GoBD – wissen, worauf es wirklich ankommt
Am 17.11.2016 haben RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Wiesbaden und RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M., Düsseldorf einen hoch interessanten, lebhaften und informativen Vortrag zu den GoBD in der Steuerberater-Bezirksgruppe Wetzlar in Löhnberg gehalten.
Dr. Burkhard ist mit seinem unnachahmlichen lebhaften und einprägsamen Vortragsstil längst Garant für gut besuchte Vorträge. Die beiden Referenten ergänzten sich hervorragend: die Diskussion zwischen ihnen um die einzelnen Punkte und der wechselnde Vortrag waren abwechslungsreich und eine sehr gelungene Darstellung des nicht ganz einfachen Themas, das so sehr praxisrelevant ist.
GoBD – ein trockenes Thema? Von wegen! Seit dem 01.01.15 müssen sie beachtet werden. Wirklich? Was, wenn die Steuerfachgehilfin nicht kontiert? Dann fehlt es an der jederzeit leicht nachzuvollziehenden progressiven Verfolgung vom Beleg zum Buchungskonto und zur Bilanz. Leichter, formeller Fehler? Grund, bei 10.000 Buchungen und damit 10.000 Fehlern die Buchführung zu verwerfen? Auch wenn sich die BP bislang noch weisungsgemäß zurückhält eine Buchführung zu verwerfen, bloß weil etwas das IKS (interner Kontrollsystem) noch nicht installiert ist oder nicht funktioniert oder nicht so durchgeführt, wie in der Verfahrensdokumentation beschrieben oder wenn die Verfahrensdokumentation komplett fehlt, können andere Verstöße gegen die GoBD zur Verwerfung führen … und natürlich kann sich die Anweisung ändern, bei fehlender oder nicht beachteter Verfahrensdoku oder Nichteinführung und Nichtbeachtung des IKS die Buchführung wegen formeller Fehler dann doch irgendwann zu verwerfen … aber es gibt auch ganz andere Fragestellungen aus den GoBD, die zu einer Verwerfung der Buchführung führen könnten …
Was, wenn der Steuerpflichtige (versehentlich) die Buchführung des letzten Jahres überschreibt und die alte Buchführung nicht mehr elektronisch wiederherstellbar und endgültig vernichtet ist? Rechtsfolge? Nach Tz 105 der GoBD kommt es darauf an … aber auf was? Und wenn dieser Fall nicht zwingend zur Verwerfung der Buchführung führt, welcher denn dann? Kann sich der Steuerberater haftungsrechtlich auf das Risiko einlassen nicht zu buchen und was ist, wenn der Prüfer als Buchsachverständiger sagt, er könne die Buchführung ohne Kontierung nicht prüfen. Da kommt Freude beim Steuerpflichtige auf, der monatlich 300 € an den Steuerberater zahlte und nun soll alles unfachmännisch und unbrauchbar sein? Der Mandant will nicht nur die gezahlten Kosten für die laufende Buchführung zurück, er will auch den Schaden durch die Zuschätzungen ersetzt haben, das sind 3 Jahre a´ 12 * 300 € für die Buchführung, für jeden der 3 Abschlüsse je 5.000 € und 40.000 € Zuschätzung für jeden der 3 Prüfungszeiträume: das macht zusammen 145.800 € weil Sie bzw. Ihre Steuerfachangestellte nicht buchte …. Kann man gegenbeweislich behaupten, dass ein richtiger Buchsachverständiger auch ohne Kontierung die Buchführung prüfen kann? Oder ist es der vorgeschriebene sicherste Weg zu kontieren (dieses Problem haben nur die, die eine analoge, papiermäßige Buchführung haben – die, die ein Dokumentenmanagementsystem haben und mit der Buchung den Beleg elektronisch verknüpfen, haben mit einem Klick von der Buchung auch den Beleg, so dass die retrograde und progressive Verfolgbarkeit durch die elektronische Verknüpfung kein Probleme bereitet.
Was, wenn die Buchführung ausgedruckt vorliegt und der Steuerpflichtige nun die verlorenen Daten wieder eingibt und nach 10 Tagen die anhand des Ausdrucks vorhandenen Buchungen so wiederherstellt? Was, wenn er sie erst nach 30 oder 90 Tagen oder gar nach einem Jahr so wiederherstellt? Anhand der Metadaten ist feststellbar, wann gebucht wurde. Ist dieses Nachbuchen noch zeitnah? Dürfen diese Buchungen dann noch als ordnungsgemäß der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder ist die Buchführung zu verwerfen?
Natürlich haben Sie und Ihr Mandant keinen Ärger, wenn Sie seit 2015 die GoBD fehlerlos beherzigen. Das ist auch Ihr Ziel. Was, wenn dennoch Abweichungen passieren … ? Sind die GoBD für Sie überhaupt verbindlich oder sind das nur interne Verwaltungsanweisungen?
Was tun Sie, wenn der Prüfer die Buchführung wegen Verstoßes gegen die GoBD verwerfen will und Ihnen eine Nachkalkulation mit 30.000 € Mehrergebnis pro Prüfungszeitraum präsentiert …?
Wer prüft und entscheidet, ob die GoBD wirklich eingehalten wurden und welche Rechtsfolgen der Verstoß hat?
Ihr Mandant will keinen Ärger und bittet Sie, mit dem FA zu klären, welches Programm ihn künftig vor Ärger mit dem FA schützt. Was empfehlen Sie?
Ihr Mandant hatte eine Betriebsprüfung für die VZ 2015-2017. Es gab Beanstandungen wegen Verletzung der GoBD. Nun will Ihr Mandant geklärt haben, wie einzelne Vorgänge elektronisch richtig abzuspeichern sind, und begehrt eine verbindliche Klärung. Ihnen fällt die verbindliche Zusage nach § 204 AO ein … wird das FA eine solche erteilen?
Muss der Steuerpflichtige ein altes Buchführungsprogramm oder alte Buchführungsmethoden aufgeben, um GoBD-konform zu sein? Gibt es noch die sog. offene Ladenkasse oder muss hier alles elektronisch erfasst werden?
Gelten die GoBD auch für EÜR? Muss der selbständige Physiotherapeut für gelegentliche Bareinnahmen sich eine elektronische Kasse anschaffen, die GoBD-konform ist?
Gibt es eigentlich lizensierte GoBD-Kassen? Oder gibt es gar lizensierte GoBD-Steuerberater?
Dies und vieles mehr klärten die Spezialisten praxisnah, relevant, spannend und unterhaltsam: 1,5 Stunden geballtes Wissen … ein Vortrag, den man hören musste, bei dem die Zeit verflog, in dem alle Fragen geklärt wurden … ein sehr gelungener Kollegentreff, der danach noch bei einem netten gemütlichen Zusammensein im Wintergarten des Hotels Krone in Löhnberg ausklang.