Auch wenn man sich ungerecht behandelt fühlt, ist es dennoch letztlich eine kaufmännische, d.h. wirtschaftliche Frage, ob sich ein Streit mit dem Finanzamt wirklich rentiert. Würde die falsche Festsetzung (etwa eine Mond- oder Strafschätzung) den Steuerpflichtigen ruinieren, steht dieser mit dem Rücken an der Wand. Dann ist die Entscheidung klar. In allen anderen Fällen kommen neben wirtschaftlichen Überlegungen Stress, Frust, viel Zeit und „Nerven“ hinzu. Mancher hat nach jahrlangem Streit Magengeschwüre, einen Herzinfarkt oder schiebt jedenfalls die Ursachen seiner körperlichen Beschwerden zur Recht oder zu Unrecht dem Streit zu. Streitigkeiten über 5, 8 oder 12 Jahre sind im Steuerrecht und Steuerstrafrecht keine Seltenheit.
Andererseits ist auch der ggf. frustriert, der sich nicht wehrt und „weint“ ggf. später vertanen Chancen nach.
Streiten nur aus Prinzip, Hass, Besserwisserei oder anderen unsachlichen Motiven ist der falsche Weg. Ein Prozess und dessen Folgen bzw. Konsequenzen muss wohl bedacht werden. Einigungen sind meist besser und streitschlichtender, als eine richterliche Entscheidung, die den Knoten irgendwie durchschlägt- vielleicht zur Freude des einen und zum Ärger des anderen. Ob die Entscheidung dann „richtig“ ist, ist eine ganz andere Frage.
1. Vorverfahren, Einspruchsverfahren
Für das Einspruchs- und Aussetzungsverfahren verlangt das Finanzamt keine Gebühren. Umgekehrt erstattet das Finanzamt auch keine Gebühren für einen Anwalt oder Steuerberater, der im Rechtsbehelfsverfahren die Interessen des Steuerpflichtigen vertritt, selbst wenn der Steuerpflichtige in vollem Umfang gewinnt, also das Finanzamt abhilft. Kommt die Sache aber vor das Finanzgericht und obsiegt der Steuerpflichtige, kann beantragt werden, dass die Kosten auch für das Vorverfahren vom Beklagten zu tragen sind. Das FG legt dann in der Kostengrundentscheidung die Kostentragungslast auch für die vorgerichtlichen Kosten der Staatskasse auf.
2. Rechtsschutzversicherung
Die meisten Rechtsschutzversicherungen zahlen erst die Kosten ab dem Klageverfahren vor dem FG. Damit sind die Kosten im Rechtsbehelfsverfahren nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt/versichert. Zudem zahlt die Rechtsschutzversicherung nur die RVG-Mindestgebühren. Die meisten Fachanwälte und Spezialisten rechnen jedoch nicht nach den RVG-Mindestgebühren ab, sondern nach höheren Vergütungsvereinbarungen – entweder pauschal oder nach Zeiteinheiten. Damit bleibt der Steuerpflichtige selbst wenn er in vollem Umfang gewinnt, auf einem Teil der Kosten seines Anwalts sitzen. Die Rechnung sieht dann wie folgt aus: Kosten nach Vergütungsvereinbarung abzüglich erstattungsfähige RVG-Rechtsanwaltsgebühren = verbleibender, nicht erstattungsfähiger Eigenanteil des Steuerpflichtigen. Ob dies dann Betriebsausgaben/Werbungskosten oder ggf. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sein können, wäre dann je nach Sachverhalt ggf. zu diskutieren.
3. Kosten beim Finanzgericht
a) Quotelung
Die finanzgerichtlichen Verfahren sind kostenpflichtig. Das Finanzgericht entscheidet im Urteil in der sog. Kostengrundentscheidung, wer die Kosten zu tragen hat. Je nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens werden die Kostentragungslasten verteilt: hat der Kläger ganz oder überwiegend gewonnen (96-100 %), dann hat der Beklagte (d.h. die Staatskasse) die Kosten für das Gerichtsverfahren zu zahlen, § 136 I 3 FGO. Unterliegt der Kläger ganz oder überwiegend, muss er die Kosten tragen, § 136 I 3 FGO. In allen Zwischenergebnissen (ca. 5-95%) werden die Kosten entsprechend gequotelt, § 136 I 1 FGO („verhältnismäßig zu teilen“). Dies kann in Prozent oder in Brüchen formuliert werden.
b) Kosten gegeneinander
Hält sich das Gewinnen und Verlieren etwa die Waage, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. die Gerichtskosten zahlt jeder zur Hälfte und die eigenen Kosten zahlt jeder selbst.
