Steuerbescheid eingetroffen? Sie müssen zahlen? Aussetzung der Vollziehung erforderlich? Lesen Sie: FG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 V 1012/15 L –: Gemäß § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische, d.h. überschlägige und nur präsente Beweismittel berücksichtigende Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse v. 15.01.1998, IX B 25/97; v. 23.07.1999, VI B 116/99, juris; 27.10.2009, IX B 171/09, juris; v. 22.06.2011 VII S 1/11, juris; v. 23.01.2015, IX S 25/14, juris). Für die Aussetzung genügt also eine Pattsituation zwischen den für und den gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides sprechenden Gründen besteht. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, überwiegen. Erst Recht müssen nicht 70, 80 oder 90 % gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen.
Gleiches gilt auch sinngemäß für das Finanzamt gemäß § 361 AO. Bevor also das Finanzgericht angerufen wird, muss erst einmal beim Finanzamt die Aussetzung beantragt werden: § 69 Abs. 4 FGO: „Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn 1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht.“
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