Die Kanzlei


Die Kanzlei besteht seit 1998.


Einer der größten Erfolge ist das Mitherbeiführen der Abschaffung der steuerstraf-rechtlichen und haftungsrechtlichen Ehegattenverantwortlichkeit, bloß weil ein Ehegatte auf dem Mantelbogen im Rahmen der Zusammenveranlagung mitunterschrieb, im übrigen aber seine steuerlichen Einkünfte korrekt erklärte. Die Publikationen und Rechtsstreitigkeiten trugen zu einem Rechtsprechungswandel bei. Der BFH schrieb in seinem Urteil vom 16.04.02, - IX R 40/00 -, DStZ 2002, 569 wörtlich:


„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die h.M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249; Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2000, 406; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a.A. Rolletschke, DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.). Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23, m.w.N.).“


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