Verfahrensabschluss in Steuerstrafverfahren
von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden
In Steuerstrafsachen werden viele Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung erledigt: nach den Opportunitätsgrundsätzen, §§ 153 ff. StPO werden häufig Verfahrensabschlüsse abgesprochen. Dies geschieht meist durch Verteidigungschriftsätze einerseits und Erledigungsvorschläge der Bußgeld- und Strafsachen Stellen oder der Staatsanwaltschaften andererseits. So kommt es häufig vor, dass man als Verteidiger die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt, die Bußgeld und Strafsachenstelle aber nur zu einer Einstellung gegen Zahlung einer Auflage nach § 153 a StPO bereit ist. Dann erwidert man meist, dass die Einstellungda nach § 170 Abs. 2 StPO die richtige wäre, aber eine Einstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage – vielleicht niedriger als von der Bußgeld- und Strafsachenstelle vorgestellt – , auch eine Möglichkeit wäre. Dann werden vielleicht noch weitere Schriftsätze gewechselt oder die Höhe der Auflage in Telefonaten diskutiert und ggf. geklärt. Wenn der Mandant schließlich zustimmt, kann das Verfahren so außerhalb einer Hauptverhandlung einvernehmlich abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Einstellung nach § 153 a StPO ist, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, da ansonsten das Verfahren bereits wegen § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müsste.
Des Weiteren darf die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegen stehen. Das bedeutet, im Bereich der schweren Kriminalität kommt eine derartige Einstellung nicht in Betracht. So wird die Meinung vertreten, dass eine Einstellung nach § 153a StPO nur dann in Frage kommt, wenn im gerichtlichen Verfahren nur mit einer Geldstrafe zu rechnen wäre (Loos in: Festschrift für Walter Remmers, 1995, S. 570). Beurteilt wird dies regelmäßig nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, da ja noch keine Hauptverhandlung stattgefunden haben muss. Über Verteidigungsschriftsätze und Beweisanträge kann der Aktenbestand natürlich korrigiert werden und damit erst die Tür zu einem Abschluss nach § 153 a StPO eröffnet werden. Daher ist ein dauerhaftes Schweigen in Steuerstrafverfahren weder möglich noich sinnvoll.
Jedenfalls erforderlich ist die Zustimmung des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und im Regelfall auch des Gerichts. Das bedeutet, eine derartige Einstellung kann nur einvernehmlich geschehen. Dem Beschuldigten steht diesbezüglich auch kein Antragsrecht zu. Er kann aber die Einstellung gegen Auflage anregen. Auf eine solche Anregung muss keine Ablehung oder Stellungnahme er folgen.
Für den Beschuldigten hat eine Einstellung nach § 153 a StPO einige Vorteile. Einerseits erfolgt bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren keine mündliche Hauptverhandlung, andererseits kann die teilweise verheerende Wirkung von „gesellschaftlichen Urteilen“ oder vernichtenden Presseberichterstattungen und Vorverurteilungen eingeschränkt oder vermieden werden. Zum anderen stellen die erteilten Auflagen und Weisungen keine Strafe dar und haben auch nicht deren Auswirkungen. So führt eine Geldauflage z.B. auch bei einer Überschreitung der Grenze von 2.500,00 € nicht zu einem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen nach § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), da weder eine Geldstrafe noch Geldbuße vorliegt. Vorteilhaft ist weiter, dass ein Weiterermitteln nach der Einstellung unterbleibt, bis dahin noch nicht entdeckte Zufallsfunde weiterhin unentdeckt bleiben, so dass vielleicht manches vom Tatgeschehen oder andere Taten im Verborgenen bleiben können. Vorteilhaft ist auch das Fortgelten der Unschuldsvermutung (BVerfG NJW 1991, 1530; StV 1996, 163). Das Offenhalten der Schuldfrage kann allerdings auch als nachteilig angesehen werden (andere könnten dennoch unterstellen, dass etwas dran ist). Die Einstellung ist aber definitiv keine Verurteilung und es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 4 ff. BZRG) als „vorbestraft“. Bei einer Einstellung nach § 153 a StPO gibt es keine Mitteilungspflicht an einen etwaigen Dienstherrn nach der MiStra, da erst die Erhebung der öffentlichen Klage dem Dienstherrn mitzuteilen ist (Nr. 15 MiStra). Andererseits munkelt jeder, dass was dran ist, wenn man eine bestimmte Geldauflage in entsprechender Höhe akzeptierte. Keiner zahlt doch 10.000 € , 50.000 € oder 150.000 oder gar 250.000 € Auflage, wenn an den Vorwürfen nichts dran war … oder? Auch das FG wird bei einem anschließenden Finanzrechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der geänderten (Schätzungs-)Steuerbescheide seine Schlüsse aus der Auflagenhöhe ziehen – wenn auch dies nicht offiziell als Urteilsbegründung nehmen.
