Was mache ich bei Erhalt einer Prüfungsanordnung? Etwa nichts?
Von RA Dr. jur Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Der Spezialist für Betriebs- und Fahndungsprüfungen, Wiesbaden
Die typische Situation: der Steuerberater erhält eine Prüfungsanordnung für den Steuerpflichtigen. Er leitet die Prüfungsanordnung kommentarlos bzw. mit dem Kurzvermerk „zur Kenntnis“ weiter. Der Steuerpflichtige öffnet den Brief vom Steuerberater und weiß: „irgendwann bin ich dran. Das wusste ich …. Jetzt ist es also soweit.“ Was ist nun zu tun?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie das Leben dann so spielt: 1. Ein paar Steuerpflichtige legen diesen Brief vom Steuerberater mit der Anlage der Prüfungsanordnung beiseite und verdrängen die anstehende Prüfung. 2. Eine andere Gruppe von Steuerpflichtigen notiert den vorgesehenen Prüfungsbeginn, lässt dieses Schreiben durch eine Sekretärin auf Wiedervorlage legen und ruft vielleicht noch den Steuerberater an und bespricht kurz die Situation. Ein engagierter Steuerberater bzw. Mandanten besprechen dann vielleicht noch Details, etwa wann die Unterlagen dem Steuerberatungsbüro übergeben werden sollen, wenn dort die Prüfung stattfindet. 3. Die ganz engagierten machen einen Besprechungstermin aus und besprechen in einer halben Stunde oder Stunde, dass dann demnächst die Prüfung beginnt und vielleicht, wie sie in großen Zügen ablaufen könnte. Vielleicht noch mit dem Zusatz: „machen Sie sich keine Gedanken. Wir kümmern uns schon darum.“ 4. Dann gibt es die ganz extrem engagierte Gruppe von Steuerpflichtigen, die im Internet recherchiert, was nun im Rahmen einer Prüfungsverwaltung zu machen ist, gegebenenfalls beim Fachanwalt für Steuerrecht und Spezialisten für Betriebsprüfungen sich einen Termin geben lässt und sich informiert und darüber hinaus das Gespräch mit dem Steuerberater wegen der Besprechung der Prüfungsabläufe und der möglichen Prüfungsschwerpunktesucht. 5. Eine andere Gruppe macht nun noch rasch ohne Absprache mit dem bisherigen Berater eine Selbstanzeige, ggf. bei einem anderen Berater, versehentlich ohne die Prüfungsanordnung zu erwähnen, 6. Eine andere Gruppe legt erst mal Einspruch ein: ggf. nur fristwahrend: was man anfechten kann, was eine Rechtsbehelfsbelehrung hat und nach Verwaltungsakt aussieht, muss man erst mal anfechten, um sich so seine Rechte zu wahren.
Was ist richtig? Was ist der beste Weg?
Egal was man macht: die Prüfung kommt so oder so. Der Steuerpflichtige kann weder die Prüfungsanordnung allein durch Rechtsmittel, Betriebsschließungen oder Umzug beseitigen noch die sich anschließende Prüfung vermeiden. Allenfalls ein Stück weit durch Fristverlängerungsanträge oder mehrfache Verlegungsanträge aufschieben. Eine drohende Verjährung für Altzeiträume kann dadurch nicht herbeigeführt werden. Dies wird deutlich im
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige S erhält im Juli 2015 über seinen Steuerberater eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt über die Prüfungszeiträume 2010-2012 übersandt. Der Steuerpflichtige S will seine Buchführung noch in Ordnung bringen. Zu seinem Steuerberater sagt er, dass er noch ein paar Punkte überprüfen wollte und ruft den Betriebsprüfer an, erklärt ihm, dass sich noch ein paar Fragen ergeben hätten und die Unterlagen noch nicht zur Prüfung bereitstünden. Er solle sich noch um 1,2 Monate gedulden. Prüfungstermin wird dann für den 16. September 2015 ausgemacht. Anfang September ruft der Steuerpflichtige S erneut den Betriebsprüfer an und bittet um weitere Verlegung, bis Mitte November. Auch dies bewilligt der Betriebsprüfer, bittet jedoch darum, diesen Verlegungsantrag schriftlich zu erhalten. Er werde ihn dann auch schriftlich genehmigen. Neuer Prüfungsbeginn ist der 21. November 2015. Der Plan der Steuerpflichtigen scheint aufzugehen. Er hofft, dass der Prüfer nun erneut einer Prüfungsverlegung bis Mitte Januar nächsten Jahres zustimmen wird, so dass das älteste Prüfungsjahr 2010 aus seiner Sicht dann in die Verjährung fällt. Dann wären alle Leichen in seiner Buchhaltung verjährt bzw. könnten gar nicht gefunden werden, weil sie nicht mehr geprüft werden könnten. Tatsächlich ruft er den Prüfer Mitte November an und dieser bittet erneut um einen schriftlichen Verlegungsantrag, den der Steuerpflichtige auch stellt. Auch diesen bewilligt der Prüfer und die Prüfung beginnt dann, wie vom Steuerpflichtigen hofft, am 19. Januar 2016. Verjährungseintritt für 2010? Oder generell, weil die Prüfungsanordnung älter ist als ein halbes Jahr?
Den Verjährungseintritt zu prüfen, ist eine gute Idee. Welche Veranlagungszeiträume dürfen geprüft werden? Grundsätzlich die, die noch änderbar sind, die also noch nicht verjährt sind.
Die steuerliche Verjährung, die so genannte Regelfestsetzungsverjährung ist in § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelt. Sie beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Nur ausnahmsweise beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen ist und 5 Jahre, soweit leichtfertig verkürzt wurde. Damit gilt hier, mangels anderer Erkenntnisse, die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist. Nur wann beginnt die zu laufen? Die Erklärung für 2010 wurde im Jahr 2011 eingereicht, ebenso erging der dazugehörige Bescheid noch in dem Jahr 2011. Gleiches passierte auch in den nachfolgenden Jahren: die nachfolgenden Erklärungen wurden jeweils im Folgejahr eingereicht. Die dazugehörigen Bescheide ergingen jeweils im selben Jahr. Worauf kommt es nun an? Auf den Erlass des Bescheides? Auf den Zugang des Bescheides? Oder auf die Abgabe der Erklärung? Die vierjährige Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuererklärung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Im vorliegenden Fall beginnt damit mit Ablauf des 31.12.2011, dem Jahr der Einreichung der Erklärung, die Festsetzungsverjährungsfrist und endete regulär 4 Jahre später mit Ablauf des 31.12.2015. Die Hoffnung des S, das Jahr 2010 in die Verjährung zu bekommen, scheint sich also auf den ersten Blick bewahrheitet zu haben. Denn aus Sicht von 2016 ist das in 2011 erklärte Veranlagungsjahr 2010 mehr als 4 Jahre zurückliegen. Doch genau dies hat der Gesetzgeber auch gesehen: Es gibt natürlich begründete Verlegungsanträge, etwa weil Hochsaison beim Steuerpflichtigen gerade ist oder durch Umbaumaßnahmen kein Platz für den Betriebsprüfer im Betrieb ist, durch Krankheiten Schwangerschaften wesentliche Mitarbeiter, insbesondere Auskunftspersonen oder gar der Geschäftsführer vorübergehend ausfallen oder andere Gründe eine Verlegung sinnvoll und sachdienlich machen. Dann sollen zwar die Verlegungen bewilligt werden, dies soll aber nicht zu einem Nachteil für das Finanzamt bzw. das Steueraufkommen werden. Insoweit sollen durch im Bereich der Steuerpflichtigen begründete Verlegungsanträge nicht zu einem Verschieben der Prüfungszeiträume führen können. Der Steuerpflichtige soll gerade nicht durch Verlegungsanträge selbst den Prüfungszeitraum bestimmen können oder mit den zu prüfenden Steuerzeiträumen jonglieren können. So ist in § 171 Abs. 4 S. 1 AO festgelegt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist: Die Verlegungsanträge des S haben ihm also nichts gebracht. Auch wenn die Prüfung jetzt erst in 2016 beginnt, verbleibt es dabei, dass die Prüfungszeiträume 2010-2012 zu prüfen sind (vgl. FG Münster EFG 96, 630; BFH HFR 99, 616).