§ 136 FGO lautet wie folgt wörtlich:
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
c) Klagerücknahme
Wird die Klage zurückgenommen oder anders als durch Urteil beendet, entscheidet das FG durch Beschluss über die Kostentragungslast, § 143 FGO.
§ 143 FGO lautet wie folgt wörtlich:
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.
Der Kostenbeamte rechnet dann anhand der Kostengrundentscheidung (entweder aufgrund Urteil oder Beschluss) die genauen Beträge und Zinsen aus.
d) Notwendige Aufwendungen = eigene Anwaltskosten
Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren beim Finanzamt) zusammen, § 139 Abs. 1 FGO.
e) Kosten des Finanzamts
Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig, § 139 Abs. 2 FGO. Die Finanzbehörde vertritt sich selbst. Dort gibt es keinen externen Anwalt. Vielmehr vertritt entweder ein SGL (Volljurist) des Veranlagungsbezirks/der Rechtsbehelfsstelle des beklagten Finanzamts die Sache oder ein Landesvertreter des betreffenden Bundeslandes (ständiger Prozessvertreter des Landes) vertritt ggf. gemeinsam mit den SGL des Veranlagungsbezirks/Rechtsbehelfsstelle die Sache. Hierfür stellt die Finanzverwaltung keine Rechnung. Im Falle des Unterliegens müssen also keine Kosten des gegnerischen Prozessvertreters bezahlt werden.
4. Höhe der Kosten
a) Grundsätzlich 4 Gerichtsgebühren
Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, umschreibt, § 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Aus dem Streitwert lässt sich die Gerichtsgebühr ableiten. Normalerweise beträgt der Gebührensatz 4,0. Es entstehen also 4 Gerichtsgebühren, wenn das Gericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid entscheidet. Wird nach dem Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt und dann durch Urteil entschieden, entstehen nicht zweifach die Gebühren, sondern nur ein Mal die 4 Gerichtsgebühren aufgrund des Urteils. Ob dabei das FG durch einen Einzelrichter oder in voller Senatsbesetzung entscheidet, spielt keine Rolle.
b) Weitere Kosten: Zustellungsgebühren, Dometscher-, Zeugen-, Sachverständigen- und Kopierkosten
Hinzu kommen stets Zustellkosten (Postzustellungskosten), ggf. Sachverständigen-, Dolmetscher-, und Zeugengebühren, in der tatsächlich angefallenen Höhe, soweit angefallen. Auch ob die Teilnahme per Videokonferenz nach § 91 a FGO beantragt und bewilligt wird, spielt gebührenmäßig keine Rolle. Insbesondere werden auch die Kosten der Standleitung zum Übertragungs- bzw. Zuschaltort nicht berechnet.Kopierkosten entstehen, wenn das Gericht Duplikate von eingereichten Schriftsätzen selbst für die Beteiligten herstellen muss, wenn etwa bei Schriftsätzen die Anlagen oder die Duplikate für den anderen Beteiligten (und den ggf. Beigezogenen) fehlen.
§ 139 FGO lautet wie folgt:
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
5. ab dem 15.07.14: Tatsächlicher Streitwert, hilfsweise Mindeststreitwert: 1.500 €
Auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung geringer ist, gilt seit dem 01.08.2013 ein Mindeststreitwert von 1.500 EUR zugrunde zu legen. Im Einzelnen gilt folgendes: die Gebühren waren bis zum 15. Juli 2014 grundsätzlich vorläufig nach dem sog. Mindeststreitwert zu bemessen waren und nur in Kindergeldverfahren war von der Erstellung einer Vorauszahlungsrechnung abzusehen. Seit dem 16. Juli 2014 gilt: Die Verfahrensgebühr ist vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen, wenn sich dieser unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt. Ergibt sich ein solcher Gebührenansatz nicht aus der Klageschrift (Klagebegründung, Klageantrag, Streitgegenstand), so richtet sich die vorläufige Gebühr nach dem Mindeststreitwert, § 52 Abs. 5 GKG. Der Mindeststreitwert beträgt in Verfahren, die nach dem 31. Juli 2013 eingegangen sind, 1.500,00 EUR, § 63 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG. (zuvor: 1.000,00 EUR). Daraus ergibt sich ein vorab zu entrichtender Betrag von mindestens 284,00 EUR (zuvor: 220,00 EUR) als Gerichtskostenvorschuss.