Als Auflagen und Weisungen kommen nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StPO insbesondere in Betracht:
- Wiedergutmachung des entstandenen Schadens durch eine bestimmte Leistung (das Gericht/ die Staatsanwaltschaft muss konkrete Maßnahmen benennen, so dass nach Ablauf der zu setzenden Frist auch festzustellen ist, ob die Auflage erfüllt wurde)
- die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse
- Erbringung von sonstigen gemeinnützigen Leistungen (typischerweise die, als „Sozialstunden“ bezeichneten Arbeiten z.B. im Krankenhaus oder Altenheim)
- die Zahlung von Unterhalt (insb. natürlich bei strafbarer Verletzung der Unterhaltspflicht gem. 170 StGB)
- der Täter-Opfer-Ausgleich (geregelt in § 46 a StGB, kommt dieser nicht zustande, darf das Scheitern nicht im Verschulden des Beschuldigten liegen)
- die Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: „Nachschulung“, wegen § 69 StGB eine seltende Auflage, da im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen werden wird)
Die Auflagen im Steuerrecht müssen natürlich nicht immer aus einer Geldzahlung bestehen. Die Erbringung von gemeinnützigen Arbeiten oder die Schadenswiedergutmachungsauflagen wäre natürlich genauso vorstellbar. Im Steuerstrafrecht geht es jedoch meist um eine Geldauflage. Bei Nichtabführen von Sozialabgaben (§ 266 a StGB) gibt es schon häufiger Wiedergutmachungsverpflichtungen. Im Steuerstrafrecht bei den Geldauflagen ist das Berechnungsschema ähnlich wie bei einer Geldstrafe – also Steuerschaden / 1000 mal 8 bis 10.000 € Steuerschaden pro VZ und Steuerart = Tagessatzanzahl; Monatsnetto / 30 = Tagessatzhöhe; Tagessatzanzahl mal Tagessatzhöhe = Geldstrafe bzw. hier Geldauflage pro Tat, Mengenrabatt bei Gesamtstrafenbildung beachten!) manchmal möchten aber die Strafverfolgungsbehörden einen Zuschlag, weil der Steuerpflichtigen keine mündliche Verhandlung hat und daher die Schmach der mündlichen Verhandlung erspart bleibt und er natürlich auch nicht verurteilt wird, wofür manchmal dann eine etwas höhere Geldauflage verlangt wird. Da eine Hauptverhandlung auch einen Imageschaden hervorrufen können und nicht klar ist, was dabei herauskommt (vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand) und natürlich auch Rufschädigungen durch Presseberichte (die mündliche Verhandlung ist öffentlich) und Andere (Mund-zu-Mund-Propaganda, „nette“ Kollegen, die im Zuschauerraum sitzen und zuhören und sich hinterher ihre Mäuler zerreißen), nehmen manche (vor allem VIPs und Leute, die glauben einen Ruf zu verlieren zu haben und vor allem Personen die öffentliche Ämter bekleiden oder bekleiden wollen oder Beamte oder Kammerangehörige) „gerne“ auch einen Zuschlag in Kauf, nur um keine öffentliche Hauptverhandlung und keine Verurteilung zu riskieren. So gesehen ist das VIP-Dasein hier problematisch, da es einen erpressbar macht oder vermeintlich erpressbar macht.
