Leichtfertige Steuerhinterziehung und ihre Berichtigungsmöglichkeit
Fehler in der Steuererklärung können bzw. müssen bei Erkennen derselben korrigiert werden, §§ 371, 378, 153 AO. Welche der drei Berichtigungsnormen einschlägig ist, hängt von der subjektiven Seite des Steuerpflichtigen ab: hat er damals in seiner Erklärung den Fehler mindestens bedingt vorsätzlich begangen, dann liegt Vorsatz vor. Vorsatz kann in verschieden starken Formen auftreten: bedingter Vorsatz, als schwächster Form. Hier erkennt der Täter, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen wird und nimmt dies weiterhandelnd billigend in Kauf. Beim direkten Vorsatz will der Täter handeln, die Rechtsgutsverletzung ist jedoch nicht sein primäres Ziel. Bei der Absicht will der Täter genau den Erfolg, deswegen handelt er. Diese Vorsatzformen sind bei der Steuerhinterziehung in § 370 AO unter Strafe gestellt und zwar in Form des pflichtwidrigen vorsätzlichen Unterlassens und des vorsätzlichen Machens falscher Angaben (positives Tun). Die Korrekturnorm ist die Selbstanzeige nach § 371 AO mit ihren seit dem 01.01.2015 erneut verschärften Voraussetzungen bzw. den erweiterten Sperrwirkungstatbeständen.
Davon unterscheidet sich die Leichtfertigkeit. Dies ist eine besonders schwere Fahrlässigkeit. Die Leichtfertigkeit ist in § 378 AO geregelt und ist ein Bußgeldtatbestand. § 378 AO, die leichtfertige Steuerverkürzung, lautet im Gesetz wie folgt:
„§ 378 AO:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.“
(in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2415), in Kraft getreten am 01.01.2015)
378 AO hat damit andere Tatbestandsvoraussetzungen aber auch eine ganz andere, eigenständige Korrekturmöglichkeit in § 378 III AO. Auch dies ist eine Selbstanzeige, aber eben ohne die Sperrwirkungstatbestände des § 371 II AO. Einzig die Einleitung und die Bekanntgabe eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Täter oder seinem Vertreter (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter= Eltern, Betreuer oder Steuerberater, Anwalt, etc.) bringen die Sperrwirkung mit sich, für die in der Einleitungsverfügung genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume.
Was ist aber nun eine Leichtfertigkeit?
Eine Leichtfertige Handlung ist eine fahrlässige Handlungsweise und zwar in einer besonders starken, großen Außerachtlassung der üblichen Sorgfalt. Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteile vom 17.11.2015 X R 35/14, juris). Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteile vom 17.11.2011 IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309; vom 24.7.2014 V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955). Es ist also etwa die Situation, in der andere Steuerpflichtige in der Situation des Steuerpflichtigen die Hände bildlich sich vor den Kopf schlagen und sich quasi sagen: „wie kann man nur ?– das muss doch schief gehen …“ Die anderen Vergleichspersonen in der Lage des Täters mit seinem Sonderwissen müssten also die Verwirklichung des Tatbestandes erkennen, die Tatbestandsverwirklichung zwar nicht wollen, aber die Gefahr der Verwirklichung erkennen wenn sie so weiterhandeln und dann ihr Verhalten verändern würden, andere befragen würden oder insgesamt abbrechen würden. Dabei darf natürlich nicht auf das Sonderwissen eines Finanzbeamten abgestellt werden, wenn der Täter nicht zufällig auch ein Finanzbeamter ist. Hier passiert häufig der Fehler, dass Finanzbeamte eine Leichtfertigkeit unterstellen und meinen, das sei doch sinngemäß grob fahrlässig gewesen, dabei aber verkennen, dass sie ihr Steuerfachwissen zugrunde legen, nicht aber das des steuerlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen. Da hilft es in der Regel auch bei komplexen steuerlichen Fragen darauf zu verweisen, dass der Steuerpflichtige mal vor 20, 25 oder 30 Jahren ein Betriebswirtschaftsstudium oder ein Studium der Volkswirtschaftslehre absolvieret, bei dem auch mal Steuern oder Steuerlehre auf dem Lehrplan stand. Erstens weiß man nach 20 bis 30 Jahren nicht, was damals wirklich unterrichtet wurde, dann ist das Wissen derart alt, dass dies nicht für aktuelle Zeiträume den Steuerpflichtigen steuerlich zu einem Vorgebildeten macht und wer weiß schon noch was von seinem Studium, wenn er die dort damals gelehrten Neben- oder Pflichtfächer seitdem nicht mehr im Beruf gebraucht hat. Wenn die Finanzverwaltung dann mit solchen absurden Argumenten einer angeblichen steuerlichen Vorgebildetheit zur Begründung eines erhöhten Vorwissens bei der Leichtfertigkeit kommt und argumentiert, der Steuerpflichtige müsse daher die aktuelle Gesetzeslage genauestens gekannt haben, weiß man dann schon, das sie eigentlich nichts in der Hand hat und nun Argumente an den Haaren herbeizieht.