Und die Haltbarkeitszeit von einem halben Jahr gehört – zunächst – nicht ins Steuerrecht zum Beginn einer Prüfungsanordnung, sondern in Steuerstrafrecht zur Vollziehbarkeit eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Gedanke ist hier der, dass es Vorratsbeschlüsse durch Richter nicht geben soll. Der Richter soll aufgrund eines aktuellen Sachverhaltes den Durchsuchungsbeschluss Antrag prüfen und, wenn er ihn für begründet hält, den Durchsuchungsbeschluss erlassen, § 105 StPO. Nach langer Zeit – typisierend nach einem halben Jahr – können sich die Verhältnisse, beispielsweise auch die Frage der Angemessenheit derart verändert haben, dass das, was vor einem halben Jahr war, heute nicht mehr gelten muss. Daher dürfen Durchsuchungsbeschlüsse, die älter als ein halbes Jahr sind, nicht mehr vollzogen werden. Die Prüfungsanordnung erlässt hingegen nicht ein Gericht, sondern das Finanzamt. Der Sachverhalt, ob also ein Steuerpflichtiger zu prüfen ist oder nicht, ist zwar eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die möglicherweise tiefgreifende Folgen für den Betrieb Steuerpflichtigen hat, jedenfalls aber eine sehr intensive Überprüfung seiner steuerlichen Verhältnisse darstellt, die aber auch nach einem halben Jahr nach Erlass der Prüfungsanordnung noch vollzogen werden kann. Die Grenze ist hier allein die Festsetzungsverjährung. Würde also das Finanzamt in dem Fall 1 aus eigenen, selbst zu vertretenden Gründen nicht mit der Prüfung beginnen können, etwa weil der vorgesehene Prüfer erkrankt, schwanger wird, verstirbt, etc. und dann erst ein anderer Prüfer im Folgejahr – hier in 2016 mit der Prüfung beginnen kann, wäre dann für das Jahr 2010 Regelfestsetzungsverjährung eingetreten. Diese Festsetzungsverjährung könnte dann der Steuerpflichtige im Laufe des Prüfungsverfahrens vortragen, auch wenn er gegen die Prüfungsanordnung keinen Einspruch eingelegt hat.
Dann käme es also darauf an, ob der 1. Prüfer nach Erlass der Prüfungsanordnung schon ernsthafte Prüfungshandlungen, nämlich solche von einigem Gewicht vorgenommen hätte so dass das Tatbestandsmerkmal „mit einer Außenprüfung begonnen“ im Sinn des §§ 171 Abs. 4 S. 1, 1. Alt. AO erfüllt wäre. Damit stellt sich die Frage, wann eine Prüfung begonnen ist. Ob etwa die Akten Lektüre des Prüfers zur Vorbereitung auf den Fall schon ausreicht? Was also, wenn der Prüfer mit Erlass der Prüfungsanordnung bereits die Datenträgerüberlassung angefordert hat und der Steuerberater die Daten-CDs für jedes Prüfungsjahr übersandt hat?
Als Prüfungshandlungen kommen informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen, Prüfungsanfragen oder Auskünften in Betracht. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben. Die Prüfungshandlungen müssen für den Steuerpflichtigen erkennbar sein BFH BStBl 2003 II, 739). Es soll genügen, wenn der Prüfer nach Übergabe der Prüfungsanordnung am Prüfungsort das interne Studium der internen Verwaltungsakten ernsthaft aufgenommen hat (BFH BStBl 1984 II, 125, BStBl 1981 II, 409, differenzierend HessFG, wenn Gegenstand des Aktenstudiums die konkreten Verhältnisse des Betriebs sind, Hess FG EFG 1989, 152; Kritisch Rischar, DStR 2001, 1389).
Dabei hemmen rechtzeitig vorgenommene Prüfungshandlungen des FA den Ablauf der Feststellungsfrist auch dann, wenn die Prüfungshandlungen aufgrund einer zwar rechtswidrigen, aber nicht unwirksamen Prüfungsanordnung ergehen, sofern die Prüfungsanordnung nicht mit Erfolg angefochten worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, BFHE Band 154 Seite 446, BStBl II 1989, BStBl Jahr 1989 II Seite 76; vom 14.März 1990 X R 104/88, BFHE 160, BFHE Band 160 Seite 207, BStBl II 1990, BStBl 1990 II Seite 612; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § AO § 171 AO 1977 Rz.42; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz.8; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § AO § 171 AO 1977 Tz.12).
Die Halbjahresfrist ist aber auch noch einmal bei der Prüfung -wenn auch nicht für den Zeitraum von Erlass der Prüfungsanordnung bis zum Prüfungsbeginn – im Laufe der Prüfung gegebenenfalls ein Thema: Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO entfällt, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen wurde. Wichtig aber ist für die hiesige Betrachtung: Es gibt keine Halbwertszeit zwischen dem internen Prüfungsvorschlag unter späteren Prüfungsanordnung noch zwischen dem Setzen eines Betriebes auf die Prüfungsliste zu dem späteren Prüfungsbeginn oder Ähnliches. Eine vergleichbare Regelung wie bei der Halbwertszeit des Durchsuchungsbeschlusses gibt es bei der Prüfungsanordnung nicht.
Fall 2: Wie Fall 1, nur die Prüfungszeiträume sind 2009-2012.2009 ist auch im Folgejahr eingereicht worden, also in 2010. Rechtslage?
Der Steuerpflichtige kann hier binnen der Monatsfrist ab Zugang des Bescheides Einspruch einlegen. Dabei läuft natürlich die Frist schon bei Zugang bei seinem Empfangsbevollmächtigten. Der Einspruch ist an das die Prüfungsanordnung sendenden Finanzamt zu richten. Die Prüfungsanordnung wird benannt und der Einspruch hiergegen eingelegt. Letztendlich genauso wie bei einem Einspruch gegen einen Einkommen-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer oder Gewerbesteuermessbescheid. Auch kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, § 361 AO. Aber Vorsicht: Nach der Rechtsprechung des BFH schließt ein Antrag auf AdV einer Prüfungsanordnung das Begehren ein, den Beginn der AP hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen PA entschieden ist. Ein Antrag auf AdV steht daher einem Antrag auf Verlegung des Beginns der AP im Sinne des § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2011 – 4 K 576/10 –, juris).
Allerdings kann natürlich das Veranlagungsjahr 2009 (und älteren) geprüft werden, wenn die verlängerten Festsetzung Währungsfristen nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO eingreifen. Das Finanzamt muss dann allerdings eine leichtfertige Verkürzung oder eine vorsätzliche Hinterziehung nachweisen. Eine Doppelprüfung ist gerade zum Zweck des Nachweises der Leichtfertigkeit oder der vorsätzliche Hinterziehung aus Sicht der Rechtsprechung zulässig. Denn der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung betreffend Zeiträume, für die bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat (sog. Doppel- oder Zweitprüfung), könnte § 173 Abs. 2 AO und der Umstand, dass die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, allenfalls dann entgegenstehen, wenn es „auf der Hand liegt“, dass es zu keiner Steuerhinterziehung gekommen ist (ebenso: FG Münster, Urteil vom 20. April 2012 14 K 4222/11 AO). Ist dies –aufgrund hinreichend tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung– nicht der Fall, ist die Frage der Verjährung der Festsetzungsfrist nach Abschluss der Außenprüfung im Rahmen der Auswertung der Prüfungsergebnisse durch das Veranlagungsfinanzamt bzw. im Rahmen der Anfechtung der ggf. nach Durchführung der Außenprüfung ergehenden geänderten Steuerbescheide zu prüfen. Mit anderen Worten: die Prüfung ist erst mal zulässig und erst dann, wenn eine leichtfertige oder vorsätzliche Hinterziehung nicht nachgewiesen werden kann, wird dann festgestellt, dass doch die Regelfestsetzungsverjährung eingetreten ist. Damit gibt es in diesen Fällen genau genommen keinen Rechtsschutz gegen die Prüfungsanordnung, weil die Frage der leichtfertigen oder vorsätzlichen Hinterziehung eine Frage des materiellen Steuerrechts im Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide ist und damit nicht erst der Nachweis der leichtfertigen oder vorsätzlichen Hinterziehung vom FA erbracht werden muss, sondern erst einmal die Zulässigkeit der Prüfung und das Nichteintreten der Festsetzungsverjährung zum Nachteil des Steuerpflichtigen unterstellt wird, obwohl diese Fragen doch erst durch die Prüfung ermittelt werden sollen. Anders formuliert: die Rspr. Lässt hier eine Ausforschungsprüfung zu, um dann hinterher mit dem Ergebnis der Ausforschung beweisen zu können, ob denn die Prüfung berechtigt war oder nicht. So unbefriediegend und dogmatisch rechtsfehlerhaft dies auch sein mag, muss hier dennoch aus Beratersicht pflichtgemäß geprüft werden, ob denn hier die Prüfung nicht angefochten oder der Umfang eingedämmt werden kann. Möglicherweise lässt sich auch diskutieren, ob denn dann nicht eine abgekürzte AP zulässig und einen minder schweren, verhältnismäßigeren Eingriff bedeuten würde, wenn nur wenige, abgrenzbre Punkte zu prüfen sein sollten.