Ebenso könnte man auch eine Verurteilung in einem Strafbefehls absprechen also die Verurteilung im Strafbefehls wegen zu einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen mit einer bestimmten Tagessatzhöhe oder gar bis zu einem Jahr Haft zuzüglich einer Auflage.
Manchmal sind aber die Vorstellungen zu unterschiedlich, sodass es zu keiner Einigung zwischen Verfolgungsbehörden und Verteidigung kommt. In diesen Fällen wird dann entweder ein Strafbefehl beantragt und erlassen, der dann über den Einspruch zur mündlichen Verhandlung führt oder es wird Anklage erhoben.
Unterstellt, die Entscheidung des Amtsgerichts (Einzelrichter oder Schöffengericht) entspricht nicht den Vorstellungen des Angeklagten, so ist hiergegen Berufung zulässig.
1. Berufungsfähige Entscheidungen
Eine Berufung kann gegen alle Urteile der Amtsgerichte, also gegen alle Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, eingelegt werden, § 312 StPO.
Eine Besonderheit stellt die so genannte Annahmeberufung gemäß § 313 StPO dar: Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr fünfzehn Tagessätzen ist die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Das gleiche gilt für einen Freispruch (wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte).
Erstinstanzliche Urteile des Landgerichtes oder des OLG sind nicht berufungsfähig. Hier kommt ausschließlich eine Revision zum BGH in Betracht.
Bei den amtsgerichtlichen Urteilen (Einzelrichter oder Schöffengericht) kommt auch eine Sprungrevision in Betracht. Im Regelfall wird jedoch durch die gleichzeitige fristgemäße Einreichung einer Berufungsschrift durch die Staatsanwaltschaft eine beabsichtigte Sprungrevision zur einfachen Berufung heruntergezogen. Die Staatsanwaltschaften legen standardmäßig Rechtsmittel ein, wenn nicht 100-prozentig das ausgesprochen, was beantragt war und prüfen dann nach fristgemäße Mitteleinlegung ob sie tatsächlich das Rechtsmittel weiterverfolgen wollen oder nicht. Viele der so rein vorsorglich eingelegten Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft werden dann später wieder zurückgenommen. Liegt aber die Verteidigung auf den letzten Drücker Rechtsmittel ein, so ist jedenfalls auch gleichzeitig ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vorhanden. Das hat für die Staatsanwaltschaft den Vorteil, dass im Falle der Berufung auch zugunsten der Stadt schafft Urteil verbösert werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt hätte: dann könnte sich die Verurteilung nur bestenfalls zugunsten des Rechtsmittelführers auswirkt, nicht aber zu seinem Nachteil. Für ihn wäre also dann die Berufungsverhandlung allenfalls nur verbessern, schlimmstenfalls bliebe es bei dem Ergebnis des Amtsgerichts. Schon um dies zu verhindern, also die risikolose Rechtsmittel Durchführung, legt die Staatsanwaltschaft standardmäßig fristwahrend Rechtsmittel ein. Darüber hinaus zieht eine Berufung der Staatsanwaltschaft einer Sprungrevision runter in die Berufung: nach § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ist auch eine Revision als Berufung zu behandeln, wenn ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung gegen ein Urteil einlegt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Damit werden Sprungrevisionsversuche gegen katastrophale amtsrichterliche Urteile oder fehlerhafte Zurückweisungen von Beweisanträgen und andere Verfahrensfehler nicht revisionsrechtlich erheblich verfolgbar gestellt, da das Verfahren dann in eine neue Tatsacheninstanz abgezogen wird und dann für die Revision nur die in der Berufungsinstanz gemachten Fehler revisionsrechtlich beachtlich sein könnten, wenn in der Berufungskammer welche stattfinden. Die Verfahrensfehler des AG können sich dann auf das Urteil des LG nicht mehr auswirken – es sei denn, es wären Verfahrenshindernisse übersehen worden, die natürlich in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten wären. Denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht, § 336 StPO.
