 auch für die gesonderte
Feststellung zuständig ist.“
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Unterstützung des
örtlich zuständigen Finanzamts
auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von
ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung
eines zeitnahen und gleichmäßigen
Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich
zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei
der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren
durch ein anderes Finanzamt unterstützt
wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen
des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln
des unterstützenden Finanzamts
ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“
- In § 71 werden nach der Angabe „§ 235“ die Wörter
„und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach
- 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet
werden“ eingefügt.
- Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Haftung Dritter bei
Datenübermittlungen an Finanzbehörden
(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des
- 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung
seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig
verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt
oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt
werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller
nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme
zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten
im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet,
soweit
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- auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung
Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche
Vorteile erlangt werden oder
- er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt
hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten
Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche
Vorteile erlangt werden.
Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer
nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige
Übermittlung der Daten oder die Verletzung der
Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende
Meldungen im Sinne des § 18a Absatz
1 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die
Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich
oder grob fahrlässig
- unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt
oder
- Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.“
- § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt:
„§ 80
Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt
zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt
nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht
zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen.
Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er
ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der
Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der
- § 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes,
die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine
ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für
den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum
Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung nur nach Maßgabe
des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass
den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in
seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung
seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt,
so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden.
Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden,
soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet
sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so
soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen
Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und
Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von
dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu
sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und
künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers
im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde
zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber
und dem Bevollmächtigten bekannt
zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden
über die Zurückweisung des Bevollmächtigten
zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen,
elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen
werden, soweit er hierzu ungeeignet
ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer
1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes
bezeichneten natürlichen Personen
sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche
Buchstelle tätig und nach § 44 des
Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“
zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber
und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen,
falls er unbefugt geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom
mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls
er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder
willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter
oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die
Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind
unwirksam.
- 80a
Elektronische Übermittlung
von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in
steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem
Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden
nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen
übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben,
ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten
zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten
oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden
zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt
hat. Die übermittelten Daten müssen der
erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht,
die nach Satz 1 übermittelt worden ist,
vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten
widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte
dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
mitteilen.
(2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten,
der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absat-
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mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige
Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von
den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige
Kammer hat den Landesfinanzbehörden in
diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten,
die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein
im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes
übermittelt werden, sofern die für
die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten
Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen
bestätigt.“
- § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt
- a) im Inland,
- b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder
- c) in einem anderen Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
anzuwenden ist,
wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde,
einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm
gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,“.
- § 87a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a
und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.“
ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine elektronische Benachrichtigung über
die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder
über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden
übermittelter Daten darf auch
ohne Verschlüsselung übermittelt werden.“
- b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
bis 8 ersetzt:
„(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
bei der elektronischen Übermittlung von amtlich
vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden
ein sicheres Verfahren zu verwenden, das
den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung
seinen elektronischen Identitätsnachweis
nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
so dürfen die dazu erforderlichen Daten
zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
gespeichert und verwendet werden.
(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt
durch Übermittlung nach § 122 Absatz
2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren
zu verwenden, das die übermittelnde
Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert
und die Vertraulichkeit und Integrität
des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren
liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen und mit einem geeigneten Verfahren
verschlüsselt ist oder
- mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der
die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters
die erlassende Finanzbehörde als
Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt
durch Bereitstellung zum Abruf nach
- 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren
zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung
verantwortliche Stelle oder Einrichtung
der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
Die abrufberechtigte Person hat sich
zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.“
- Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e
eingefügt:
„§ 87b
Bedingungen für die elektronische
Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten
der elektronischen Übermittlung von
Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,
Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im
Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren
erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener
Datensätze bestimmen. Einer Abstimmung
mit den obersten Finanzbehörden der
Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich
an Bundesfinanzbehörden übermittelt
werden.
(2) Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich
vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden
hat der Datenübermittler die hierfür nach
Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum
oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen
ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten
Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
(3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle
im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
durchgeführt werden, kann das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung
sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung
von Bescheiden über Forderungen der
zentralen Stelle bestimmen. Dabei können insbesondere
geregelt werden:
- das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren
Beteiligten,
- das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
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- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- die Mitwirkungspflichten Dritter und
- die Erprobung der Verfahren.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden. Hierbei sind
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
- 87c
Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme
für das Besteuerungsverfahren
(1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt,
für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen,
so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung
angegebenen Programmumfangs
die richtige und vollständige Verarbeitung
dieser Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen,
in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise
nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung
an hervorgehobener Stelle
hinzuweisen.
(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der
Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder
für den produktiven Einsatz freigegebenen Änderung
daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen
nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll
über den letzten durchgeführten Testlauf und
eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf
Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist
nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres
der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz;
im Fall einer Änderung eines bereits für den
produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt
die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des
Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung
für den produktiven Einsatz. Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren, die
eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten
Programmversion in Papierform ermöglichen,
sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. Die
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach
- 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden
haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften
Programms unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung
oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt,
sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen
Übermittlung an Finanzbehörden auszuschließen.
Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme
zu prüfen. § 30 gilt entsprechend.
(5) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb
vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden
auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung
nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu
stellen.
(6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß
den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich
öffentlich-rechtlicher Art.
- 87d
Datenübermittlungen
an Finanzbehörden im Auftrag
(1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
über die amtlich bestimmten
Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung
zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt
werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt
werden.
(2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung
der Daten Gewissheit über die Person und
die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen
(Identifizierung) und die entsprechenden Angaben
in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung
kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer
den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit
identifiziert und die dabei erhobenen Angaben
aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer
muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln,
dass die bei der früheren Identifizierung
erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der
Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit
Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber
der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen
nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die
Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres
der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Herstellung
der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet
mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die
Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung
zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die
ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
- 87e
Ausnahmeregelung für
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt
ist.“
- § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang
der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls
sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit,
Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an
das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten
ist sie nicht gebunden. Bei der Entschei-
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dung über Art und Umfang der Ermittlungen können
allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt
werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und
gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können
die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder
bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und
Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von
erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei
diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen
der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen
dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der
obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden
Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
können auf eine Weiterleitung ihnen
zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden
bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden
verzichten, soweit sie die Daten
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem
bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach
Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem
bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten
sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz
3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten.
Nicht an die Landesfinanzbehörden
weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt
für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte
Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne
des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung
der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen
für eine gleichmäßige und gesetzmäßige
Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen
sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und
Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme
einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll
auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem
muss mindestens folgende Anforderungen
erfüllen:
- die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl
eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden
Prüfung durch Amtsträger ausgewählt
wird,
- die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten
Sachverhalte durch Amtsträger,
- die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für
eine umfassende Prüfung auswählen können,
- die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme
auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen
nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit
und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den
Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten
Steuern legen die obersten Finanzbehörden
der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme
zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen
Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
fest.“
- Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:
„§ 88b
Länderübergreifender
Abruf und Verwendung
von Daten zur Verhütung, Ermittlung
und Verfolgung von Steuerverkürzungen
(1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in
Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer
Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden
gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen
Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen
Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung
oder Verfolgung von
- länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
- Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung
oder
- Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung
untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten
Datenabgleichs überprüft, verwendet und
gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 geschützt
sind.