Wenn alles nicht weiterhilft, wird dann erst nach der Prüfung festgestellt, ob für 2009 und älter nicht mindestens Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann. Sollte dieser Nachweis dem FA nicht gelingen, bleibt es dann bei der Regelfestsetzungsverjährung.
Da das Jahr 2009 tatsächlich Regel festsetzungsverjährt ist, kann der Steuerpflichtige S seinen Einspruch damit begründen, dass der Veranlagungszeitraum 2009 bereits Regelfestsetzungsverjährung ist und damit die Prüfung insoweit rechtswidrig ist. Mit dem Einwand der Verjährung muss und darf nicht gewartet werden, bis die auf Grund der Prüfung geänderten Steuerbescheide vorliegen. Würde also der Steuerpflichtige S sich hier nicht gegen die Prüfungsanordnung, sondern etwa erst gegen die nach der Schlussbesprechung aufgrund des ausgewerteten Betriebsprüfungsberichtes in der Einspruchsbegründung zu den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2009 vortragen, dass die Prüfung Anordnung nicht mehr rechtmäßig war, weil insoweit Regel Festsetzungsverjährung eingetreten wäre, käme er mit dem Einwand zu spät. Denn die Prüfungsanordnung wäre zu diesem Zeitpunkt natürlich längst rechtskräftig. Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung müssen aber in dem Verfahren gegen die Prüfungsanordnung geltend gemacht werden. Macht der Steuerpflichtige hier nichts gegen die Prüfungsanordnung geltend, legt er also kein Anspruch gegen die Prüfungsanordnung ein, wird diese nach einem Monat ab Zugang beim Steuerpflichtigen bzw. seinem Berater bestandskräftig. Die in diesem Verfahren gegen die Prüfungsanordnung vorzubringen Argumente können nicht, wenn dieses Verfahren nicht durchgeführt wurde, dann ersatzweise in dem Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vorgebracht werden. Anders formuliert: In dem Rechtsstreit über die Änderungsbescheide wird nicht inzident geprüft, ob denn die Prüfungsanordnung rechtmäßig war. Sie ist bestandskräftig und daher wird deren Rechtmäßigkeit nicht mehr infrage gestellt. Daher müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung unbedingt in dem Verfahren gegen die Prüfungsanordnung geltend gemacht werden (vgl. FG Köln EFG 2001, 946).
Hierbei stellt sich für viele Steuerpflichtige natürlich immer wieder die Frage, ob man gleich zu Beginn der Prüfung sich mit dem Prüfer anlegen soll. Das Finanzamt Unterprüfer scheinen übermächtig und man möchte es sich mit so einem Gegner natürlich nicht gleich verderben. Solche und ähnliche Überlegungen bremsen manchen Steuerpflichtigen vor der Prüfung bzw. Einspruchseinlegung gegen die Prüfungsanordnung. Dabei sind dies natürlich ganz normale Verwaltungsakte, die auch fehlerhaft sein können, wie im Beispiel 2 gezeigt. Derjenige, der sich hier nicht wehrt, – und sei es aus Angst oder Taktik – verliert. Er findet jedenfalls seine Möglichkeiten, diese sachlich-formellen Argumente auch nur irgendwann noch einmal vorzubringen. Dies heißt nicht unbedingt, dass das unklug wäre, taktische Überlegungen anzustellen. Ob man diese weiteren Verfahren gedankt bekommt, mag im Einzelfall zu bejahen, im anderen Fall zu verneinen sein. Klar muss sein, dass dann die Chance, einen Anspruch gegen die bestandskräftigen Prüfungsanordnungen noch nachträglich einzulegen, etwa eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bekommen oder sonst irgendwie noch einmal die Rechtswidrigkeit der Prüfung dieses einen Veranlagungszeitraums geltend machen zu können, bei nahezu Null liegen.
Nur dann, wenn die Prüfungsanordnung ausnahmsweise nichtig wäre (was so gut wie nie vorkommt, nur vielleicht dann, wenn sinnbildlich das Forstamt auf seinem Briefbogen die steuerliche Prüfungsanordnung erlässt), so hat die auf ihr beruhende Außenprüfung keine hemmende Wirkung (vgl. BFH-Urteil vom 10.April 1987 III R 202/83, BFHE 150, BFHE Band 150 Seite 1, BStBl II 1988, BSTBL Jahr 1988 II Seite 165, BStBl 1988 II 167; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § AO § 171 AO 1977 Rz.41; Tipke/Kruse, a.a.O.).
Denn nach § AO § 125 Abs.1 AO 1977 ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, „soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist“. Besonders schwerwiegend in diesem Sinn ist nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt. Ein Verwaltungsakt verdient nur dann keine Beachtung -und ist deshalb als nichtig anzusehen-, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt, daß von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 154, BFHE Band 154 Seite 446, BStBl II 1989, BStBl 1989 II Seite 76, BStBl 1989 II 78 m.w.N.). Dies wäre also nur dann der Fall, wenn die Prüfungsanordnung von einer mit Sicherheit für jeden erkennbaren unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, wie etwa im obigen Beispiel wenn das Forstamt eine steuerliche Prüfungsanordnung erlassen würde. Losgelöst von solchen Extrembeispielen gibt es aber eigentlich keine nichtigen Prüfungsanordnungen. Allein der Umstand, dass z.B. ältere Zeiträume geprüft werden sollen, etwa solche, die 10, 11,12 oder 13 Jahre zurückliegen, führt für sich gesehen noch nicht zu einer Nichtigkeit. Denn die verlängerte Festsetzung Verjährungsfrist bei der Hinterziehung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO i.V.m. der Anlaufhemmung nach § 170 AO etwa der Nichtabgabe von Erklärungen kann bis zu 3 Jahre betragen, so dass insgesamt 13 Jahre rückwirkend geprüft werden können. Dass hier vielleicht beim Steuerpflichtigen keine Unterlagen mehr vorliegen, führt nicht zu einer Nichtigkeit der Prüfungsanordnung.
Fall 3:
Nach einigem Überlegen fällt dem Steuerpflichtigen S ein, dass er doch schon früher einmal geprüft wurde. Er sucht in seinen Alt-Unterlagen. Tatsächlich war eine abgekürzte Außenprüfung bereits für die Jahre 2007-2009 seinerzeit angeordnet und durchgeführt worden. Auch wenn er nun keinen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eingelegt hat fragt er sich, ob denn das Jahr 2009 zwei Mal geprüft werden kann?
Eine Doppel-und mehrfach Prüfung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung zulässig. Selbst das Argument, dass erhöhte Bestandskraft vorliege (§ 173 Abs. 2 AO) oder Festsetzungsverjährung außerhalb der Regel Festsetzungsverjährung eingetreten sei, hilft nicht gegen die Prüfungsanordnung. Der nach Auffassung von finanzwollte und Rechtsprechung soll dann gerade in diesen Fällen geprüft werden, ob neben Leichtfertigkeit oder Vorsatz vorliegt. Selbst die Behauptung, man habe keinen Betrieb gehabt, so dass man gar nicht nach § 100 300 Abs. 1 AO geprüft werden kann, führt weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung. Denn gerade diese Frage soll dann geklärt werden. Insoweit kann natürlich auch bei einem eBay -Verkäufer, der zahlreiche Verkäufer hat, z.B. mehr als 1.000 Bewertungen in den letzten 5 Jahren, sich durchaus die Frage stellen, ob hier ein gewerblicher Handel vorliegt, ob dieser eBay-Verkäufer also Händler ist. Dies zu prüfen kann Gegenstand einer Prüfungsanordnung sein. Dies führt uns zu Fall 4:
Die Steuerpflichtige A hat ein eBay- Konto. Ihr Ehemann schrottelt für sein Leben gern, fährt an den Sperrmülltagen mit seinem Anhänger durch die Ortschaften und sammelt alles Mögliche ein. Teilweise restauriert er die Sachen. Teilweise reinigt er sie nur, malt sie an oder beizieht sie ab. Alle Sachen verkauft er über eBay, teilweise nur für 1 €. Es ist sein Hobby. Gewinn macht er damit aus seiner Sicht nicht. Er steckt viel Zeit, Geld und Arbeit in die Aufbereitung der Sachen, in das Fotografieren und einstellen. Werkzeug, Material und Fahrtkosten erfasst er nicht. Das Finanzamt wird aufgrund einer Fremdanzeige auf diesen Account aufmerksam und recherchiert im Rahmen von Vorfeld Ermittlungen, der Inhaber das Accounts ist und lässt sich von eBay sämtliche Käufe und Verkäufe der letzten 10 Jahre unter diesem Account auflisten: Schuhe, Kosmetik, Töpfe, Geschirr, Bilder, alte Kaffeemühlen, Werkzeug, Fotoapparate, Kinderspielsachen und allerlei mehr sind hier verkauft worden. Das Finanzamt schätzt Einnahmen von über 40.000 €. Die Kosten sind unbekannt. Eine Gewinnermittlung aus dem ebay-Handel ist nicht erklärt worden. Das Finanzamt entschließt sich, statt den Fall fahndungsmäßig aufzubereiten, eine Prüfungsanordnung gegen die Inhaberin des eBay Accounts, gegen die Steuerpflichtige A über den letzten 5 Veranlagungszeiträume zu erlassen. Weil sie nicht Unternehmerin sei, habe sie auch keine Unterlagen aufgehoben und sei hierzu auch nicht verpflichtet.