Ausgenommen sind von dieser Regelung Verfahren in Kindergeldangelegenheiten. In diesen Verfahren gibt es grundsätzlich keinen Mindeststreitwert.
6. Aussetzung der Vollziehung: 10% (bis zu 25%) des Hauptsachestreitwerts
Bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem. § 69 Abs. 3 FGO beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Regelfall 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf 10 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes festgesetzt. In einer neueren Entscheidung zu dem Problem des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 432) hat er ausdrücklich seine bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass es bei Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nur um die vorläufige Befreiung des Steuerpflichtigen von der Pflicht zur alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots gehe. Das finanzielle Interesse des Steuerpflichtigen beschränke sich auf eine mögliche Zinsersparnis. Um gleichmäßige Ergebnisse zu erreichen, sei dieses Interesse grundsätzlich mit 10 vom Hundert des Hauptsachestreitwerts zu bewerten. Die Höhe dieser pauschalen Festsetzung von 10 vom Hundert hat der BFH aber nicht begründet. Auch Karl Eberl (Urkundsbeamter beim BFH, Deutsche Steuerzeitschrift – DStZ – 1999, 602) hat in seinem Aufsatz „Das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung im Kostenrecht“ die von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Streitwertfestsetzungen im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung durch verschiedene Finanzgerichte und vor allem die Entscheidung des FG Berlin (RFG 1999, 312) kritisiert und die für diese Entscheidungen dargestellte Begründung als nicht zwingend und nicht zutreffend bezeichnet. Das unmittelbare Interesse des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung liege nur in der vorläufigen Befreiung von der Befolgung des Leistungsgebots. Das finanzielle Interesse bestehe in dem Nutzen, den der Betrag dem Steuerpflichtigen bringe, wenn er ihn weiterhin zur Verfügung habe, bzw. in den Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden müsse, um den Betrag verfügbar zu machen. Der Kapitalmarkt (Zinsniveau) und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Liquidität) hätten also einen wesentlichen Einfluss auf das finanzielle Interesse des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO eine Verzinsung erfolge. Um ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und eine regelmäßige Anpassung an die sich ständig ändernden Kapitalmarktzinsen zu verhindern, müsse für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein Durchschnittswert gewählt werden, der von der Art der Geldaufbringung und den Schwankungen des Zinssatzes unabhängig sei. Dies müsse ein Bruchteil des begehrten Abgabenbetrages sein. Über die Höhe des gewählten Satzes könne man zwar streiten. Doch sollte vorläufig der vom BFH gewählte Satz von 10 vom Hundert beibehalten werden.
Das FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 21. Januar 1994 6 V 10/93, EFG 1994, 714) zeigt aber an Hand von Rechenbeispielen, dass Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit des vom BFH pauschal bestimmten Streitwertes von 10 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes angebracht sind. In seinen Berechnungen über die finanziellen Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung geht das FG von einem 18 Monate dauernden Einspruchsverfahren und einem drei Jahre dauernden Klageverfahren aus und ermittelt für ein derartiges Verfahren unter verschiedenen Bedingungen (eigene Mittel werden verwendet oder Kreditaufnahme ist nötig für die Steuerentrichtung, Hochzins- oder Niedrigzinsphase usw.) Zinsersparnisse bzw. Zinsgewinne zwischen 15 vom Hundert und 54 vom Hundert als Maßstab für das rein finanzielle Interesse. Auf die sehr ausführlichen Berechnungen wird verwiesen. Die vom FG Baden-Württemberg den Berechnungen zu Grunde gelegten Verfahrenslaufzeiten sind nach den Erfahrungen des Senats bei Verfahren, die durch streitige Entscheidung beendet werden müssen, realistisch (gerade diese Verfahren dauern oft mehr als drei Jahre). Die durchschnittlichen, langfristig ermittelten Geldbeschaffungskosten bzw. Liquiditätsgewinne rechtfertigen, wie die Berechnungen des FG Baden-Württemberg (a. a. O.) deutlich zeigen, einen Streitwert für das AdV-Verfahren von 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes. Über einen längeren Zeitraum betrachtet kommt dieser Prozentsatz vom Hauptsachestreitwert dem unmittelbaren finanziellen Interesse wesentlich näher als der vom BFH verwendete. Zwar kann in „extremen“ Niedrigzinsphasen wie im Jahr 1999 bei Beachtung der AdV-Zinsen nach § 237 AO bei Verwendung von vorhandenen Mitteln sogar ein Zinsverlust entstehen, weil die fälligen AdV-Zinsen mit 6 vom Hundert pro Jahr höher sind als die am erzielbaren Guthabenzinsen. Doch stimmt der Senat mit dem BFH überein, dass der für den Streitwert des AdV-Verfahrens zu ermittelnde anteilige Prozentsatz unabhängig vom schwankenden Zinsniveau und von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sein soll und deshalb pauschal an Hand langfristiger Zinsentwicklungen ermittelt werden muss. Über einen längeren Zeitraum betrachtet, ist aber die pauschale Annahme eines finanziellen Vorteils mit einem Satz von 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes realistischer als die ebenso nicht näher begründete pauschale Annahme eines Satzes von 10 vom Hundert durch den BFH.