(2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind
den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden
elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen
Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden
auf Landesebene für die in den Absätzen
1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig
sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung
durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“
- § 89 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft soll innerhalb von sechs
Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen
Finanzbehörde entschieden werden;
kann die Finanzbehörde nicht innerhalb
dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist
dies dem Antragsteller unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.“
- bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:
„In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
werden, unter welchen Voraussetzungen
eine verbindliche Auskunft gegenüber
mehreren Beteiligten einheitlich zu er-
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teilen ist und welche Finanzbehörde in diesem
Fall für die Erteilung der verbindlichen
Auskunft zuständig ist.“
- b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber
mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist
nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind
alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“
- § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere
öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
verpflichten,
- den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:
- a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie
den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt
dieser Leistungen,
- b) Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die
Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen
Vergünstigung zur Folge haben oder
die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen
ermöglichen,
- c) vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen
sowie
- d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte
Ausländerbeschäftigung;
- den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe
a über die Summe der jährlichen Leistungen
sowie über die Auffassung der Finanzbehörden
zu den daraus entstehenden Steuerpflichten
zu unterrichten.
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des
- 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden
können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden.
Die Verpflichtung der Behörden, anderer
öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften,
Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften
bleibt unberührt.“
- Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d
eingefügt:
„§ 93c
Datenübermittlung durch Dritte
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem
Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden
elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen
Folgendes:
- Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten
nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis
zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden
Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung über die
amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht
sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt,
sind die Daten bis zum Ablauf
des zweiten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt
liegt.
- Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
- a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal
und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen
Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal
nach den §§ 139a bis 139c
oder, soweit dieses nicht vergeben wurde,
ihre Steuernummer;
- b) hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer
im Sinne des § 87d mit der Datenübermittlung
beauftragt, so sind zusätzlich
zu den Angaben nach Buchstabe a der Name,
die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers
sowie dessen Identifikationsmerkmal
nach den §§ 139a bis 139c oder,
wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen
Steuernummer anzugeben;
- c) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag
der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen
und dessen Identifikationsnummer nach
- 139b;
- d) handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen
nicht um eine natürliche Person, so sind dessen
Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-
Identifikationsnummer nach § 139c
oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde,
dessen Steuernummer anzugeben;
- e) den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes
oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen
die Daten in der zeitlichen Reihenfolge
geordnet werden können, die Art der Mitteilung,
den betroffenen Besteuerungszeitraum
oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe,
ob es sich um eine erstmalige, korrigierte
oder stornierende Mitteilung handelt.
- Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen
darüber zu informieren, welche für
seine Besteuerung relevanten Daten sie an die
Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln
wird. Diese Information hat in geeigneter Weise,
mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch,
und binnen angemessener Frist zu erfolgen.
Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
- Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermittelten
Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
sowie die der Mitteilung zugrunde liegenden
Unterlagen bis zum Ablauf des siebten
auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren;
die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6
gelten entsprechend.
(2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten
nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des
siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt
folgenden Kalenderjahres erkennt,
dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet
war.
(3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum
Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum
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oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres
fest, dass
- die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten
Daten unzutreffend waren oder
- ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen
hierfür nicht vorlagen,
so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen
unverzüglich durch Übermittlung eines
weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren.
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde
kann ermitteln, ob die mitteilungspflichtige
Stelle
- ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
und Absatz 3 erfüllt und
- den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben
des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung
des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde
hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts bleiben
unberührt.
(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entgegennahme
der Daten zuständige Finanzbehörde
auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des
- 72a Absatz 4 zuständig.
(6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach
den Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Erfüllung
der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen
Aufgaben verwenden.
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschließlich
zum Zweck der Übermittlung erhobenen
und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur
für diesen Zweck verwenden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden
auf
- Datenübermittlungspflichten nach § 51a Absatz
2c oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- Datenübermittlungspflichten gegenüber den
Zollbehörden,
- Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden
und
- Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher
Stellen.
- 93d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor
der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung
erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung,
Überprüfung oder Änderung von automatisierten
Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in diesem
Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung
verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres
nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.“
- § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Verlängerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen
und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt
sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2
verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen,
können sie vorbehaltlich des Absatzes 2
rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn
es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) Absatz 1 ist
- in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume
nach dem letzten Tag des Monats Februar des
zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden
Kalenderjahres und
- in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume
nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne
Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist
einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die
ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
ermitteln, tritt an die Stelle des letzten
Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten
auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Das Verschulden eines Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der
Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere
von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen.“
- § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- § 122 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben
werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche
oder eine nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht
vorliegt, solange dem Bevollmächtigten
nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7
bekannt gegeben worden ist.“
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn
dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich
angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich
vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die
Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend
von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“
- Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
„§ 122a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des
Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Per-
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son bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf
durch Datenfernübertragung bereitgestellt
werden.
(2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf
wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
wenn er ihr zugeht.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte
Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu
authentisieren.
(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt
gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen
Benachrichtigung über die Bereitstellung der
Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt
gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang
der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde
den von der abrufberechtigten Person
bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht
nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag
als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte
Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche
gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar
vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb
von drei Tagen nach der Absendung erhalten
zu haben.“
- Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben.
- § 138 Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.
- § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Abgabe der Steuererklärungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe
einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe
einer Steuererklärung ist auch verpflichtet,
wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert
wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe
einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen,
wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen
nach § 162 geschätzt hat.
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen,
sind Steuererklärungen, die sich auf ein
Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate
nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,
endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats,
der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen
Wirtschaftsjahres folgt.
(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im
Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
beauftragt sind mit der Erstellung von
- Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz
3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme
der Einkommensteuererklärungen im
Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
- Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz
1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes,
Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz
5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4
oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
oder Erklärungen zur Zerlegung der
Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
- Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
oder Zerlegungserklärungen nach
- 14a des Gewerbesteuergesetzes,
- Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr
nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
- Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger
oder körperschaftsteuerpflichtiger
Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1
und 2,
- Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
oder
- Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes
4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats
Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis
zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres abzugeben.