Rechtslage?
Die A kann sich nicht mit dem Argument gegen die Prüfungsanordnung wären, sie sei nicht Unternehmerin, sondern ihr Mann. Sie kann sich auch nicht mit dem Argument gegen die Prüfungsanordnung wären, es sei kein Gewerbebetrieb, sondern lediglich ein verlustreiches Hobby. All dies wird das Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung prüfen und feststellen wollen. Aber gerade dafür ist die Prüfungsanordnung aus Sicht des Finanzamts der richtige Weg und damit zulässig, zweckmäßig und rechtmäßig. Nach Auffassung der Rechtsprechung darf das Finanzamt die Wahl der Mittel selbst und unüberprüfbar vornehmen, also selbst unüberprüfbar entscheiden, ob es eine Betriebsprüfung oder eine Steuerfahndungsprüfung für Sach-und zweckmäßig erhält. Möglicherweise würde man sogar aus Sicht des Finanzamtes behaupten, dass die Betriebsprüfung das schonendere und damit Steuerpflichtigen freundlichere Mittel ist als eine von uns Durchsuchung und eine entsprechende Fahndungsprüfung. Damit könnte das Finanzamt sogar vielleicht behaupten, dass es sich hier um das mildere, aber ebenso effiziente Mittel handelt. Vor dem Hintergrund, dass das Finanzamt jedenfalls bis zu 10 Jahre zurück plus einer Anlaufhemmung, also mindestens 11 Jahre zurück und höchstens 13 Jahre zurück über die Betriebsprüfung prüfen kann, ist auch der Zeitraum nicht ein anderer als bei einer Fahndungsprüfung.
Und wenn die A tatsächlich kein Gewerbe hätte, müsste sie auch keine Unterlagen aufheben. Wenn sie aber aus ihrer Sicht unerkannt Unternehmerin war, hätte sie die Unterlagen 10 Jahre aufheben müssen. Ob sie wusste, dass sie die Grenze vom Hobbybetrieb zum Unternehmen überschritten hat und dies wollte, ist unerheblich. Ob sie die Grenze wirklich überschritten hat, ist gerade der Sinn und Zweck der Prüfungsanordnung. Und der Verlust von Unterlagen und Belegen hat schließlich keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder den Ablauf der Prüfung (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – XI B 43/05 –, juris): wenn keine Buchführung da ist, wird eben nach § 162 AO geschätzt.
Fall 5:
Der Steuerpflichtige S hat einen Kleinstbetrieb und meint, die Prüfungsanordnung ihm gegenüber rentiere sich doch gar nicht und das Finanzamt müsse sein Ermessen darlegen, warum es gerade in prüfen wolle. Die Prüfung bei ihm sei unverhältnismäßig. Zudem müsse das Finanzamt darlegen, ob eine Anlassprüfung oder eine Zufallsprüfung Ursache für seine Prüfung sei.
Der BFH ist ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass auch Kleinstbetrieb aber auch Klein-und Mittel sowie Großbetriebe jederzeit geprüft werden können. Selbst Anschlussprüfungen sind jederzeit möglich (BFH, Beschluss vom 30.06.2005 – IV B 131/03). Für die Begründung einer Außenprüfung nach § 193 I AO genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage, und zwar auch dann, wenn ein Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt. Das Finanzamt muss also im Vorfeld vor der Prüfung nicht offenlegen, ob es Kontrollmaterial gegen der Steuerpflichtigen hat, ob eine Anzeige gegen ihn vorliegt oder was sonst der Grund für die Prüfungsanordnung ist. Ich habe noch nie im Rahmen der Akten Einsichten eine Zufallsprüfung gesehen, etwa dahingehend, dass statt eines Prüfungsvorschlages oder statt Kontrolle als oder einer Fremdanzeige eine Art Auslosung am Beginn einer Prüfungsakte stünde der Gestalt, dass unter Aufsicht eines Notars bzw. das Amtsvorsteher nun einige Betriebe aus der Betriebsprüfungskartei zum Zwecke der Betriebsprüfung gezogen worden wären – vergleichbar der Ziehung der Lottozahlen. Daraus scheint es in der Praxis keine Zufallsprüfungen, sondern nur Anlassprüfungen zu geben. Dies passt wiederum zu der anderen Beobachtung, dass die Außendienste völlig überlastet sind und Kleinstfälle ablehnen zu prüfen bzw. im Bezirk anregen, die Sachverhaltsfragen anders versuchen zu klären. Für unseren Fall 5 kann sich aber der Steuerpflichtige S nicht gegen die Prüfungsanordnung wären. Er wird auch nicht den Beweis führen können, dass er schlechter behandelt wird als andere Steuerpflichtige bzw. er wird auch nicht auf eine Verwaltungspraxis verweisen können, wonach derartige Kleinstbetrieb wie seine nicht geprüft werden würden. Diesbezügliche Behauptungen einer Schlechterstellung und Benachteiligung seiner Person nach Art. 3 Abs. 1 GG müsste er nachweisen, was vor dem Hintergrund, dass er keinen Einblick über das Verhalten des Finanzamts bei Prüfungsvorschlägen hinsichtlich ähnlich kleiner Betriebe hat, scheitern wird. Ein dahingehender Beweisantrag, dass das Finanzamt die Handhabung bei Kleinstfällen offenlegen müsste, etwa mit dem Argument, dass er diese Handlungsanweisungen und die entsprechende Verwaltungspraxis nicht kenne, das Finanzamt aber dies vorlegen müsse, um nicht beweisvereitelnden (§ 444 Abs. 1 ZPO analog) ist bislang noch nicht erkennbar Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen gewesen.
Fall 6:
Selbst nicht-Gewerbetreibende, die also nicht unter unter § 193 Abs. 1 AO fallen, dürfen an Amtsstelle geprüft werden, wenn die Prüfung erforderlich erscheint. Allerdings bedarf es dann einer Ermessensentscheidung und einer entsprechenden Begründung: Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine AP zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine AP auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die keinen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und nicht freiberuflich tätig sind, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Während in den Fällen des § 193 Abs. 1 AO die Anordnung einer AP nach ständiger Rechtsprechung des BFH ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist, lediglich der Hinweis auf die Norm (also auf § 193 Abs. 1 AO) genügt (BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BStBl II 1982, 208; vom 13. März 1987 III R 236/83, BStBl II 1987, 664; vom 2. September 1988 III R 280/84, BStBl II 1989, 4; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BStBl II 1990, 721; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl II 1992, 220 und vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273), ist bei anderen Steuerpflichtigen gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich, dass ein Aufklärungsbedürfnis besteht und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Falles nicht zweckmäßig ist. Ob das nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis besteht, unterliegt allerdings einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, am angegebenen Ort – a.a.O. -). Ein solches Aufklärungsbedürfnis ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, a.a.O.; vom 7. November 1985 IV R 6/85, BStBl II 1986, 435; vom 13. März 1987 III R 236/83, a.a.O.; vom 8. März 1988 VIII R 229/84, BFH/NV 1988, 550 und vom 9. November 1994, BFH/NV 1995, 578). Dies scheinen hohe Anforderungen zu sein. Sind es aber nicht. Denn es genügt nach Auffassung des BFH, wenn Anhaltspunkte bestehen, die es nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung als möglich erscheinen lassen, dass die Steuererklärung den genannten Anforderungen nicht entspricht (BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, a.a.O.; vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BStBl II 1987, 248 und vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl II 1993, 146). Konkrete Anhaltspunkte, die sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, sind nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 25/89, a.a.O.). Damit ist das scheinbare hohe Erfordernis weitestmöglich aufgeweicht. Denn es wird bei der Massenverwaltung natürlich in jede Richtung Erfahrungen geben, so dass theoretisch alles möglich ist und selbst der klarste und verständlichste Fall „nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung“ auch natürlich ganz anders liegen könnte. Kurzum: das was der BFH schön als Tatbestandsvoraussetzung aufbaute und unter volle gerichtliche Überprüfbarkeit stellte, ist dann leider so ausgehöhlt, dass einem Treibsand als Untergrund für ein Hochhaus im Verhältnis dazu berechenbar erscheint. Aber auch in dieser kaum erfolgreich überprüfbaren Situation sollte der Steuerpflichtiger natürlich die Prüfungsanordnung prüfen und bei eventuellen Ermessensfehlern oder fehlender Begründung Einspruch einlegen.
