Ist Ihre Kasse fit? Sind Sie fit für die Kassennachschau? 2018 klingt noch so weit weg… aber in ein paar Tagen ist es so weit … dann steht nicht das Christkind vor der Tür, sondern der Kassenprüfer vom Finanzamt … ab dem 01.01.2018 ist die Kassennachschau zulässig. Der Prüfer stellt sich vor, weist sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis und erklärt Ihnen, dass er nun eine Kassennachschau machen möchte….
Folgende Varianten kommen für Sie in Betracht:
- Sie haben sich informiert, sind bestens beraten, sind vorbereitet und wissen, was zu tun ist bzw. was zu tun war. Sie haben sich mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 auseinandergesetzt und kennen und beachten alle Auswirkungen für Ihren Betrieb? Sie sind auf die Kassenprüfung in Ihrem Betrieb bestens vorbereitet. Haben Sie vielleicht sogar schon mal eine Kassennachschau geprobt? Ihre Mitarbeiter handeln das alles perfekt ab? Dann ist der Fall für Sie klar. Sie brauchen hier nicht weiterlesen – …
- Sie haben keine Kasse, nicht mal eine offene Ladenkasse, weil Sie a) keine Umsätze (mehr) haben oder b) Sie kein Unternehmer sind oder c) Sie Ihr Unternehmen eingestellt, abgemeldet oder verkauft oder unentgeltlich an Nachfolger übergeben haben oder d) (fast) alle Umsätze unbar auf Ihr Konto überwiesen werden und Sie nach der Art und Weise Ihres eingerichteten Geschäftsbetriebes keine Kasse brauchen und auch keine eingerichtet haben? Dann ist der Fall für Sie klar. Auch Sie brauchen hier nicht weiterlesen – …
- Für alle anderen wird es ab dem 01.01.2018 spannend. Die Kassennachschau 2018 kommt. Und Sie sind nicht vorbereitet? Sie brauchen die Organisationsunterlagen, die Verfahrensdokumentation, ein internes Kontrollsystem und einen Kassensturz wird der Prüfer mit Ihnen auch machen. Und Ihr Personal sollte nicht irritiert wie ein aufgeschreckter Hühnerhaufen aufgeregt schnatternd umherlaufen, wenn der Prüfer kommt. Die Mitarbeiter sollten informiert sein, Handlungsanweisungen für einen professionellen Ablauf sollten fixiert sein und jedem Mitarbeiter (der an der Kasse steht und/oder mit dem Kassenprüfer beruflich in Kontakt kommen könnte) klar sein. Jedem Mitarbeiter? Auch Aushilfen und Teilzeitkräfte? Ja, schon, zumindest in einer Grobstruktur, so dass die wissen, wie Sie mit dem Prüfer/der Prüferin umgehen müssen, was sie tun müssen, denn Sie wissen nicht, wen der Prüfer anspricht… und Organisationsunterlagen, Verfahrensdokumentation sagt Ihnen nichts …? Das ist schlecht. Wie war das früher in der Schule oder im Studium: kamen die Klausuren wirklich überraschend? Waren Sie vorbereitet? Hatten Sie gelernt? Und wenn Sie nicht gelernt hatten, wie ist das dann ausgegangen …? Und warum machen Sie das heute anders? Mit Verabschiedung des Gesetzes gegen Kassenmanipulationen vom 28.12.16 (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, verabschiedet am 28.12.16, in Kraft getreten am 29.12.16) ist klar, dass zum 01.01.18 die Kassennachschau bei allen eine Kasse führenden Betrieben kommen kann. Bei den größeren Bargeldumsätzen bzw. bei den elektronischen Registrierkassen wohl zuerst oder verstärkt. Oder auch bei all jenen, bei denen noch eine Betriebsprüfung aus den Altjahren läuft und bei denen die Kasse von der Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß beanstandet wurde. Ist die Betriebsprüfung schon abgeschlossen? Dann wäre es doch aus Sicht des Finanzamtes interessant, mal schnell zu gucken, wie das heute bei Ihnen läuft und ob es vielversprechend oder nötig wäre, mal wieder intensiver bei Ihnen zu prüfen…. Schließlich erwartet auch die BP, dass beanstandete Fehler abgestellt werden, also Folgefehler nach Abschluss der BP in den, den Prüfungszeiträumen nachfolgenden Jahren berichtigt werden und natürlich auch in den Folgejahren abgestellt werden bzw. in der Zwischenzeit weiter entstandene nach Ende des BP-Zeitraumes, die sich wie ein roter Faden aus der BP fortsetzen nun berichtigt werden. Das kann man dann schnell mit der Kassennachschau prüfen: Das ist im Prinzip so wie ein Kamm: man zieht mal schnell mit einem (groben) Kamm durchs Haar und die Knoten bleiben hängen …. man geht mal mit den Kassennachschauern schnell durch die Steuerpflichtigen mit einer