(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen
im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten
Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres abzugeben
sind, wenn
- für den betroffenen Steuerpflichtigen
- a) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum
Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben
wurden,
- b) für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum
innerhalb von drei Monaten vor Abgabe
der Steuererklärung oder innerhalb von drei
Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im
Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche
Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum
außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt
wurden,
- d) die Veranlagung für den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung
von mindestens 25 Prozent der festgesetzten
Steuer oder mehr als 10 000 Euro
geführt hat,
- e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung
im Sinne des Absatzes 3 Nummer
1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung
von mehr als 10 000 Euro
führen wird oder
- f) eine Außenprüfung vorgesehen ist,
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- der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum
einen Betrieb eröffnet oder eingestellt
hat oder
- für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften
Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von
vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu
setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem
Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl
anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes
3 vor dem letzten Tag des Monats Februar
des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden
Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten
nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind.
In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen,
dass sie auf einer automationsgestützten
Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung
ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats
Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres. Eine
Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe
der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2
bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1
und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen
im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen
Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum
oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben
sind.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen
für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf
des Besteuerungszeitraums endete.
(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine
von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen,
dass Personen, Gesellschaften, Verbände,
Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im
Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten
prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des
Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im
Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1
einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden.
Die Einrichtung eines Verfahrens nach
Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden
und ist nicht einklagbar.“
- § 150 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben, wenn
- keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben
ist,
- nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich
zugelassene elektronische Steuererklärung
abgegeben wird,
- keine mündliche oder konkludente Steuererklärung
zugelassen ist und
- eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
nach § 151 nicht in Betracht kommt.
- 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit
eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben
oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige
hat in der Steuererklärung die Steuer selbst
zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben
ist (Steueranmeldung).“
- b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die Steuererklärungsformulare können auch
Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung
der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer
Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken
erforderlich sind.“
- d) Absatz 6 Satz 2 bis 10 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„In der Rechtsverordnung können von den
- § 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen
getroffen werden. Die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer,
die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
sind.“
- e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Können Steuererklärungen, die nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben
oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung übermittelt werden,
nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich
automationsgestützten Steuerfestsetzung
führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen,
Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass
für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind,
in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld
der Steuererklärung zu machen. Daten,
die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe
des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt
wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen,
soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden
Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung
abweichende Angaben macht.“
- Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst:
„§ 151
Aufnahme der
Steuererklärung an Amtsstelle
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch
abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde
zur Niederschrift erklärt werden, wenn
dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen
Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung
noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere,
wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene
Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen
oder durch einen Dritten vornehmen zu
lassen.
- 152
Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der
Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung
entschuldbar ist; das Verschulden eines
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen
zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag
festzusetzen, wenn eine Steuererklärung,
die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen
gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs
oder nicht binnen 14 Monaten nach
dem Besteuerungszeitpunkt,
- in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht
binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs
oder nicht binnen 19 Monaten nach dem
Besteuerungszeitpunkt oder
- in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu
dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe
der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat
oder diese Frist rückwirkend verlängert,
- wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen
Betrag festgesetzt wird,
- wenn die festgesetzte Steuer die Summe der
festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt
oder
- bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde
nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie
den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen
Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen
Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen
Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag
gegen mehrere oder gegen alle
erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind
diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.
In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag
vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen
festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich
des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für
jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,
mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen,
die sich auf ein Kalenderjahr oder auf
einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,
beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen
und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
verminderten festgesetzten Steuer, mindestens
jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat
der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger
von der Finanzbehörde erstmals
nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort
bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis
zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen,
keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist
der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen,
die nach dem Ablauf der in der Aufforderung
bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und
für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des
Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1
und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt
für jeden angefangenen Monat der eingetretenen
Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden
einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag
für jeden angefangenen Monat
der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der
positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens
jedoch 25 Euro für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich
abzugebende Steueranmeldungen sowie für
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende
Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei
der Bemessung des Verspätungszuschlags die
Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie
die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der
Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum
Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem
die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam
wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung
zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags,
der Zerlegungserklärung oder der Erklärung
zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro
abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags
soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid
oder dem Zerlegungsbescheid verbunden
werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann
sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des
Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid
oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
aufgehoben, so ist auch die
Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben.
Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung
von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen
auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen
des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger
oder körperschaftsteuerpflichtiger
Einkünfte geändert, zurückgenommen,
widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein
festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend
zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch
nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge
anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach
- 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
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oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei
nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2
sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2
nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den
Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung
des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen
zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.“
- Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person,
ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
entsprechend anzuwenden.“
- § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen
sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen
und Vorauszahlungen auf der Grundlage der
ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben
des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt
vornehmen, berichtigen, zurücknehmen,
widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass
dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger
zu bearbeiten. Das gilt auch
- für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme,
den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung
von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen
von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen
verbundenen Verwaltungsakten sowie,
- wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen
von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen
mit Nebenbestimmungen nach § 120
versehen oder verbunden werden, soweit dies
durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums
der Finanzen oder der obersten
Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt
insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem
dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld
der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150
Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem
Erlass eines Verwaltungsakts gilt die
Willensbildung über seinen Erlass und über seine
Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der
maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften
sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung
sinngemäß anzuwenden.“
- § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156
Absehen von der Steuerfestsetzung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt
wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag
den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden
Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf
25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die
Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag,
der sich als Differenz zwischen der geänderten
und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde,
den in der Rechtsverordnung genannten Betrag
nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer,
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,
betrifft.
(2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen
Nebenleistung sowie deren Änderung
kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend,
unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- die Kosten der Festsetzung und die Kosten der
Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen
werden.
Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können
die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche
Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer
2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht
werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit
und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden
könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden
im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern
legen die obersten Finanzbehörden der Länder
diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen
Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
fest.“
- § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch
zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer
nach Art und Betrag bezeichnen und angeben,
wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine
Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf
zulässig ist und binnen welcher Frist und bei
welcher Behörde er einzulegen ist.“
- § 163 wird wie folgt gefasst:
„§ 163
Abweichende Festsetzung
von Steuern aus Billigkeitsgründen
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden
und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die
Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der
Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung
der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig
wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden,
dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit
sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung
erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die
Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt
werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1
kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden,
für die sie von Bedeutung ist.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1
steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt
des Widerrufs, wenn sie
- von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige
Billigkeitsentscheidung ausgesprochen
worden ist,
- mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
- mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach
- 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit
auch für die Entscheidung nach Absatz 1
von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt
des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist
für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme
Grundlagenbescheid ist. In den
Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt
des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des
Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung,
für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid
ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt
der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der
Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme
Grundlagenbescheid ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1,
die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs
steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1
gilt in diesem Fall nicht.“
- In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes
der Europäischen Union ein Bedarf
für eine gesetzliche Neuregelung ergeben
kann,“.