Das Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 01. September 2000 – II 691/00 Ko) äußerte Bedenken an der Richtigkeit der Annahme des BFH, dass stets nur 10 % des Hauptsachestreitwerts für das AdV-Verfahren anzusetzen seien, und äußerte die Überzeugung, dass die „Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 13 Abs. 1 GKG für viele Antragsteller auch darin zu sehen ist, dass sie, auch wenn die Prüfung nur summarisch erfolgt, eine schnelle und „kostengünstige“ Vorabentscheidung für die Hauptsache erlangen, weil sie an Hand der Rechtsausführungen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oft besser abschätzen und den weiteren Fortgang dieses Verfahrens bestimmen können, zumal auch die stark auf „Verfahrenskosteneinsparung bedachten Finanzbehörden“ diesen Entscheidungen meist eine präjudizielle Wirkung beimessen. Deshalb werden scheinbar im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten AdV-Verfahren oft schnell beim Finanzgericht anhängig gemacht, so die Auffassung des Thüringer FG, während über die Hauptsacheverfahren nicht entschieden wird, weil man die Rechtsauffassung des Gerichts abwarten will. Ebenso ist auffällig, dass oft unmittelbar nach Ergehen einer abschlägigen Entscheidung im AdV-Verfahren die bereits bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren sofort gerichtskostenfrei zurückgenommen werden. Nachfragen ergaben, dass auch bei anderen Finanzgerichten diese Praxis der Verfahrensparteien festgestellt werden konnte. Offensichtlich wurde auch das FG Düsseldorf (Beschluss vom 16. Mai 1995 – 11 V 1650/95 A (H) -, EFG 1995, 854) von derartigen Erkenntnissen geleitet, als es mit der Begründung, die Bedeutung der AdV-Verfahren liege für die Beteiligten auch in deren vorgreiflicher Wirkung, den Streitwert in diesen Verfahren auf 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes festsetzte (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 01. September 2000 – II 691/00 Ko).
Der Kritik von Ebe, dass derartige mittelbare Auswirkungen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen seien, kann der Senat nicht folgen, weil er nicht erkennen kann, dass die für die Streitwertfestsetzung entscheidende Regelung in § 13 Abs. 1, Satz 1 GKG („…sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache…“) wirklich nur das unmittelbare finanzielle Interesse der „Zinsersparnis“ bei der Berechnung des Streitwerts berücksichtigen will. In vielen Verfahren ist aus dem Verfahrensablauf das Ziel offensichtlich, eine kostengünstige Vorabentscheidung zu erlangen. Auch diese Überlegungen der Verfahrensbeteiligten zum Gerichtskostenrisiko gehören nach Auffassung des Senats zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Senat des Thüringer Finanzgericht (Beschluss vom 01. September 2000 – II 691/00 Ko) folgt nicht der Einschränkung des FG Düsseldorf (a. a. O.), wonach der Streitwert nur in AdV-Verfahren, auf die feststehende Rechtssätze anzuwenden sind, auf 25 vom Hundert festzusetzen ist. Bei einer derartig differenzierenden Regelung wäre das Verfahrenskostenrisiko für die Beteiligten nicht mehr kalkulierbar. Maßgeblich ist für die Festsetzung der Antrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Beteiligten häufig nicht erkennbar, dass der Senat den Sachverhalt bzw. die Rechtslage als unklar erachtet. Der Antragsteller erwartet bei Antragstellung eine präjudizielle Entscheidung. Die Bedeutung der Sache ist deshalb unabhängig von der Entscheidung, ob die Sach- und Rechtslage unsicher ist, zu ermitteln.