Eine Checkliste, was in jedem die richtige Lösung ist, gibt es nicht. Aber die vorliegenden exemplarischen Fälle zeigen doch einige Prüfungskriterien auf Beraterseite auf , die man beachten sollte. An Formalien sollte man jedenfalls dann, wenn einzelne Prüfungszeiträume möglicherweise verjährt sein könnten oder alsbald zu verjähren drohen, prüfen und gegebenenfalls Einspruch fristwahrend einlegen und diesen dann, etwa bei einem anstehenden Jahreswechsel im Folgejahr dann nach Eintritt der Verjährung entsprechend begründen:
- Adressierungs-und Bekanntgabefehler, zustellt Vollmachten beachtet? Inhaltsadressat korrekt benannt?, §§ 124, 125 AO
- (teilweise) verjährte Prüfungszeiträume, §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 AO contra §§ 169 Abs. 2 S. 2, 171 Abs. 4 und 5 AO
- fehlende Begründung bei Prüfungen nach § 193 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 3 BDO
- Doppelprüfungen, § 173 Abs. 2 AO: Erhöhte Bestandskraft
- Erweiterung des Prüfungszeitraums, § 4 Abs. 3 S. 2 BPO 2000
- Einbeziehungsprüfungen, § 194 Abs. 2 AO
- unzweckmäßige Prüfungsgegenstand bzw. unzweckmäßige Prüfungsort, gegebenenfalls Willkürverbot und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
Llosgelöst von diesen Formalien, die dann im Einzelfall zu einem Anspruch zumindest rein vorsorglich führen müssen, da der Berater den sichersten Weg für den Steuerpflichtigen zu wählen hat, ergeben sich dann für die übrigen Fälle folgende Vorgehensweisen:
Die Fallgruppen 1, 3 und 4 laufen mehr oder weniger unvorbereitet in die Prüfung. Vielleicht geht es gut, vielleicht auch nicht. Stress entsteht, wenn Unterlagen vorgelegt werden sollen, die eigentlich vorhanden sein sollten, dann aber aus irgendwelchen Gründen doch nicht in den Ordnern aufzufinden sind. Der Prüfer wird vielleicht für unbestimmt sein, wenn nach 1 bis 2 Wochen immer noch nicht die erbetenen Unterlagen vorhanden sind und wird vielleicht nach 2-3 Monaten ein Verzögerungsgeld androhen. Wenn aber letztlich die Unterlagen alle vorgelegt werden können und nicht weiter beanstandet werden, wird die Prüfung glimpflich ablaufen. Vielleicht mit ein paar Kanten und Ecken, vielleicht mit etwas Stress aber nun gut.
Die Fallgruppe 5 macht vielleicht im Nachhinein gesehen sich zu viele Gedanken und zu viel Wind um die Prüfung. Die Betriebsprüfung läuft aber perfekt vorbereitet durch. Alle möglichen Fragen sind im Vorfeld geklärt, besprochen und letztendlich ist der Steuerpflichtige, die Auskunft Person und der Steuerberater perfekt vorbereitet. Wenn hinterher der Prüfer nach 2 Stunden geht und meint, das alles in Ordnung ist, ist keiner wirklich enttäuscht, wenn die Prüfung vorzeitig abgebrochen wird. Die Vorbereitung was sicherlich nicht umsonst. Eine perfekte Vorbereitung und Organisation um das Projekt Anführungsstriche Betriebsprüfung“ ist sachgerecht, gerade im Hinblick darauf, dass die Betriebsprüfer durchschnittlich pro geprüft im Betrieb mehr Steuern von 25.000 € finden. Bei dieser Messlatte sind vielleicht einige 1.000 € für die Prüfungsvorbereitung und ein 0-mehr Ergebnis deutlich besser und das Interesse des Finanzamts, eine Anschlussprüfung oder eine kurzfristige erneute Prüfung bei dem Betrieb anzusetzen, deutlich reduziert.
Und wer geht sonst schon in seine eigene Prüfung unvorbereitet? Erinnern wir uns zurück: Wer geht in sein eigenes Examen ohne Prüfungsvorbereitungen? Und wer ist in der Schule in die Klausuren gegangen, ohne vorher zu lernen? Und die die dies gemacht haben, welche Erfahrungen haben die gemacht? Durchgefallen oder mit 1 bestanden? Wer geht in die Fahrprüfung ohne vorher gelernt zu haben und sich vorbereitet zu haben und geübt zu haben? Nur bei der Betriebsprüfung gibt es viele, die ohne vernünftige und intensive Vorbereitungen und ohne Plan einfach in die Prüfung laufen …
Über was bespricht man sinnvollerweise grundsätzlich in der Vorbereitung der Betriebsprüfung?
- Unterlagencheck: Alles vorhanden? Alles lesbar? Müssen Ersatzbelege gegebenenfalls besorgt werden?
- Elektronische Kasse/Taxameter/elektronische Waagen: (Kassen-)Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, Änderungsprotokolle, auch älterer ausgewechselter Kassen, defekte Kassen mit wieder lauffähigem prüffähigem Speicher und Einrichtungs- und Organisationsunterlagen
- Um es präsent zu haben in der BP: Welche Besonderheiten gab es in den Prüfungszeiträumen? Was waren die Ursachen? Sind diese ausreichend dokumentiert? Z.B.: Starker Umsatzrückgang in einem der Prüfungsjahre wegen einer Baustelle auf der wichtigen Zufahrtstraße. Zeugenaussagen? Lichtbilder? Zeitungsberichte? Oder: Erkrankung des Inhabers, Eröffnung eines Mitbewerberbetriebes in der Nähe, erheblicher Preisanstieg bei Rohstoffen, Preisverfall bei eigenen Produkten, ausreichende Privatentnahmen im Verhältnis zur Geldverwendung/Geldverbrauch , Richtsätze, Chi², Zeitreihenvergleich, Benford usw. Kassendifferenzen, Kassenfehlbestände, Kassenführung, usw. Auch wenn das alles Themen in den jeweiligen Jahresabschlüssen waren, muss das noch mal in Erinnerung gerufen werden.
- wer ist die Auskunftsperson? Ist diese über alle neuralgischen Punkte informiert und hinsichtlich Verhandlungsziele und Argumentationsketten ausreichend informiert?
- Analyse möglicher Prüfungsschwerpunkte
- Analyse möglicher Prüfungsursachen
- Verhaltensmaßregeln bei Auffälligkeiten des Prüfers: Unerlaubte, unabgesprochene Befragungen von Mitarbeitern, plötzliches merkwürdiges Wegbleiben des Betriebsprüfers über einen längeren Zeitraum, Herausgabe von Kopien und paralleles mit-kopieren, aufschreiben von Fragen und Aktenvermerke über deren Beantwortung, unverzügliche Vorlage von Belegen und unverzügliche Beantwortung von Fragen, gegebenenfalls schriftlich
- Instruktionen und Erläuterungen über den Ablauf der Betriebsprüfung vom Prüfungsbeginn über Betriebsbesichtigung bis zu Zwischenbesprechungen und zur Schlussbesprechung
Dann gibt es möglicherweise Sonderthemen wie Berichtigungen vor der BP, etwa die Erforderlichkeit/Möglichkeit einer Selbstanzeige. Da die Sperrwirkung mit dem 1.1.2015 vorverlegt wurde auf den Zeitpunkt des Zugangs der Prüfungsanordnung, § 371 Abs. 2 Nummer 1a AO, kann also nach Zugang einer Prüfungsanordnung auch keine wirksame Selbstanzeige mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Was bringt also eine diesbezügliche Vorbereitung beim Steuerpflichtigen? Nichts?
Mit dieser Haltung könnte sich der Steuerpflichtige also frustriert in seinen Fernsehsessel setzen und auf den Prüfungsbeginn warten. Denn er kann ja eigentlich sowieso nichts ändern….
Weit gefehlt! So wie sich der Betriebsprüfer vorbereitet, muss sich auch der Steuerpflichtige vorbereiten! Auch in punkto Berichtigung und Selbstanzeige.
Was macht denn eigentlich der Betriebsprüfer? Der Betriebsprüfer schaut sich die Richtsätze an, die letzte Betriebsprüfungen des konkreten Steuerpflichtigen und natürlich etwaiges Kontrollmaterial. Darüber hinaus schaut er sich den Prüfungsvorschlag des Veranlagungsbezirks an. Soweit der Prüfer dann die CD-ROM im Rahmen der Datenträgerüberlassung angefordert hat und die Daten CD bereits erhalten hat, wird er erste Auswertungen mit dem Audicon-Programm win-IDEA vornehmen. Weiter wird der Prüfer spezielle Branchenerfahrungen abfragen oder über die Zentralen Fahndungsnachrichten (ZFN) weitere Informationen oder Branchentypiken in Erfahrung bringen wollen.