- § 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die
elektronische Benachrichtigung den Bereich der
für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde
verlassen hat oder
- bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes
die Benachrichtigung
bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“
- § 171 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.“
- b) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein
Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid
oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist
(Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe
des Grundlagenbescheids. Ist für den
Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig,
die keine Finanzbehörde im Sinne des
- 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem die für den Folgebescheid zuständige
Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung
über den Erlass des Grundlagenbescheids
erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen
Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden
ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid
vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden
Festsetzungsfrist bei der zuständigen
Behörde beantragt worden ist.“
- c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
„(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen
im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren
nach dem Besteuerungszeitraum oder
dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden
zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang
dieser Daten.“
- Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:
„§ 173a
Schreib- oder Rechenfehler
bei Erstellung einer Steuererklärung
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung
seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler
unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde
bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche
Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“
- Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175
Änderung von
Steuerbescheiden auf
Grund von Grundlagenbescheiden
und bei rückwirkenden Ereignissen“.
- Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:
„§ 175b
Änderung von Steuerbescheiden
bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu
ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle
an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne
des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder
nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen
Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung
übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7
Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der
Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit
diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
unrichtig sind.
(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in
die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an
die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid
aufzuheben oder zu ändern, soweit die
Einwilligung nicht vorliegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1691
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- § 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt
nicht, wenn
- nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen
mit ihren Einkünften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder
körperschaftsteuerpflichtig ist oder
- es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten
Betrags und die Aufteilung feststehen;
dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer
3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt
kann durch Bescheid feststellen, dass
eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen
ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt
ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger
Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages
oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze
2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
- die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung
der Steuern der beteiligten Personen von
Bedeutung sind oder
- Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer
auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.“
- § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die
Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung
sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des
- 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung
zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung
zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2
ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben,
gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
Erklärungspflichtig sind insbesondere
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte,
dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen
oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften
zuzurechnen ist;
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe b der Unternehmer;
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil
an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder
sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in
- 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung abgegeben, sind andere
Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln. Auf Antrag kann
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig
zu unterschreiben.“
- § 182 wird wie folgt gefasst:
„§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie
noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide,
für Steuermessbescheide, für
Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide)
bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden
getroffenen Feststellungen für
diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies
gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180
Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die
Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid
nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen,
aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt,
für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung
entfaltet, in entsprechender Anwendung des
- 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf
den der Gegenstand der Feststellung nach dem
Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor
der Feststellungsbescheid ergangen ist, so
wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann,
wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1
und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und
einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
die sich erst später auswirken, nach
der Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber
mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2
Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid
unrichtig bezeichnet worden, weil
Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch
besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger
berichtigt werden.“
- § 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe „ 163 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe „ 163 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
- § 196 wird wie folgt gefasst:
„§ 196
Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der
Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung
nach § 356.“
- Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:
„§ 203a
Außenprüfung
bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im
Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung
zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige
Stelle
- ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer
1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
- den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben
des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen
nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde
durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten
entsprechend.“
- Dem § 239 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert
festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt,
sind die Grundlagen für eine Festsetzung von
Zinsen
- nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a
oder
- nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte
anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids
sind.
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die
nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen
nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung
ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.“
- § 261 wird wie folgt gefasst:
„§ 261
Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen
niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten
ist, dass
- die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
- die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu
dem zu erhebenden Betrag stehen werden.“
- In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
- § 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung
ist nach Einleitung der Vollstreckung durch
schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid
gegenüber den Beteiligten einheitlich
zu entscheiden.“
- § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- § 366 wird wie folgt gefasst:
„§ 366
Form, Inhalt und Erteilung
der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen,
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und
den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.“
- Nach § 383a wird folgender § 383b eingefügt:
„§ 383b
Pflichtverletzung bei
Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden
vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende
Vollmachtsdaten übermittelt oder
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf
oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1
übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber
nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
- 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
- Dem § 1 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
- 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der
Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten dieser
Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist.“
- Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen
sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist
ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der
Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
- Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019
einzureichen sind, und
- Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum
nach § 18 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Laufe des
Kalenderjahres 2018 endet.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen
Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn
bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die tech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1693
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nischen oder organisatorischen Voraussetzungen
für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
noch nicht erfüllt sind.“
- Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2016 erlassen worden sind.“
- Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf
Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Januar
2017 entstehen, sind die Vorschriften der
Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
- Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1
bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017
geltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember
2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
- Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind
erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und
Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember
2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen,
und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember
2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
- In § 10c werden die Wörter „§ 163 Satz 1 der Abgabenordnung“
durch die Wörter „§ 163 Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden,
wenn der haftungsbegründende Tatbestand
nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht
worden ist.“
- Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der
am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen
worden sind.“
- § 17e wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Absatz
1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind;
- 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Erteilung einer verbindlichen Auskunft“.
- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach
dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde
eingegangene Anträge auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft anzuwenden.
- 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
- Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde
eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen
verbindlichen Auskunft anzuwenden.“
- Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:
„§ 27
Elektronische
Datenübermittlung an Finanzbehörden
(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die
- § 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem
- Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden
zu übermitteln sind oder freiwillig
übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Satzes
1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln
sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150
Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vorschriften
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz
10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche
Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume
nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte
nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher
Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger
Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu
übermitteln sind.
- 28
Elektronische
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz
1 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
nuar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf
Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz
4 Satz 4 gilt entsprechend.
- 29
Abweichende Festsetzung
von Steuern aus Billigkeitsgründen
- 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist für nach dem
- Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen
auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume
oder Besteuerungszeitpunkte betreffen,
die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder
eingetreten sind.“
Artikel 3
Änderung der
Kleinbetragsverordnung
Die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abweichung
von der bisherigen Festsetzung mindestens
10 Euro beträgt“ durch die Wörter
„wenn die Abweichung von der bisherigen
Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung
zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens
10 Euro oder bei einer Änderung
oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen
mindestens 25 Euro beträgt“ ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
ist die jeweils nach Anrechnung
von Steuerabzugsbeträgen verbleibende
Steuerschuld zu vergleichen.“
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die
Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens
10 Euro beträgt“ durch die Wörter „wenn
die Abweichung von der angemeldeten Steuer im
Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen
mindestens 10 Euro oder im Fall einer
Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen
mindestens 25 Euro beträgt“ ersetzt.
- In § 2 werden die Wörter „wenn die Abweichung zur
bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt“
durch die Wörter „wenn die Abweichung von der
bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung
zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens
2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung
zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens
5 Euro beträgt“ ersetzt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich diese
Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um
mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen“
durch die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei
mindestens einem Beteiligten um mindestens
25 Euro ermäßigen oder erhöhen“ ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden dieWörter „ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b der Abgabenordnung“ durch die
Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
b der Abgabenordnung“ und die Angabe
„20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
- § 4 wird aufgehoben.
- § 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro“ wird durch die
Angabe „25 Euro“ ersetzt.