2. Was ist eine Berufung?
Eine Berufung stellt nicht nur eine Überprüfung des Urteils dar, sondern es findet eine komplett neue Tatsacheninstanz statt. Das heißt, die Hauptverhandlung beginnt komplett von neuem: Verweis eauf das amtsriochterliche Verfahren sind unzulässig. Alle Beweisanträge und alle Verfahrenshindernisse und Verfahrensrügen müssen erneut vorgetragen werden und das Landgericht muss sie alle prüfen und erneut bescheiden. Das Berufungsgericht (Landgericht in Form der kleinen Strafkammer: ein Berufsrichter zwei Schöffen) nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Dies schließt zum Beispiel die erneuten Vernehmungen von Zeugen mit ein. Das Berufungsgericht ist an das Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ganz anders entscheiden. Allerdings besteht die Gefahr, das Landgericht denselben Fahrplan wie das Amtsgericht fährt und die Entscheidung versucht mehr oder weniger abzuschreiben und als richtig zu bestätigen. Mancher Berufungsrichter sieht die Berufung mehr als die Verteidigung des Berufskollegen an und die Rechtfertigung des erstinstanzlichen Urteils an als eine echte Überprüfung das durch die Anklageschrift zur Diskussion gestellten Lebenssachverhaltes, dessen Beweisbarkeit und dessen Strafbarkeit.
Im Einzelfall kann die Berufung -ebenso wie die Revision- auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne Taten oder das Strafmaß, § 318 StPO. Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist, § 327 StPO. Ist eine solche Beschränkung nicht geschehen oder eine Rechtfertigung (=Berufungsbegründung) überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. Dies heißt, dass in der Berufung im Zweifel das Gesamte Urteil angefochten und zur Überprüfung gestellt ist.
Legt nur der Angeklagte (und nicht die Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil Berufung ein, dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO. Das heißt, dass das Urteil der Berufungsinstanz nicht „schlechter“ als das erstinstanzliche Urteil ausfallen darf. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt hat. In diesen Fällen kann das Urteil folglich nur besser oder entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil ausfallen.
Legt die Staatsanwaltschaft selbst die Berufung mit dem Ziel der Verböserung gegen den Angeklagten ein, gilt das Verschlechterungsverbot natürlich nicht. Legt nur die Staatsanwaltschaft Berufung ein, kann das Urteil bestenfalls so bleiben wie es ist oder sich verschlechtern. So gesehen stellt sich für jeden Verteidiger die Frage, ob nicht der standardmäßig Rechtsmittel vorsorglich einlegt – genauso wie dies die Staatsanwaltschaft macht – und danach Akteneinsicht beantragt und nach Erhalt des Urteils, ob eine Sprungrevision der richtige Weg sind, wobei der Weg zur Sprungrevision sowieso verbaut ist, wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat und dieses nicht zurücknimmt. Haben Verteidigung und Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, können natürlich gleichwohl Einigungsgespräche zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft geführt werden mit dem Ziel, die Durchführung einer Berufungshauptverhandlung bzw. eine Revisionsdurchführung sich wechselweise zu ersparen.