Bei Berücksichtigung der oben dargestellten Berechnungen der rein finanziellen Bedeutung und auch der präjudiziellen Wirkung eines AdV-Verfahrens erscheint dem Senat ein pauschaler Ansatz von 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes sachgerecht. Mit dieser Entscheidung befindet sich der Senat auch im Einklang mit dem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Richtern aller Instanzen aufgestellten, unverbindlichen Streitwertkatalog, der für das mit der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO vergleichbare Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Abgabensachen einen Regelstreitwert von 25 vom Hundert des Hauptsachestreitwertes vorsieht (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996 I. Nr. 7, in Kopp, Kommentar zur VwGO, im Anschluss an die Kommentierung zu § 188 VwGO, s. auch FG B in EFG 1999, 312), und trägt somit zur Vereinheitlichung der Streitwertrechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit bei(Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 01. September 2000 – II 691/00 Ko).
Der Änderung der Streitwertfestsetzungspraxis bei den Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung steht auch nicht der vom FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 714) vorgebrachte Einwand der Rechtssicherheit entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des FG Berlin (EFG 1999, 312) zu diesem Problem. Danach fehle für die jahrzehntelang in der Finanzrechtsprechung vertretene Streitwertfestsetzungspraxis eine nachvollziehbare Rechtfertigung. Der BFH habe nicht begründet, warum er an dem Streitwert von 10 vom Hundert festhalte. Demgegenüber bedeute es für die im Steuer- und Verwaltungsprozess beteiligten Berater und auch die Behörden eine Zunahme an Rechtssicherheit, wenn sich die Gerichte auf einen einheitlichen Streitwert für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen einigten. Im Übrigen bewirke eine Änderung der Rechtsprechung nicht eine solche Umwälzung, dass dadurch rechtsstaatliche Grundsätze wie das Prinzip der Rechtssicherheit in Gefahr wären.
Die Regelung über den Mindeststreitwert gilt für das AdV-Verfahren nicht. Wird also in der Hauptsache um 60.000 € Steuern gestritten, ist der Streitwert im diesbezüglichen AdV-Verfahren nur 6.000 € (nach der Rspr. des FG Thüringen: 25%, d.h. hier in dem Beispiel dann 15.000 €). Einen Gerichtskostenvorschuss wird nicht in AdV-Verfahren angefordert.
Der Steuerpflichtige sollte stets vorab sorgsam prüfen, ob eine AdV im Einzelfall überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. AdV-Verfahren, die man verliert, machen den Gegner stark. Andererseits sieht man, worauf das Gericht abstellt. Das FG wird auch in der Hauptsache von gleichen Überlegungen leiten lassen. Damit ist das AdV-Verfahren eine gewisse, wenn auch summarische Vorprüfung durch den zuständigen Richter. Wird die AdV nur vom FA gewährt, bestätigt dies zwar die ernstlichen Zweifel des Finanzamts -genauer des betreffenden Sachbearbeiters (Sachgebietsleiters); dies sagt aber nichts über die Entscheidung des FG aus. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Verzinsung des ausgesetzten Steuerbetrages mit 0,5 Prozent pro Monat bei Verlust des Prozesses droht (§§ 237, 238 AO) bzw. bei einer jetzigen Zahlung ohne Aussetzung im Falle des Obsiegens die gezahlten Beträge mit einer 6 %-igen Verzinsung p.a. (=0,5 % pro Monat) an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden müssen. Zudem können nach der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 die Zinsen nicht einmal mehr steuerlich zum Abzug gebracht werden, das heißt, die Aussetzungszinsen schlagen beim Kläger wirtschaftlich in voller Höhe zu Buche. So kann es zu einem teuren Steuerkredit kommen. Andererseits müssen erhaltene Zinsen als Zinseinkünfte versteuert werden.