- § 6 wird § 5.
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 6 des Gesetzes
vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:
„§ 10h (weggefallen)“.
- b) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:
„§ 10i (weggefallen)“.
- c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)“.
- d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 (weggefallen)“.
- § 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Nummer
1b eingefügt:
„1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten
brauchen angemessene Teile der Kosten der
allgemeinen Verwaltung sowie angemessene
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen
und für die betriebliche Altersversorgung im
Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
nicht einbezogen zu werden, soweit
diese auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung
nach § 5 in Übereinstimmung mit der
Handelsbilanz auszuüben.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden
Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtigen
Stelle“ und die Wörter „übermittelnde
Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die
Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1695
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- cc) Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen
einer Einwilligung
- nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe
der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
b und die Zertifizierungsnummer an
die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln,
- nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen
Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
Beiträge nach Absatz 1 Nummer
3 sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe c der Abgabenordnung
genannten Daten mit der Maßgabe, dass
insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte
Person gilt, an die zentrale Stelle
(§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer
und versicherte Person nicht
identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer
und der Tag der Geburt des
Versicherungsnehmers anzugeben,
jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten
sowie des Datums der Einwilligung,
soweit diese Daten nicht mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln
sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres
abgegeben, sind die Daten bis zum
Ende des folgenden Kalendervierteljahres
zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von
Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Absatz
4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
keine Anwendung. Bei einer Übermittlung
von Daten bei Vorliegen der Einwilligung
nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:
- für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der
Abgabenordnung gilt abweichend von der
dort bestimmten Zuständigkeit das Bundeszentralamt
für Steuern als zuständige
Finanzbehörde,
- wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der
Abgabenordnung eine unzutreffende
Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene
Steuer mit 30 Prozent des zu
hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.“
- b) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung haben“
vorangestellt und werden die Wörter
„(übermittelnde Stelle), haben der zentralen
Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung
des Sonderausgabenabzugs nach
- 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln“ durch die Wörter
„als mitteilungspflichtige Stellen, neben
den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
erforderlichen Angaben, die zur Gewährung
und Prüfung des Sonderausgabenabzugs
nach § 10 erforderlichen Daten an
die zentrale Stelle zu übermitteln“ ersetzt.
- bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz
4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung
finden keine Anwendung.“
- c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „(übermittelnde
Stelle)“ durch die Wörter „als mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- b) Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen
einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den
nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen
Angaben auch die Höhe der im jeweiligen
Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge
an die zentrale Stelle zu übermitteln,
und zwar unter Angabe
- der Vertragsdaten,
- des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a
sowie
- der Zulage- oder der Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
- 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten
entsprechend. Die Übermittlung muss auch
dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung
keine Altersvorsorgebeiträge
geleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung
findet keine Anwendung.“
- § 10h wird aufgehoben.
- § 10i wird aufgehoben.
- In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 150
Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die
Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung“
ersetzt.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
die landwirtschaftliche Alterskasse,
die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die Pensionskassen, die Pensionsfonds,
die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen,
die Verträge im Sinne des § 10 Ab-
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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satz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die
Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige
Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung
der im Bundessteuerblatt veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung
folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
- die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
der Abgabenordnung genannten Daten mit
der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger
als Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische Anschrift
des Leistungsempfängers ist nicht zu
übermitteln. Ist der mitteilungspflichtigen
Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers
bekannt, ist diese anzugeben.
In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit
des Leistungsempfängers, soweit
bekannt, mitzuteilen;
- je gesondert den Betrag der Leibrenten und
anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer
1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe
bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz
2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
sowie im Sinne des § 22 Nummer
5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente
enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer
Anpassung der Rente beruht, ist gesondert
mitzuteilen;
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen
Leistungsbezugs; folgen nach dem
- Dezember 2004 Renten aus derselben
Versicherung einander nach, so ist auch die
Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
- die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und
Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen
Stelle an die Träger der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung
abgeführt werden;
- die dem Leistungsempfänger zustehenden
Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch;
- ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes
Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes
Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die
zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt,
die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im
Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.
- 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3
der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen
Stelle seine Identifikationsnummer
sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen.
Teilt der Leistungsempfänger die
Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen
Stelle trotz Aufforderung nicht mit,
übermittelt das Bundeszentralamt der mitteilungspflichtigen
Stelle auf deren Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen
Stelle um einen Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
auch den beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers
(§ 139b Absatz 3 Nummer
8 der Abgabenordnung), wenn dieser
von dem in der Anfrage übermittelten Tag
der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung
benötigt wird; weitere Daten
dürfen nicht übermittelt werden.“
- bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Mitteilungspflichtigen“
durch die Wörter „der mitteilungspflichtigen
Stelle“ ersetzt.
- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle
und die Antwort des Bundeszentralamtes für
Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung
über die zentrale Stelle zu übermitteln.“
- dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Mitteilungspflichtigen“
durch die Wörter „die mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- ee) Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die mitteilungspflichtige Stelle darf die
Identifikationsnummer sowie einen nach
Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verwenden,
soweit dies für die Erfüllung der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich
ist. § 93c der Abgabenordnung
ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8
nicht anzuwenden.“
- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Mitteilungspflichtige“
durch die Wörter „Die mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Mitteilungspflichtige“
durch die Wörter „die mitteilungspflichtige
Stelle“ ersetzt.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter „einem Mitteilungspflichtigen“
durch die Wörter „einer
mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
- § 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
haben die Träger der Sozialleistungen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden
Leistungsempfänger der für seine Besteuerung
nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
erforderlichen Angaben die Daten über die im
Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die
Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit
die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung
anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2
Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2
gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige
Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1697
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steuerliche Behandlung dieser Leistungen und
seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den
Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gilt als Empfänger des an Dritte
ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer,
der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung
des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz
4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt
des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen
zuständig. Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter
zuständig oder hat er
keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung
im Inland befindet.
(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können
durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt
bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger
nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden
abgerufen und zur Anwendung des § 72a
Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung
verwendet werden.“
- § 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen,
können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen
sowie weitere für die Tarifermittlung nach den
Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen
gesondert festgestellt werden. Zuständig für
die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das
Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 können mit der Feststellung
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
verbunden werden. Die Feststellungsfrist
für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet
nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die
Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
der Abgabenordnung.“
- § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
soweit sie entfällt auf
- a) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte
oder
- b) die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes
oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2
des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz bleibenden
Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt
worden ist. Die durch Steuerabzug erhobene
Einkommensteuer wird nicht angerechnet,
wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete
Bescheinigung nicht vorgelegt worden
ist. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag
nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt,
ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die
Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts
vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es
für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung
nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt
wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge
ausgestellt worden ist.“
- In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 werden
jeweils nach dem Wort „mitgeteilte“ die Wörter
„oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder
nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende“
eingefügt.