3. Wo findet das Berufungsverfahren statt?
Die Berufung wird immer vor einer Berufungskammer des zuständigen Landgerichts verhandelt. (Jedes Amtsgericht gehört zum Bezirk eines Landgerichtes). Zuständig ist die so genannte „kleine Strafkammer“, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (ggf. in Ausnahmefällen einem Ergänzungsschöffen) besetzt ist. Das muss also nicht immer derselbe Gerichtsort sein: beim AG Wiesbaden ist das das LG Wiesbaden. Beim Amtsgericht Bad Schwalbach, das zu dem LG-Bezirk Wiesbaden gehört, ist das dann das LG Wiesbaden. Aber Vorsicht: da darf die Rechtsmittelschrift (Berufungsschrift) nicht hingeschickt werden. Auch wenn das falsch angeschriebene Gericht die Rechtsmittelschrift unverzüglich an das zuständige Gericht weiterleiten muss (und nicht erst liegen lassen darf, die die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und dann erst weiterleitet an das zuständige Gericht und dieses dann mit Bedauern mitteilt, dass das Rechtsmittel verspätet eingegangen ist), kann natürlich bei einer kurz vor Fristablauf erst Abgesandtenfrist das zu Unrecht angeschriebene Gericht nicht mehr rechtzeitig reagieren und die Rechtsmittelschrift noch fristgemäß an das zuständige Gericht weiterleiten. Ist also bei einem Fristablauf am 12. Juni 18, 24 Uhr, das unbestimmte Rechtsmittel erst um 23:58 Uhr vollständig beim angerufenen Gericht eingegangen, sitzt dort natürlich niemand, der die Unzuständigkeit entdeckt und noch rechtzeitig an das richtige, zuständige Gericht die Rechtsmittelschrift weiterleiten könnte.
4. Welche Frist und Form gelten bei Einlegung der Berufung?
§ 314 StPO: Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wird das Urteil am Dienstag, den 05.06.18 verkündet, muss die Berufung spätestens am Dienstag, dem 12.06.18 bei demselben Gericht (ggf. per Fax und unterschrieben) eingehen und In Ausnahmefällen, wenn nämlich die Verkündung des Urteils ausnahmsweise ohne den Angeklagten stattgefunden hat, beginnt die Frist später zu laufen. Hier ist § 314 StPO zwingend zu beachten.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt werden, dies bedeutet, bei dem Gericht, vor dem in erster Instanz verhandelt wurde. Also gegen Urteile des Amtsgerichts (gleichgültig oder Einzelrichter oder Schöffengericht) Wiesbaden, beim Amtsgericht Wiesbaden. Klar ist, dass das Aktenzeichen und der Angeklagtete ebenfalls aus der Schrift zu sehen sind und natürlich auch angegeben wird, an welchem Tag das angegriffene Urteil verkündet wurde.
Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 319 I StPO. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses über die Unzulässigkeit wegen der (angeblich) verspäteten Einlegung die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt, § 319 II 2 StPO.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, § 320 S. 1 StPO.
In der Berufung sind neue Beweismittel zulässig, § 323 III StPO. Dies wirft allerdings die Frage auf, warum diese nicht in erster Instanz beantragt wurden zu hören bzw. zu erheben…
5. Berufung oder Revision
Erst nachdem das Urteil in geschriebener Form vorliegt und der Verteidiger Akteneinsicht hatte, kann erklären, ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung oder Rechtsmittel einlegte bzw. ob die Revisionseinlegung in Form einer Sprungrevision erfolgversprechender ist als die Berufungseinlegung. Daher macht es meist Sinn, nur unbestimmt Rechtsmittel einzulegen, ohne sich selbst festzulegen. Nach Analyse des Urteils in Form kann dann entschieden werden, ob das unbestimmte Rechtsmittel als Revision oder als Berufung durchgeführt werden soll. Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels ist zulässig. Der Verteidiger sich dann statt: … „Lege ich namens und im Auftrag des Angeklagten gegen das vom Amtsgericht Wiesbaden am …. verkündete Urteil Berufung ein.“ einfach: „Lege ich namens und im Auftrag des Angeklagten gegen das vom Amtsgericht Wiesbaden am …. verkündete Urteil Rechtsmittel ein.“
6. Folgen der Berufungseinlegung
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt, § 316 I StPO.
7. Durchführung der Berufungshauptverhandlung
Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten, § 324 I StPO.
Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme, § 324 II StPO.
Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, § 329 I StPO. Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat, § 331 I StPO.
Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht (LG, Kleine Strafkammer) unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen, § 328 I StPO.
Fragen hierzu? Dann rufen Sie an: Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Zollamtsprüfungen, HZA-Verfahren, tax compliance, Selbstanzeigen: 0611-890910