In den Verfahren wegen einer Aussetzung der Vollziehung, die vom Gericht durch Beschluss entschieden werden, wird eine zweifache Verfahrensgebühr erhoben.
7. Einstweilige Anordnung: 1/3 des Hauptsachstreitwerts
Der Streitwert im einstweiligen Anordnungsverfahren ist in der Regel mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. Die Regelung über den Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 Nr. GKG) findet auch hier keine Anwendung. Auch hier wird kein Gerichtskostenvorschuss angefordert.
In den Verfahren wegen einer einstweiligen Anordnung, die vom Gericht durch Beschluss entschieden werden, wird eine zweifache Verfahrensgebühr erhoben.
8. Rücknahme einer Klage oder eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Wird die Klage ein AdV-Antrag zurückgenommen, war dies früher unentgeltlich (vor einer Entscheidung des FG) möglich. Seit 1999 kann eine Klage nicht mehr prophylaktisch kostenvorschussfrei eingelegt und nicht mehr kostenfrei zurückgenommen werden. Davor konnte eine Klagerücknahme gerichtskostenfrei erfolgen, wenn die Klagerücknahme vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, erfolgte. Dies ist leider abgeschafft worden: Seit dem werden für den Fall der Klagerücknahme die Verfahrensgebühr auf 2 Gebühren ermäßigt, sofern die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz ermäßigt sich die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen auf den zweifachen Satz einer Gebühr nach § 34 GKG, wenn die Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Dies heißt nicht vor dem Ende der Beweisaufnahme, sondern bevor das Gericht das Ende der mündlichen Verhandlung mit der entsprechenden Uhrzeitangabe ins Protokoll diktiert.
Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können (§ 137 FGO – § 137 FGO).
9. Anderweitige Auferlegung der Kosten bei verspätetem Vortrag
137 FGO (Anderweitige Auferlegung der Kosten) Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, nur weil er im Vorverfahren nicht oder nicht sachgemäß vortrug, können dann nach dem Veranlasserprinzip dem verspätet Vortragenden auferlegt werden, auch wenn er die Klage überwiegend oder vollständig gewinnt.
1o. Vollmacht – vollmachtloser Vertreter- Kostentragungslast
Hat ein Anwalt bzw. Steuerberater die Klage ohne (wirksame) Vollmacht erhoben, ist er insoweit bevollmächtigt und kann die von ihm erhobene Klage auch wieder zurücknehmen. Nimmt der Anwalt/Steuerberater als vollmachtloser Vertreter die Klage zurück, muss er die Kosten tragen. Der Anwalt/Steuerberater wird daher bereits bei Klageerhebung darauf achten, dass er vor Klageerhebung eine Originalvollmacht hat und diese der Klage beiliegt. Eine gefaxte Vollmacht oder eine Kopie ist nicht ausreichend. Eine vorab zur Fristwahrung mit der Klageeinlegung mitgefaxte Vollmacht ist unschädlich, wenn mit dem Original dann eine Originalvollmacht beim Gericht eins, zwei Tage später (ggf. nach Fristablauf) eingeht.
11. Klagerücknahme, Erledigung der Hauptsache
Teilweise erledigt sich das Verfahren auch ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung. Dies ist der Fall, wenn der Kläger die Sache doch für aussichtslos hält und die Klage zurücknimmt oder wenn das FA nach nochmaligem Durchdenken, etwa angesichts des Termins zur mündlichen Verhandlung die Sache für erfolgreich im Sinne des Steuerpflichtigen hält (späte Einsicht) und eine Vollabhilfe kurz vor dem Termin macht. Dann überholen sich ggf. Abhilfebescheid und Terminsaufhebung. Teilweise sagt das FA auch nur die Abhilfe schriftlich oder telefonisch gegenüber dem Gericht zu, so dass auf dieser Grundlage das FG den Termin mit der dürren Bemerkung: „der Beklagte hat Abhilfe zugesagt/angekündigt. Ihr Erscheinen zum Termin ist nicht mehr erforderlich.“ aufhebt.
Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und erlässt das Gericht einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO, fällt die Verfahrensgebühr ebenfalls nur in zweifacher Höhe an.
Im Falle der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzantrags bzw. bei einer Beendigung des Verfahrens durch Kostenbeschluss nach Erledigungserklärung gem. § 138 FGO ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 0,75.