Es ist also auf jedenfalls bei früher erlerntem zu prüfen, wie lange das zurückliegt und ob der Steuerpflichtige mit dieser Ausbildung oder diesen Sonderthemen aktuell beruflich oder privat sich intensiv beschäftigt hatte. Es ist hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens und seines erlernten und praktizierten Wissens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295).
Die Leichtfertigkeit ist daher kein Ersatztatbestand, wenn das Finanzamt keinen Vorsatz nachweisen kann. Die Leichtfertigkeit hat vielmehr eigenständige Kriterien, die sorgsam im Einzelfall geprüft werden müssen.
Von der Leichtfertigkeit hängt nicht nur eine Bebußung ab, sondern auch eine um ein Jahr verlängerte steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist (statt der üblichen 4 Jahre plus bis zu 3 Jahren Anlaufhemmung, nun 5 Jahre plus bis zu 3 Jahren Anlaufhemmung, §§ 169 II 2, 170 AO).
Leichtfertig hinterzogene Steuern begründen keine Verzinsungspflicht (anders als bei der Vorsätzlichen Hinterziehung: § 235 AO: 6 % p.a.) und auf sie kann keine steuerliche Haftungsinanspruchnahme gestützt werden (anders als bei der vorsätzlichen Hinterziehung: §§ 191, 71 AO).
Es gibt natürlich Probleme mit der Selbstanzeige nach § 378 III AO, wenn man die Auffassung vertritt, es läge nur Leichtfertigkeit vor und das Finanzamt geht von einer vorsätzlichen Hinterziehung aus und für diesen Fall lägen Sperrwirkungstatbestände vor. Der Klassiker ist der Fall, in dem der Steuerpflichtige nach Erhalt einer Prüfungsanordnung und ggf. nach Erscheinen des Prüfers zur Prüfung noch eine Selbstanzeige nach § 378 III AO beim Finanzamt einreicht. Während natürlich das Erscheinen des Prüfers nach § 371 II Nr. 1 c und der Zugang der Prüfungsanordnung selbst ein Sperrwirkungstatbestand nach § 371 II Nr. 1 a AO sind, wenn es sich um eine vorsätzliche Hinterziehung handelt, ist dies bei einer nur leichtfertigen Handlung kein Sperrwirkungstatbestand. Dann wird das FA aber bei der Prüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige natürlich genau überlegen und prüfen, ob diese noch zulässig war (dies war sie bei Leichtfertigkeit oder darunter liegender einfacher oder mittelschwerer Fahrlässigkeit) oder ob Vorsatz damals vorlag und dann wäre sie gesperrt.
Auch wenn es hier anders als bei der Selbstanzeige nach § 371 AO keine Verpflichtung zu einer steuerartenspezifischen Vollständigkeit (Vollständigkeitsgebot) gibt, empfiehlt sich natürlich, die Selbstanzeige nach § 378 III AO nur vollständig abzugeben. Machen Sie so etwas aber nicht allein: da sind zu viele Fallstricke. Gehen Sie zum Fachmann … kommen Sie zu mir!
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