Verlegungsantrag eines StPfl (oder seines Beraters) nach einer Prüfungsanordnung und deswegen späterer Beginn einer Betriebsprüfung … was ist, wenn der StPfl. wegen Hochkonjunktur, Umbauarbeiten, kurzfristiger Arbeitsüberlastung etc. um kurzfristige Verlegung bittet, etwa für 6 oder 8 Wochen oder 3 oder 6 Monate und dann das FA die Neuansetzung des BP-Termins vergisst …?
Muss der StpFl das FA erinnern? Wohl kaum.
Wie lange hat das FA Zeit, aufgrund des Verlegungsantrages dann die neue BP anzuordnen? Der BFH meint mit Urteil vom 19.05.16 X R 14/15: 2 Jahre … ist das zutreffend? Der BFH entlehnt seinen 2-Jahres-Zeitraum aus Parallelen zu § 171 Abs. 8 und 10 AO. Kann das überzeugen? Passt das? Dr. Burkhard setzt sich kritisch in seinem neuesten Aufsatz mit der Rspr des BFH vom 19.05.16 auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die 6-Monatsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wohl sachnäher gewesen wäre – was spannende Unterscheide dann zur Folge hat: lesen Sie hierzu: BBP, 17, 231-233, Abruf-Nr.: 189530, (BBP= Betriebswirtschaft im Blickpunkt, IWW-Institut)
Die Entscheidung ist für eine eventuell zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung und die zu prüfenden Veranlagungszeiträume von Bedeutung.
Probleme mit dem FA? Streit im Rechtsbehelfsverfahren oder Klageverfahren? Stress mit der BP oder Überraschungsbesuch der Steuerfahndung? Ärger mit dem Hauptzollamt? Steuerstrafverfahren? Selbstanzeige (noch) möglich oder erforderlich? Fragen zu Tax Compliance? Kassenprobleme? Unzulässige elektronische Registrierkasse? Prüfungserweiterung? Hinterziehungszinsen? Dann rufen Sie jetzt an: RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, 0611-890910 der Spezialist im streitigen Steuerrecht, in Betriebsprüfungen und bei Fahndungsprüfungen.