BFH, Urteil v. 23.04.2015, Aktenzeichen: V R 32/14: Bei Steuerpflichtigen, die ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen, ist nach § 162 AO zu schätzen. Dabei ist die Schätzung des Finanzamts im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar. Das Finanzgericht ist nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, sondern hat eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis. Die Schätzung des Finanzgerichts gehört ebenso wie die Auswahl der Schätzungsmethode zu den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, die den BFH bindet, wenn sie zulässig ist, verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und weder gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aber alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (z.B. BFH-Urteile in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460; vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz. 23, m.w.N.).
Eine andere spannende Frage ist es, wie genau das FA den Schätzungsweg, die Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis schlüssig in der Akte darlegen muss bzw. wie dies im Bescheid bzw. in Anlagen dazu nachvollziehbar dargestellt werden muss und vor allem die weitere Frage, ob dann, wenn die Schätzung nicht plausibel ist oder nicht nachvollziehbar dargestellt ist, sie rechtswidrig oder nichtig ist und bis zu welchem Stadium das FA hier nachbessern kann.
Ausgangssituation: Ein Steuerpflichtiger gibt keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. In den Vormonaten lag die Bemessungsgrundlage bei 20.000 €, so dass beim Regelsteuersatz jeweils ca. 3.800 € Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern von ca. 1.000 € anfielen, so dass monatlich eine Zahllast von ca. 2.500 bis 3.000 € angemeldet wurde. Das FA schätzt: im ersten Monat der Nichtabgabe: 3.000 €, im zweiten 3.500 € im dritten 4.000 € im vierten 4.500 €, im fünften 5.000 € und im sechsten Monat 5.500 €. Zulässig? Formenmissbrauch? Statt Zwangsgeldandrohung durch bewusst überhöhte Schätzungen einen Druck eigener Art erzeugt um einen Einspruch und als Einspruchsbegründung die Anmeldungen zu bekommen? In der Akte finden sich keine Notizen, warum der Sachbearbeiter so schätzte. Die Schätzung ist aber kein Zwangsmittelersatz und darf nicht als Druckmittel missbraucht werden. Die Schätzung soll als Beweismittelersatz möglichst den wahren Sachverhalt treffen. Nichtigkeit der Schätzungen oder bloß rechtswidrige Schätzung?
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