- § 39e wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen
nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4
Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstättenfinanzamt
für die Aufforderung zum Abruf und
zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses
und für die Androhung und Festsetzung
von Zwangsmitteln zuständig.“
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem
beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein
Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige
Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber
oder der Dritte die Lohnsteuer für den
zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend
von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer
Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse
VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge
liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
folgenden Arbeitslohn bezieht:
- neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis
auch Versorgungsbezüge,
- neben Versorgungsbezügen, Bezügen und
Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis
auch andere Versorgungsbezüge oder
- neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit
oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten
des aktiven Dienstverhältnisses auch
Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives
Dienstverhältnis.
- 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.“
- § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung
dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-
Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-
Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen
digitalen Schnittstelle zu regeln.“ ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend
von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung
auch für die dort genannten Aufzeichnungen
und Unterlagen.“
- In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
gestrichen.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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- § 41b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
folgt gefasst:
„Auf Grund der Aufzeichnungen im
Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach
Abschluss des Lohnkontos für jeden
Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung
nach dem Einkommen zuständigen
Finanzbehörde nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung neben
den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
genannten Daten insbesondere
folgende Angaben zu übermitteln (elektronische
Lohnsteuerbescheinigung):“.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die abgerufenen elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale oder
die auf der entsprechenden Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sowie die Bezeichnung
und die Nummer des
Finanzamts, an das die Lohnsteuer
abgeführt worden ist,“.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41
Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 41
Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „das
Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,“
gestrichen.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster binnen
angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen
oder elektronisch bereitzustellen.“
- cc) In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigungen
für den Lohnsteuerabzug mit“ gestrichen.
- b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
„Absatz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1
zweiter Halbsatz,“ eingefügt.
- c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach
Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf
des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung
auszuhändigen. Nicht ausgehändigte
Lohnsteuerbescheinigungen hat der
Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.“
- d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die
Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c
Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für
die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt
des Arbeitgebers zuständig.
Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter
zuständig, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung
des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist
dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern
befindet.
(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten
können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt
zum Zweck der Anwendung des § 72a
Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der
Abgabenordnung verwendet werden. Zur Überprüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung
und Abführung der Lohnsteuer können
diese Daten auch von den hierfür zuständigen
Finanzbehörden bei den für die Besteuerung
der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen
Finanzbehörden erhoben, abgerufen, verarbeitet
und genutzt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer,
soweit sie Arbeitslohn bezogen haben,
der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert
worden ist.“
- In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März“
durch das Wort „Februar“ ersetzt.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach
Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“
ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a
der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
- b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:
„Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für
die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers
der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung neben den
in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten
Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung
oder die sonstige Kennzeichnung
des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a
Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz
4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden
keine Anwendung.“
- § 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.
- § 45a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1699
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- b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt
werden; auf Anforderung des Gläubigers
der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden.“
- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch
übermittelten Daten nach den Angaben des
Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet
sind.“
- d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine
berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im
Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.“
- § 45d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes
und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes
zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt
für Steuern nach Maßgabe des
- 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c
Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben
folgende Daten zu übermitteln:
- bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag
erteilt worden ist,
- a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug
Abstand genommen worden ist
oder bei denen Kapitalertragsteuer auf
Grund des Freistellungsauftrags gemäß
- 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes
oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes
erstattet wurde,
- b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung
von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt
für Steuern beantragt worden
ist,
- die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer
Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen
Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen
oder eine Erstattung vorgenommen
wurde.
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag
sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.
- 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und
- 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler
im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
hat das Zustandekommen eines
Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer
6 zwischen einer im Inland ansässigen Person
und einem Versicherungsunternehmen mit
Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt
für Steuern mitzuteilen. Dies gilt
nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine
Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen
dem Bundeszentralamt für
Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen
eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler
hierüber in Kenntnis gesetzt
hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
genannten Daten sind folgende
Daten zu übermitteln:
- Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens
sowie Vertragsnummer oder sonstige
Kennzeichnung des Vertrages,
- Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
- Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden
Versicherungsvertrag handelt.
Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das
ausländische Versicherungsunternehmen und
verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal
nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung
noch über eine Steuernummer oder
ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend
von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
a der Abgabenordnung auf diese Angaben
verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt
als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.
- 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung
finden keine Anwendung.“
- § 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre
angewendet werden, die vor dem
- Juli 2016 enden.“
- b) Absatz 20 wird aufgehoben.
- c) Absatz 21 wird aufgehoben.
- d) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:
„(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019
anzuwenden.“
- e) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017
geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar
2018 gewährte Leistungen anzuwenden.“
- f) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016
zufließen.“
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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- g) Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist erstmals anzuwenden auf
Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem
- Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3
in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.“
- h) Folgender Absatz 51 wird angefügt:
„(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017
anzuwenden.“
- § 53 wird aufgehoben.
- § 69 wird aufgehoben.
- Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b
werden die Wörter „die Identifikationsnummer,“ vorangestellt.
Artikel 5
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Zuwendungsbestätigung
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g
des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2
nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine
Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger
unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4
bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt
nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige
Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 3 des Gesetzes.
(2) Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger
bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung
der für seine Besteuerung nach dem Einkommen
zuständigen Finanzbehörde nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem
Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwendungsempfänger
hat dem Zuwendenden die nach
Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf
dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen;
in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die
Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind.
- 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine
Anwendung.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für die Anwendung
des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung)
des Zuwendungsempfängers im Inland befindet.
Die nach Absatz 2 übermittelten Daten können
durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung
des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung bei
den für die Besteuerung der Zuwendenden nach
dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen
und verwendet werden.
(4) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt
der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
eines Kreditinstituts, wenn
- die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:
- a) innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen,
auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes
Sonderkonto einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts, einer
inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines
inländischen amtlich anerkannten Verbandes
der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden
ist oder
- b) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein
anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger
eingezahlt wird; wird die Zuwendung
über ein als Treuhandkonto geführtes
Konto eines Dritten auf eines der genannten
Sonderkonten eingezahlt, genügt der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung
des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen
mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs
oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts
des Dritten, oder
- die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
- a) der Empfänger eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische
öffentliche Dienststelle ist oder
- b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne
des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
ist, wenn der steuerbegünstigte
Zweck, für den die Zuwendung verwendet
wird, und die Angaben über die Freistellung
des Empfängers von der Körperschaftsteuer
auf einem von ihm hergestellten Beleg
aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob
es sich bei der Zuwendung um eine Spende
oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder
- c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei
Spenden der Verwendungszweck auf dem
vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt
ist.
Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name
und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal
des Auftraggebers und des Empfängers,
der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche
Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b
hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwen-
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dungsempfänger hergestellten Beleg aufzubewahren.