Das alles kann zwar nicht der Steuerpflichtige ebenfalls machen. Aber einen Teil davon. Nämlich: im Internet recherchieren, sich auf eine Prüfung vorbereiten kann. Prüfungsschwerpunkte im Internet oder bei solchen Spezialisten wie mir erfragen oder auf deren homepages in Erfahrung bringen. So stößt er beispielsweise auf diese Seite hier oder auf andere informative Seiten. Er kann dann so vorbereitet ein entsprechendes Vorgespräch mit seinem Steuerberater oder z.B. mit mir über die o.a Fragen oder Spezialfragen führen. Gemeinsam kann man neuralgische Punkte besprechen, die möglicherweise in der Prüfung ein Thema sein könnten: Unterlagen für größere Anschaffungsvorgänge noch einmal zusammenstellen, Kassenbuch, Kassenberichte, bei einer elektronischen Kasse die Bedienungsanleitung und die Programmierungsunterlagen der Ersteinrichtung und sämtliche Änderungsprotokolle zusammenstellen oder notfalls bei dem Kassenaufsteller in Kopie anfordern, Inventuren, Bewertung halbfertiger Erzeugnisse, Verrechnungspreise, oder andere Punkte, die wahrscheinlich schon in Zwischenbesprechungen oder in den Jahresabschlussgesprächen mit dem Steuerberater oder der Steuerfachangestellten thematisiert waren, noch einmal auffrischen und besprechen und die entsprechenden Belege zusammenstellen, sowie die Argumentationsketten noch einmal in Erinnerung rufen.
Auch die Erörterung einer Selbstanzeige gehört natürlich hierher: schließlich ist nur die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gesperrt. Möglich ist aber noch die strafbefreiende Wirkung aufgrund einer Selbstanzeige bei einer bloß leichtfertigen Verkürzung, § 378 AO. Darüber hinaus sind Berichtigungen bei mittelschwerer oder einfacher Fahrlässigkeit natürlich immer möglich, § 153 AO.
Aber auch eine Selbstanzeige nach § 370 AO bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist immer noch möglich: wenn auch keine strafbefreiende Wirkung eintritt, kann aber eine Strafmilderung erreicht werden, wenn solche Sachverhalte wahrscheinlich aufgedeckt werden und dann an dem Vorsatz wohl kein Weg vorbei führt, dann ist es immer noch besser, eine strafmildernde unwirksame Selbstanzeige abzugeben als gar nichts zu machen und unrealistisch sich zu wünschen oder zu hoffen, dass der Prüfer betriebsblind ist und nichts entdecken wird. In diesem Zusammenhang muss man natürlich auch überlegen, ob gefeuerte Mitarbeiter oder die verlassene Ehefrau oder die enttäuschte Freundin Anzeigen erstattet haben könnten und damit die Entdeckung bestimmter Sachverhalte unausweichlich ist. Dann ist das Nichtstun und die „Hände in den Schoß zu legen“ der falsche Weg. Insoweit muss man bedenken, dass trotz Fremdanzeigen, wenn diese aus Sicht des Finanzamtes nicht hinreichend belastbar erscheinen, manchmal die BP vorgeschickt wird um den Sachverhalt zu eruieren. Dann kommt der Betriebsprüfer als Wolf im Schafspelz und prüft scheinbar unbefangen, hat jedoch die Fremdanzeigen natürlich im Köcher, nämlich im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitungen die Anzeige gesehen und natürlich überprüft und mit der BuStra bzw. Steufa vorbesprochen und sich genau auf die neuralgischen Punkte dann vorbereitet. Während hier dann BuuStra und Steufa dann abgewunken haben, kann er trotzdem mit sachgerechten Tipps von der Steufa instruiert werden. Hier anzunehmen, dass die Taten unentdeckt blieben, ist natürlich abwegig. Ein solcher Vorfall vor, ist trotz des Sperrwirkungstatbestandes aufgrund der Prüfungsanordnung möglicherweise sinnvoll, eine Selbstanzeige zu versuchen, selbst wenn diese gesperrt ist. Möglicherweise gibt es dann für andere Steuerarten oder andere Prüfungszeiträume noch eine Straffreiheit, für die gesperrten Steuerarten und Zeiträume jedenfalls eine Strafmilderung und möglicherweise – jene Sachverhaltskonstellation – lässt sich auch diskutieren, ob vielleicht nur eine Leichtfertigkeit oder eventuell mittelschwere oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, sodass möglicherweise die Selbstanzeige doch noch zur Straffreiheit führt. Das hängt aber natürlich sehr stark von dem konkreten Sachverhalt ab. Wenn Einnahmen nicht erklärt wurden, etwa Ausgangsrechnungen mit einem anderen Konto versehen wurden, etwa dem Privatkonto der Ehefrau und dorthin die Erlöse umgeleitet wurden, lässt sich natürlich nicht damit diskutieren, man habe hier nur versehentlich die Einnahmen nicht erfasst. Hat also der Ehegatte Provisionen umfangreich auf seinen beiden Geschäftskonten vereinnahmt und bei einzelnen Rechnungen das Konto seiner Ehefrau oder ein ausländisches Konto in der Schweiz oder sonst wo als Empfängerkonto angegeben, ist nicht ersichtlich, warum hier ein Versehen vorliegen sollte und warum dies keine vorsätzliche Steuerhinterziehung sein sollte, wenn diese Erlöse auf dem Konto der Ehefrau oder dem Schweizer Konto nicht erfasst wurden und diese Konten auch nicht in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen überhaupt erwähnt wurden. Ist der Fall aber minimal anders, gab es etwa Pfändungen auf den Geschäftskonten des Inhabers und hat dieser um wirtschaftlich überleben zu können bei verschiedenen Ausgangsrechnungen dann die Konten seiner Ehefrau oder ein ausländisches Konto angegeben, und sind dann in der Steuererklärung die Erlöse aus diesem Konten zwar überwiegend angegeben, versehentlich aber ein oder 2 Erträge durch einen Additionsfehler auf diesen Konten nicht erfasst worden, ist das mit dem Hinterziehungsvorsatz keineswegs klar. Wandeln wir den Fall noch ein wenig ab: sind 12 Erlöse auf dem ausländischen Konto eingegangen, 11 Erlöse etwa jeweils um 10.000 € und ein Erlös um 90.000 € und wird nun ausgerechnet dieser dicke Erlös um 90.000 € „vergessen“, so ist das fraglich, ob das Vergessen des größten Erlöses geglaubt wird. Hat im selben Fall der Steuerpflichtige aber einen dieser kleineren Beträge von um 10.000 € tatsächlich vergessen, könnte hier vielleicht eine Leichtfertigkeit oder vielleicht auch nur eine mittlere oder gar leichte Fahrlässigkeit vorliegen, sodass in diesem Fall das Vergessen dieser 10.000 € vielleicht eine Selbstanzeige nach §378 AO darstellen könnte oder eine Berichtigung nach § 153 AO. Hat unser steuerpflichtige aber 4 oder 5 dieser zehntausender Beträge vergessen wird die Sache noch kniffliger: dann stellt sich die Frage, warum er nicht sorgfältig alle Erlöse auf diesem Auslandskonto erfasst hat bzw. warum er nicht das gesamte Auslandskonto seinem Steuerberater zur Kontrolle und zum Zwecke der Buchung nach dem Grundsatz „ keine Buchung ohne Beleg“ gegeben hat. Ob hier mittelschwere Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit vorliegt oder eventuell sogar bedingter Vorsatz, wird schwer zu entscheiden sein. Für den bedingten Vorsatz würde eine gleichgültige Haltung hinsichtlich der Vollständigkeit, ein „na wenn schon- ist mir doch egal ob hier Einnahmen fehlen oder nicht“ gegenüber dem Rechtsgut des vollständigen und korrekten Steueraufkommens sprechen. Mit einer solchen Haltung wäre schon der bedingte Vorsatz, nämlich ein Billigendes in Kauf nehmen des Erfolges im Sinne einer Hinterziehung möglicherweise gegeben. Jemand der derart schlampig seine Erlöse erfasst und hierbei gleich mehrfach Erlöse in nicht unerheblicher Höhe (jeweils 10.000 €) übersieht, hat möglicherweise eine solche egal- Haltung gegenüber dem Rechtsgut der vollständigen und korrekten Steuererklärung. Andererseits können natürlich Arbeitsüberlastung, Krankheit, Alter, Rechenschwäche oder Unübersichtlichkeit der Unterlagen es verständlich machen, dass solche Fehler mehrfach passieren und dann diese Fehler zwar zu steuerlichen Korrekturen führen, mithin zu einer Nachversteuerung führen, aber eben steuerstrafrechtlich keinen Vorsatz, allenfalls eine Leichtfertigkeit oder vielleicht auch nur eine mittelschwere oder leichte Fahrlässigkeit nach sich ziehen, mit der Folge, dass in den letzteren beiden Fällen dieses Verhalten sanktionslos wäre und im Falle der Leichtfertigkeit zwar eine Bebußung drohen würde, diese aber durch eine noch rechtzeitige Selbstanzeige vermieden würde. Eine solche Selbstanzeige nach § 378 AO wäre dann noch rechtzeitig, solange kein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet und ihm bekannt gegeben worden wäre.