Kasse durch und die Problemfälle bleiben hängen – da geht man dann als Prüfer zur Betriebsprüfung über und bleibt dann schon mal länger – oder wenn es ganz schlimm ist, bleibt man gar nicht lange, sondern holt die Steuerfahndung. Aber auch bei all jenen, bei denen eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, bei denen aber noch über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung oder der Buchhaltung gestritten wird: da rentiert es sich doch auch mal vorbeizuschauen um zu sehen, wie es heute läuft… oder wie würden Sie das machen, wenn Sie Finanzamt wären …? Und wer ist noch prädestiniert für eine Kassennachschau? Na alle die, die aus irgendwelchen Gründen im Verdacht stehen, nicht alle Bareinnahmen ordnungsgemäß zu erfassen: bei denen die Umsätze nach Richtsatz nicht passen, … bei denen, die nur Verluste erklären aber dennoch von irgendwas leben müssen, … bei denen eine Fremdanzeige vorliegt, … bei denen, die eine Selbstanzeige hinsichtlich betrieblicher Einnahmen machten, … bei denen, die schon mal wegen einer Hinterziehung oder Kassenmanipulationen aufgefallen sind, … bei denen eine Branchengeneigtheit besteht oder bei denen es Branchenerfahrungen gibt … an dieser Stelle mal eine Rückfrage so ganz unter uns im Vertrauen: Branchenerfahrungen hinsichtlich einer unvollständigen Einnnahmeerfassung lassen sich wohl jederzeit für alle Branchen darstellen und Prüfererfahrungen auch … also kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der eine Kasse führt oder führen müsste. Und soweit man eine Begründung bräuchte, ließe sich immer „allgemeine Steueraufsicht“ einerseits oder „Branchenerfahrung“ oder „Prüfererfahrung“ ganz allgemein wohl stets als Rechtfertigung, warum gerade Sie dran sind, behaupten …
Der Berater einerseits aber auch der Kassenanwender unmittelbar muss natürlich wissen, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an bargeldintensive Unternehmen mit elektronischen Kassen stellt, wie, wer und was geprüft wird. Welche Rechte und Pflichten hat der Steuerpflichtige im Rahmen einer Kassen-Nachschau? Darf die Kasse beschlagnahmt werden? Kann die Kassennachschau an Amtsstelle fortgesetzt oder durchgeführt werden? Darf der Prüfer seinen Laptop an der Kasse anschließen und Daten herunterladen oder Prüfprogramme aufspielen? Ist das Erscheinen des Prüfers und das Begehren, eine Nachschau durchzuführen, ein Verwaltungsakt? Muss der Prüfer einen Ausweis vorlegen? Wie sieht der aus? Hat er eine schriftliche Nachschauanordnung dabei? Kann man da Einspruch einlegen? Was, wenn der Prüfer zur Unzeit kommt … der Laden ist voll, das Personal ist überlastet und ausgerechnet jetzt kommt der Prüfer und will prüfen? Geht eine Verschiebung? Kann man den Prüfer einfach rausschmeißen? Ist der Übergang zur Vollprüfung ein Verwaltungsakt? Kann der Prüfer gleich die Steufa holen? … usw. Die §§ 146, 146 a und 146 b AO sowie die GoBD vom 14.11.14 stehen im Mittelpunkt. Was tun, wenn ein Steuerstrafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird? Gibt es auch die Möglichkeit einer Unternehmensbebußung?
Und wie schützt man sich gegen „Spaßvögel“, die gar nicht vom Finanzamt sind, aber mal bei Ihnen eine Kassennachschau machen wollen und die Kasse samt Inhalt mitnehmen wollen?
…und wer vorsätzlich (=bedingter Vorsatz genügt, das Nicht-ordnungsgemäße-Aufzeichnen muss also nicht Hauptziel sein) oder leichtfertig (=entspricht ungefähr der groben Fahrlässigkeit) die Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten nicht berücksichtigt könnte auch den Tatbestand der Steuergefährung nach § 379 AO verwirklichen …und dann gibts für die Finanzverwaltung die Möglichkeit Geldbußen bis 25.000 € zu verhängen …
Fragen hierzu? Sie brauchen Informationen für Ihren Betrieb oder eine Schulung im Betrieb? Ein Coaching? Oder Sie haben Fragen zum streitigen Steuerrecht, zum Steuerstrafrecht, zur Betriebsprüfung oder zur Fahndungsprüfung? Zu tax compliance oder Selbstanzeige? Oder Fragen zum Zollrecht bzw. Zollstrafrecht? Dann rufen Sie an: 0611-890910, Dr. Jörg Burkhard, der Vollprofi unter den Profis, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht = der Spezialist im Steuerstrafrecht, bundesweit tätig – auch der weiteste Weg lohnt sich …