§ 138 FGO lautet wie folgt wörtlich:
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
12. Sofort fällige Verfahrensgebühr (sog. „Kostenvorschuss“): 284 €
In Klageverfahren vor dem FG wird die vierfache Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Der Kläger erhält also kurz nach Einreichung der Klageschrift von der Justizkasse eine Vorschussrechung, vorläufig Gerichtskosten auf der Basis des Mindeststreitwerts von 1.500 EUR in Höhe von 284 EUR zu entrichten. Auch soweit Anwälte oder Steuerberater als Verfahrensbevollmächtigte auftreten, ergehen die Kostenrechnungen an den Kläger.
Sofern sich der tatsächlich höhere Streitwert aus der Klageschrift ergibt oder gerichtlich festgesetzt ist, ist die Verfahrensgebühr nach diesem Wert zu bemessen.
In Kindergeldsachen ist – sofern ersichtlich – gegebenenfalls auch ein den Mindeststreitwert unterschreitender Streitwert dem Kostenansatz zu Grunde zu legen, wenn sich entsprechende Wertangaben aus der Klageschrift ergeben.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die zweifache Verfahrensgebühr dagegen nicht schon mit der Einreichung der Antragsschrift, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig.
13. Prozesskostenhilfe
Kläger bzw. Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, haben die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn neben den genannten subjektiven Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO – . Nach Abschluss des Verfahrens kann ein Prozesskostenhilfeantrag nicht mehr gestellt werden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bundeseinheitlich vorgesehenen Vordruck beizufügen, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO.
14. Streitwerttabelle
Die folgende Tabelle gibt Ihnen Aufschluss darüber, wie hoch die einfache Verfahrensgebühr bei den jeweiligen Streitwerten ist. Die Streitwerttabelle gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. August 2013 anhängig geworden sind.
Streitwert bis … EUR | Gerichtsgebühr … EUR | Streitwert bis … EUR | Gerichtsgebühr … EUR | |
500 | 35,00 | 50.000 | 546,00 | |
1.000 | 53,00 | 65.000 | 666,00 | |
1.500 | 71,00 | 80.000 | 786,00 | |
2.000 | 89,00 | 95.000 | 906,00 | |
3.000 | 108,00 | 110.000 | 1.026,00 | |
4.000 | 127,00 | 125.000 | 1.146,00 | |
5.000 | 146,00 | 140.000 | 1.266,00 | |
6.000 | 165,00 | 155.000 | 1.386,00 | |
7.000 | 184,00 | 170.000 | 1.506,00 | |
8.000 | 203,00 | 185.000 | 1.626,00 | |
9.000 | 222,00 | 200.000 | 1.746,00 | |
10.000 | 241,00 | 230.000 | 1.925,00 | |
13.000 | 267,00 | 260.000 | 2.104,00 | |
16.000 | 293,00 | 290.000 | 2.283,00 | |
19.000 | 319,00 | 320.000 | 2.462,00 | |
22.000 | 345,00 | 350.000 | 2.641,00 | |
25.000 | 371,00 | 380.000 | 2.820,00 | |
30.000 | 406,00 | 410.000 | 2.999,00 | |
35.000 | 441,00 | 440.000 | 3.178,00 | |
40.000 | 476,00 | 470.000 | 3.357,00 | |
45.000 | 511,00 | 500.000 | 3.536,00 |
15. Keine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung
Nach § 145 FGO kann eine Kostengrundentscheidung nicht isoliert angefochten werden, es sei denn es wäre einoffensichtlicher Schreibfehler, dessen Berichtigung stets beantragt werden kann.
§ 145 FGO lautet:
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
16. Anwaltskosten:
Grundsätzlich entstehen Rechtsanwaltskosten nach dem RVG als Mindestgebühren. Auch hier ist der Streitwert maßgebend. Teilweise rechnen Anwälte nach schriftlichen Pauschalen Gebühren, teilweise nach schriftlichen Zeitvereinbarungen ab. Stundensätze von 250 bis 700 € pro Stunde plus Umsatzsteuer und Auslagen werden genannt. Ich rechne immer nach Zeitanfall gemäß Vergütungsvereinbarung ab.
Fragen hierzu? Rufen Sie an: 0611-890910 oder www.drburkhard.de oder www.streitiges-steuerrecht-burkhard-steuerstrafrecht.de