Aber losgelöst von der Frage einer möglichen Berichtigung der Selbstanzeige gibt es noch weitere zahlreiche Dinge in der Vorbereitung einer Betriebsprüfung zu erledigen: in welchem Zimmer soll der Betriebsprüfer prüfen? Ist das Zimmer in Ordnung? Sind störende oder irreführende Bilder oder Unterlagen aus dem Zimmer geräumt? Sind Schränke, deren Inhalt er nicht sehen können soll, abgeschlossen bzw. abschließbar? Ist nur das in dem Zimmer, was der Prüfer sehen muss oder soll? Hat der Prüfer einen bequemen Sitz und einen ausreichend großen Schreibtisch? Ist das Zimmer ansonsten sauber, ordentlich und sachgerecht ausgestattet. Dabei gibt es keinen eigenen Telefonanschluss, keinen eigenen Kopierer für den Betriebsprüfer. Natürlich gibt es ausreichend Kaffee und Wasser. Ist die Auskunftsperson, soweit dies der Steuerpflichtige nicht selbst es, über alle Sachverhalte informiert und kann jederzeit Auskunft und rede dem übergeben? Sind die Personen, die mit dem Betriebsprüfer in Berührung kommen, geschult, dass sie ihm nicht ohne weiteres Auskunft erteilen, im gleichwohl nett und höflich gegenübertreten aber im Übrigen auf die Auskunftsperson oder auf den Unternehmensinhaber verweisen?
Dann ist ein Blick in die Unterlagen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung natürlich sinnvoll: Sind die Unterlagen alle vollständig lesbar? Sind eventuell irgendwo noch Postits vom Steuerberater oder Schmierzettel oder Warnhinweise vom Steuerberater oder der Steuerfachgehilfin, dass etwa Eingangsrechnungen nicht in Ordnung sind oder Anschriften nicht stimmen, der Aufschlagssatz auffallend niedrig sei oder Ähnliches mehr? Der Klassiker wäre also beispielsweise eine eBay- Rechnung, die eben keine ordnungsgemäße Rechnung darstellt oder eine falsche Anschrift hat, etwa weil ein anderes Familienmitglied, das den eBay Account hat und unter dessen Namen dann die Sache für den Betrieb gekauft wurde? Dann stellt sich die Frage, ob hier noch eine ordnungsgemäße Rechnung von dem Verkäufer erlangt werden kann. Wenn also bei Rückgabe des Monatsordners mit dem entsprechenden Postit durch die Steuerfachangestellte im Steuerberatungsbüro dieser übersehen wurde, wäre es nun an der Zeit, sich um eine richtige, ordnungsgemäße Rechnung zu kümmern. Oder falls Rechnungen auf Thermo-Papier nicht mehr so richtig lesbar sind, sollten diese spätestens jetzt noch einmal kopiert werden oder besser noch neue Ersatzrechnungen angefordert werden, damit diese dann bei Prüfungsbeginn vorliegen. Aber Vorsicht: Ersatzquittung ist nicht gleich Ersatzquittung: sind etwa Tankquittungen nicht mehr lesbar, kann der Tankstellenpächter nicht einfach eine Ersatzquittung auf einem DIN A6-Vordruck erstellen. Denn der Tankstellenpächter verkauft den Kraftstoff nur als Kommissionär, also im fremden Namen und auf Rechnung der Kraftstoffgesellschaft. Nur diese könnte als Kommitentin dann Ersatzquittungen ausstellen während der Tankstellenpächter dies nicht wirksam kann.
Ob man innerhalb der Richtsätze mit seinem Betriebsergebnis oder dem Reingewinnsatz liegt, hätte eigentlich schon im Rahmen der Jahresabschlussgespräche oder früherer Zwischenbesprechungen anhand der BWAs zwischen Steuerberater und steuerpflichtigem erörtert werden müssen. Auch ob die sonstigen Verprobungen, etwa der Bruttoumsatz im Verhältnis zu den Personalkosten oder der Wareneinsatz im Verhältnis zur Ausbeute passt, wäre jetzt etwas spät zu prüfen. Dies hätte schon im Rahmen von Zwischenbesprechungen unterjährig bzw. spätestens beim Jahresabschluss mit dem Steuerberater erörtert werden müssen. Wenn jetzt vom Steuerberater oder vom Steuerpflichtigen solche Themen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung aufkommen, wäre dies möglicherweise sehr überraschend und möglicherweise auch spätestens jetzt einen Anhaltspunkt mich zu konsultieren…
In dieser Situation, wenn die Prüfungsanordnung vorliegt, erscheint es auf den 1. Blick zu spät, zu fragen, warum man nun geprüft wird. Dies ist aber nicht richtig. Versucht man im Rahmen der Prüfungsvorbereitung zu analysieren, warum die Finanzberatung allen Prüfung Anlass zur Prüfung sieht, kann man erahnen, was Schwerpunkt bzw. Gegenstand der Prüfung sein wird. Insoweit kann man durch eine sinnvolle Aufarbeitung der alt Unterlagen natürlich erst einmal dafür sorgen, dass alle Unterlagen für die Prüfung perfekt vorbereitet vorliegen. Dies wird den Prüfer nicht nur freuen, sondern auch beeindrucken, weil er damit sieht, dass er alles vorgelegt bekommt, ihm die Prüfung erleichtert wird, sehr aktiv mitgewirkt wird und er schnell mit diesem Fall fertig sein wird. Geht man von einer Fremdanzeige aus oder gab es in der letzten Betriebsprüfung mehr Ergebnisse, macht es natürlich Sinn, genau diese Punkte anzusprechen. Ist also der Buchhalter gefeuert worden oder hat man sich von einem Partner oder der Ehefrau oder Freundin getrennt, kann man vielleicht überlegen, welchen Inhalt deren Anzeige haben könnte. Dies offen anzusprechen und diese Punkte konsequent abzuarbeiten, macht durchaus Sinn. Natürlich wird der Prüfer nicht bestätigen, dass eine Fremdanzeige vorliegt oder welches Kontrollmaterial hat. Wenn man aber den Prüfer vermitteln kann, dass man alles wahrheitsgemäß erklärt hat und alles ausräumen möchte und mit bestimmten Behauptungen rechnet, und er nach einem 1. Einblick in die Unterlagen den Eindruck hat, dass an der Fremdanzeige nichts dran ist, wird er natürlich einerseits gegenüber der BuStra, andererseits gegenüber der Steuerfahndung, die ihn vielleicht als Horchposten, als Wolf im Schafspelz geschickt haben, berichten und in die möglicherweise die im Finanzamt zur Diskussion stehende Fahndungsdurchsuchung abgeblasen. Hier kann man also sehr gezielt und sehr vernünftig mit dem Prüfer sehr schnell die vermeintlich neuralgischen Punkte klären.
Möglicherweise kann man auch nach Erhalt einer Prüfungsanordnung, wenn man davon ausgeht, eine unberechtigte Fremdanzeige liegt vor, dies zur Vorbereitung auf die BP vielleicht sogar schriftsätzlich vortragen, um den Prüfer darauf einzustimmen. Möglicherweise bietet es sich auch an, ein solches Statement dem Betriebsprüfer im Rahmen des Einführungsgesprächs zu übergeben und erläuternd vielleicht ein paar Worte dazu zu sagen. Dies ist jedenfalls besser, als zu versuchen dem Prüfer im Einführungsgespräch einen komplizierten Sachverhalt zu erläutern, über den er sich dann einen Aktenvermerk an Amtsstelle machen soll und so dass formuliert, was er verstanden hat oder zu verstanden haben glaubt.