(5) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen
innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen bestimmen, die
über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische
öffentliche Dienststelle oder an eine nach
- 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt
das Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwendenden
ausgestellten Zuwendungsbestätigung des
Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten
als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendung
von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet
wurde und diesem eine Liste mit den einzelnen
Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an
der Zuwendungssumme übergeben wurde.
(6) Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an politische
Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bareinzahlungsbelege,
Buchungsbestätigungen oder
Beitragsquittungen.
(7) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse hat die
Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende
Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen
und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung
aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht
entfällt in den Fällen des Absatzes 2. Bei Sachzuwendungen
und beim Verzicht auf die Erstattung
von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen
auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten
Wert der Zuwendung ergeben.
(8) Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichneten
Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen
der Finanzbehörde vorzulegen. Soweit der Zuwendende
sie nicht bereits auf Verlangen der Finanzbehörde
vorgelegt hat, sind sie vom Zuwendenden
bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
der Steuerfestsetzung aufzubewahren.“
- In § 60 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 150
Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die Wörter
„§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ ersetzt.
- § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 3a ersetzt:
„(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags
setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber
gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist.
Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags
oder bei Änderung der Verhältnisse hat der
Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1
und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder
seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten
auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
(3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags
setzt voraus, dass die für die Feststellung einer
Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige
Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach
den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers
zuständige Finanzbehörde übermittelt
hat. Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat
ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen
begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde
zu übermitteln. Die Person hat der mitteilungspflichtigen
Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung)
mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
zu übermittelnden Daten sind zusätzlich
folgende Daten zu übermitteln:
- der Grad der Behinderung,
- die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale
(Merkzeichen):
- a) G (erheblich gehbehindert),
- b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c) B (ständige Begleitung notwendig),
- d) H (hilflos),
- e) Bl (blind),
- f) Gl (gehörlos),
- die Feststellung, dass die Behinderung zu einer
dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat,
- die Feststellung, dass die Behinderung auf einer
typischen Berufskrankheit beruht,
- die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
die Pflegestufe III,
- die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung
der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von
- 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich
zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz
1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
- In § 73e Satz 4 werden die Wörter „nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
- 3380), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden
Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden,
die dem Zuwendungsempfänger nach dem
- Dezember 2016 zufließen.“
- b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
„(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum
folgt, in dem die für die Anwendung
erforderlichen Programmierarbeiten für das
elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen
sind. Das Bundesministerium der Finanzen
gibt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt
den Veranlagungszeitraum bekannt, ab
dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals
anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Ab-
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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satz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe
a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz
nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich
des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.
Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende
Feststellungen über eine Behinderung werden
bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt,
es sei denn, die Feststellungen ändern sich
vor Ablauf der Gültigkeit.“
Artikel 6
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1
und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes
aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde
nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen
Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1
genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.“
- Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018
im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen
Stellen im Sinne des § 10 Absatz
2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.“
- § 20 wird aufgehoben.
- § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden
über Forderungen der zentralen Stelle
- 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen
Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens
nach § 22a des Einkommensteuergesetzes
entsprechend.“
- In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mitteilungspflichtigen“
durch die Wörter „mitteilungspflichtigen
Stellen“ ersetzt.
- § 22 wird aufgehoben.
- In § 23 wird das Wort „übermittelnden“ durch das
Wort „mitteilungspflichtigen“ ersetzt.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Mitteilungspflichten nach
- 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
genannten mitteilungspflichtigen Stellen
haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:
- die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten
und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse
und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen,
jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der
Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
- den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den
der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der
Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
- das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,
wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung
die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten
steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten
Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer
Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.“
Artikel 8
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Unternehmen, das Institut oder der in
- 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für
die Besteuerung des Arbeitnehmers nach
dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung
genannten Daten folgende
Angaben zu übermitteln (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung),
wenn der
Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungspflichtigen
Stelle in die Datenübermittlung
eingewilligt hat:“.
- bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen
Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
bis 3.
- b) Satz 7 wird aufgehoben.
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- c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „, jedoch
innerhalb der in Satz 2 genannten Frist“ gestrichen.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung
des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4
Satz 1 der Abgabenordnung die für die Besteuerung
der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkommen
zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach
Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach
Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der
Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung
bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer
nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden
abgerufen und verwendet werden.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach
dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zuständig
ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu
erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind,
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2
bis 4 angelegt werden.“
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten
entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Absatz
1 des Einkommensteuergesetzes die
Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung
und die Erhebung des Verspätungsgeldes
nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,“.
- b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
„36. die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der
Abgabenordnung der bei Vorliegen der Einwilligung
nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
zu übermittelnden
Daten sowie bei dieser Datenübermittlung
die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrages
nach § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung;“.
- c) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten,
die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne
des § 81 des Einkommensteuergesetzes nach
- 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die
Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis
zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfahren
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a und b der Abgabenordnung sowie zur Datenschutzkontrolle
zu speichern.“
- Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende
Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme
elektronischer Steuererklärungen einschließlich der
Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung
des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten
durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung
von Steuerverwaltungsakten und anderer
Mitteilungen und die elektronische Übermittlung
von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die technischen
Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder
Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen
Finanzbehörde zuzurechnen.“
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Druckdienstleistungen
für Bundesfinanzbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auftraggeber)
kann sich zum Drucken und Kuvertieren
von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und
zu der anschließenden Übergabe der verschlossenen
Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung)
nach Maßgabe der folgenden Absätze
einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer)
bedienen, soweit dies weder von der Bundesverwaltung
noch durch automatische Einrichtungen der
Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers
in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet
werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift
sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des
- 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben,
die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt
werden.
(2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Einhaltung
der Vorschriften über das Steuergeheimnis
und den Datenschutz verantwortlich. Die Tätigkeiten
des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers
sind der jeweils sachlich und örtlich zuständigen
Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der
Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.
(3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn
die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung
nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und
einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforderungen
genügt, die für den Auftraggeber gelten.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere
im Einzelnen festzulegen sind:
- der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
- der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen
Verarbeitung von Daten, die Art der Daten
und der Kreis der Betroffenen,
- die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterliegender
Daten und Informationen in entsprechender
Anwendung des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen,
- die Pflichten des Auftragnehmers und eines etwaigen
Unterauftragnehmers, insbesondere die
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Löschung von Daten und die von ihm vorzunehmenden
Kontrollen,
- die Voraussetzungen für die Begründung von
Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines
Zustimmungsvorbehalts des Auftraggebers,
- die Kontrollrechte des Auftraggebers und die
entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten
des Auftragnehmers und etwaiger Unterauftragnehmer,
- mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder
eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der
bei ihnen beschäftigten Personen
- a) gegen das Steuergeheimnis,
- b) gegen andere datenschutzrechtliche Bestimmungen
oder
- c) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
- der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer
und etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält,
- die Rückgabe überlassener Datenträger und die
Löschung beim Auftragnehmer oder einem etwaigen
Unterauftragnehmer gespeicherter Daten
nach Beendigung des Auftrags,
- die Erstellung eines durch den Auftraggeber freizugebenden
IT-Sicherheitskonzeptes nach dem
Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus,
dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauftragnehmer
dem Auftraggeber schriftlich das Recht
einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses
- Auskünfte bei ihm einzuholen,
- während der Betriebs- oder Geschäftszeiten
seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten
und dort Besichtigungen und Prüfungen
vorzunehmen,
- geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten
Daten einzusehen und
- Weisungen zu erteilen.
