Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der fortlaufend Kindergeld bezieht, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen und begeht er dadurch eine Steuerordnungswidrigkeit, so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, gehemmt. Aus dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Ordnungswidrigkeit darstellt, was zur Folge hätte, dass mit der Beendigung auch die Verfolgungsverjährung begänne (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 21/13 –, BFHE 247, 102). Fragen hierzu? Probleme im Steuerrecht? Probleme im Steuerstrafrecht? Probleme in der Betriebsprüfung? Rufen Sie an: 0611-890910