Aber auch dann, wenn es keinen entlassenen Mitarbeiter, keine Ex-Lebensgefährtin und ähnliches gibt, können natürlich zahlreiche äußere Umstände eine Prüfung Erforderlichkeit aus Sicht des Finanzamtes hervorrufen: Hauskäufe, deren Finanzierung nicht klar ist, Zugehörigkeit zu einer Branche, in der es in der Finanzverwaltung Auffälligkeiten gab (China Restaurants, Schrottmafia, Halb und Halb-Einkäufe bei Großhändlern usw.). Auch die Zugehörigkeit zu einer bargeldintensiven Branche muss einem klarmachen, mit welchem Verständnis das Finanzamt einem gegenübertritt. Kurzum: Eine gute Prüfungsvorbereitungen versetzt sich in die Lage des Finanzamts bzw. des Prüfers. Tauscht man einmal die Rollen, ist einem im Vorfeld eigentlich klar, worauf es dem anderen bei der Prüfung ankommen wird. Ein solches Verständnis erleichtert dann die Prüfung, macht die Prüfungsfragen, die dann kommen nicht nur verständlich sondern sie sind quasi bei guter Vorbereitung erwartet gewesen und sie werden dann professionell abgearbeitet. So verstanden ist die perfekte Vorbereitung der Prüfung im ureigenen Interesse des Unternehmens, aber auch das Finanzamt. Der Prüfer wird dann, wenn er merkt, dass hier alle Fragen willkommen sind, alle Fragen problemlos und schnell beantwortet werden, rasch verstehen, dass er hier seinerzeit nur verschwendet und die Prüfung möglicherweise nach 1, 2 Tagen mit einem Null- Ergebnis abbrechen. Statt also den Prüfer mürrisch und unfreundlich zu begrüßen und ihm das Gefühl zu vermitteln, dass er nicht willkommen ist, eher ein notwendiges Übel ist und er eigentlich den schlechtesten Platz im Unternehmen haben soll, ist ein professioneller freundschaftlicher kooperativer Umgang nach entsprechender Vorbereitung der richtige Weg.
Selbst wenn Fehler in der Buchführung vorhanden sind, macht es Sinn, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung, Verwaltungsmeinung und Literaturmeinungen hierzu zu beschäftigen. So ist z.B. aufgrund der von der Finanzverwaltung verwendeten Makros bzw. der Win-IDEA und den fortentwickelten AIS-Modulen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beispielsweise doppelt vergebene Rechnungsnummern oder Lücken in der Rechnungsnummernvergabe entdeckt werden. So wird es Sinn machen, sich mit der Rechtsprechung und Literatur unter Finanzamtsmeinung aus einer zu setzen, welchen Sinn und Zweck die Einführung der Rechnungsnummern auf den Ausgangsrechnungen hatte und ob tatsächlich aus Lücken bei den Nummern der Ausgangsrechnungen auf fehlende, schwarze Einnahmen geschlossen werden kann. Möglicherweise können Fehler bei der nicht automatischen Nummerierung der Ausgangsrechnungen durch Zeugenaussagen von Mitarbeitern belegt werden und im Übrigen die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung durch eine Befragung der Kunden vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn der Kundenkreis klein und überschaubar ist und die Kunden bereit sind, deren Debitorenkonten und die von Ihnen erhaltenen Eingangsrechnungen des Berichtsunternehmens Kopien zurück zu senden. Dann kann zumindest auf diesem Wege hilfsweise die Vollständigkeit der Einnahmeerfassung bei solchen Fehlern ersatzweise versucht werden zu dokumentieren um hier so die Argumentation der BP über fehlende Ausgangsrechnungsnummern und die damit verbundene Verwerfung der Buchführung und die Zuschätzung zu verhindern zu versuchen.
Damit ist eine intensive Vorbereitung der Prüfung und eine Analyse der möglichen Prüfungsgründe sehr sinnvoll. Sie macht zwar nicht die Prüfung ungeschehen, eine perfekt vorbereitete Prüfung erleichtert jedoch die Prüfung, kürzt sie ab und erkennt im Regelfall im Vorfeld, auf was es dem Prüfer ankommen wird. Es ist wie beim Schach: Wenn ich die Schritte des Gegners kenne, kann ich mich hierauf einstellen und entsprechend agieren.
Bleiben noch die Fallgruppe 5 kurz zu beleuchten: Mit der Prüfungsanordnung ist eine Sperrwirkung im Sinn des §§ 171 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO seit dem 1.1.2015 gegeben. Damit ist für die dort genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume keine wirksame Selbstanzeige mehr möglich. Ob nun der neue Steuerberater Kenntnis von der Prüfungsanordnung, also von dem Sperrzeittatbestand hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es ist noch schlimmer: Selbst wenn der Steuerpflichtige, sei es beispielsweise der ehemalige Mitgesellschafter, der seit 2 Jahren ausgeschieden ist und keine Kenntnis von der Prüfungsanordnung hat, seine damaligen steuerlichen Fehler über eine Selbstanzeige berichtigen will, ist er ausgeschlossen. Selbst wenn er beweisen könnte, dass ihm die Prüfungsanordnung nicht bekannt gegeben wurde, weil er seit seinem Ausscheiden weder Kontakt zu seinem ehemaligen Mitgesellschafter noch zu der Firma hatte, hilft ihm das nicht: denn die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung. Der damalige Mitgesellschafter wäre also wegen der Prüfungsanordnung mit einer wirksamen Selbstanzeige für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume ausgeschlossen, gleichgültig ob er oder sein Berater die Prüfungsanordnung kennen oder erhalten haben.
Bleibt noch kurz die Fallgruppe 6 abzuhandeln: Diese Steuerpflichtigen haben aus Prinzip erst einmal zur Offenhaltung möglicher Einwendungen Einspruch eingelegt. Mit dieser fristgemäßen Einspruchseinlegung wird das Finanzamt sie im Anschluss daran auffordern, den Anspruch zu begründen. Erfolgt dann binnen angemessener Frist keine Einspruchsbegründung, wird das Finanzamt per Einspruchsentscheidung den Einspruch als unbegründet zurückweisen und behaupten, den Sachverhalt unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend geprüft zu haben und dabei keine Fehler festgestellt zu haben. Die Fallgruppe 6 hat also zunächst einmal die Bestandskraft vermieden und damit die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeitskontrolle noch durchzuführen. Soweit hier keiner formellen Fehlers im obigen Sinne zu finden sind, bliebe jedenfalls dann noch ausreichend Zeit, um die Prüfung parallel dazu vorzubereiten und dann nach Rücknahme des Einspruchs oder gegebenenfalls durchgeführtem erfolglosen Einspruchsverfahren dann einen Termin zum Prüfungsbeginn zu vereinbaren und dann entsprechend vorbereitet in die Betriebsprüfung zu gehen.
Fazit: Eine möglichst perfekte Prüfungsvorbereitungen erleichtert jedenfalls den Prüfungsablauf. Eine sorgfältige Prüfung, auch wenn sie zeit-und kostenintensiv ist, erspart manchen Ärger und manchen Stress während oder nach der Prüfung. Ein Hinsetzen und warten, ein Nicht-vorbereiten ist zur auf den ersten Blick erst einmal Kosten vermeidend, tatsächlich aber unprofessionell und führt dann möglicherweise zu Verzögerungsgeldern, wenn Unterlagen nicht rechtzeitig oder gar nicht beigebracht werden oder auch dazu, und wenn Sachverhalte nicht erklärt oder bewiesen werden können dazu, dass erhebliche Rechtsnachteile entstehen können, bis zu dem Punkt, dass die BP einen Prüfungsbericht fertigen und versenden möchte, weil vom Steuerpflichtigen keine wirklichen Gegenargumente oder entlastenden Beweismittel kommen. Ist aber erst einmal ein Exposé oder gar ein BP- Bericht zur Auswertung in der Welt, ist es wesentlich schwieriger, von dem einmal so dokumentierten Mehr- Ergebnis wieder herunterzukommen. Die BP aber auch das Finanzamt insgesamt werden dann auch bei späteren Einigungen immer das Gefühl haben, auf viel zu viel Gelder zu verzichten, auch wenn diese von Anfang an gar nicht berechtigt waren. Wenn im BP-Bericht oder im Exposé erst einmal eine Zuschätzung von 300.000 € mehr Umsatz pro VZ steht, ist es viel schwieriger davon wieder herunterzukommen, wenn von Anfang an, die Frage der Verwerfung diskutiert werden kann, weil doch alle oder die wesentlichen Unterlagen vorliegen und eine weitre Einnahme ggf. durch Ersatzbelege, Zeugenaussagen, Hilfsüberlegungen, Kontrollrechnungen etc. ggf. ganz oder weitestgehend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Auch um solchen Aufbauschungen durch Schätzungen, nur weil die Unterlagen unvollständig oder in unleserlichem oder mittlerweile unvollständigen Zustand sind, vorzubeugen, ist eine wichtige und umfangreiche Prüfungsvorbereitung unerlässlich und wesentlicher Baustein für eine angenehme und schmerzfreie Betriebsprüfung.
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