(5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung
im Rahmen der Druckdienstleistung
nach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Einhaltung
der beim Auftragnehmer oder bei einem etwaigen
Unterauftragnehmer getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem
etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen.
(6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen
Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind entsprechend
der vertraglich festgelegten Frist nach
Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das
Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftragnehmer
oder von einem etwaigen Unterauftragnehmer
zu protokollieren; diese Protokolldaten sind
entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an
die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermitteln.
(7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer
darf die zur Erbringung der Druckdienstleistung
überlassenen Daten sowie die Protokolldaten
nicht für andere Zwecke verarbeiten oder
nutzen.
(8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der
Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur solche
Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines etwaigen
Unterauftragnehmers tätig werden, die nach
- 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für
den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.
Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des
Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftragnehmers
keine Kenntnis von den überlassenen Daten
und den Protokolldaten erhalten können.
(9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unterauftragnehmer
hat die zur Erbringung der Druckdienstleistung
überlassenen Daten sowie die Protokolldaten
logisch getrennt von anderen Daten des
Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.“
Artikel 10
Änderung des
REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
- § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5
Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Absatz
1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine beglaubigte
Abschrift des besonderen Vermerks nach
- 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.“
- Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar
2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem
- Januar 2017 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden die Wörter „ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung“ durch die
Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
a der Abgabenordnung“ ersetzt.
- b) In Satz 9 werden die Wörter „nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ gestrichen.
- In § 18 Satz 2 werden die Wörter „§ 180 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1705
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November
2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
- § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind
mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend
die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung anzuwenden.“
- In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Absatz
1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und
- 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „nach Maßgabe der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung“
gestrichen.
Artikel 13
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden
und gelegentlichen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Personen“.
- b) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 86b Steuerberaterverzeichnis“.
- Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister
gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung
nach Satz 1 unanfechtbar geworden
ist.“
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Verzeichnis der nach § 3a
zur vorübergehenden und gelegentlichen
Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß
- 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden
und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen
Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das
Verzeichnis dient der Information der Behörden und
Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern
geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz
3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten
im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer
geführte Verzeichnis ein. Die
zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche
Verantwortung für die von ihr in
das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere
für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit
und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner
Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem
unentgeltlich zu.
(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
- bei natürlichen Personen der Familienname und
die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift
einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen
ist, sowie der Name und die Anschrift der nach
- 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften
der Name oder die Firma, das Gründungsjahr,
die Geschäftsanschrift einschließlich
der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname
und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist,
der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz
2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“
- In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer
11 angefügt:
„11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern
nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen
Pflichten.“
- In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden
Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;
- das Verzeichnis nach § 86b zu führen.“
- Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:
„§ 86b
Steuerberaterverzeichnis
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder
der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das
Verzeichnis dient der Information der Behörden und
Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern
geben die im Berufsregister gespeicherten Daten
im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer
geführte Gesamtverzeichnis
ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt
die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten,
insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung,
die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten.
Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis
steht jedem unentgeltlich zu.
(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
- bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Bestellung,
der Name und die Anschrift der zuständigen
Steuerberaterkammer, die Anschrift der
beruflichen Niederlassung, die der Steuerberater-
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
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kammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die
Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
sowie, sofern ein Vertreter bestellt
ist, die Vertreterbestellung unter Angabe
von Familiennamen und Vornamen des Vertreters;
- bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und
die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt
der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,
der Name und die Anschrift der zuständigen
Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift
der Steuerberatungsgesellschaft, die der
Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten,
die Familiennamen und Vornamen der
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs sowie der vertretungsberechtigten
Gesellschafter und Partner.“
Artikel 14
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
- 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922),
die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes
im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134
des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist,
die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen
und Vornamen des Vertreters“.
Artikel 15
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Dem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
- 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der
Abgabenordnung entsprechend.“
Artikel 16
Änderung des
Strafgesetzbuchs
- 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
- 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(1) Wer unbefugt
- Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
- a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren
oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
- b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit,
- c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde
oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten
Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse
eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
sind dem Täter auch dann als Amtsträger
in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren
bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben,
zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen
hat.“
Artikel 17
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar
2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
- In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit,“ gestrichen.
- § 5 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
- 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat
für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft
ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.“
- Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,
die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht
werden.“
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Artikel 19
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
- 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31
folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes“.
- Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Vollständig automatisierter
Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische
Einrichtungen erlassen werden, sofern kein
Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen
zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss
sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben
des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen
Verfahren nicht ermittelt würden.“
- Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können
elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben
werden, dass sie von dem Beteiligten oder
seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche
Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu
gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung
der berechtigten Person möglich ist und
der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert
werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag
nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt
nicht innerhalb von zehn Tagen nach
Absenden einer Benachrichtigung über die Bereitstellung
abgerufen, wird diese beendet. In diesem
Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit
einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der
Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
Artikel 20
Änderung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
- 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35
folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes“.
- Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum
Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den
Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten
berücksichtigen, die im automatischen Verfahren
nicht ermittelt würden.“
- Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Vollständig automatisierter
Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische
Einrichtungen erlassen werden, sofern dies
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein
Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
- Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein
elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben
werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem
Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche
Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten,
dass der Abruf nur nach Authentifizierung
der berechtigten Person möglich ist und der elektronische
Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden
kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf
als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt
nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer
Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen,
wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe
nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten
Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe
auf andere Weise bleibt unberührt.“
Artikel 21
Folgeänderungen
(1) § 19 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81),
das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a
Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
- 2392) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
gestrichen.
(3) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Fahrzeuglieferungs-
Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009
(BGBl. I S. 630) werden jeweils die Wörter „nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ gestrichen.
(4) § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014
(BGBl. I S. 1222) werden aufgehoben.
(5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die
Wörter „und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
gestrichen.
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Artikel 22
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Abgabenordnung und der Kleinbetragsverordnung
in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Nummer
5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Nummer
1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buchstabe
b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c,
Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie
Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2016
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
J o a c h i m G a u c k
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
S c h ä u b l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1709
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