Annemarie und der Verkauf privater Sammlungen über eBay: alles steuerpflichtig?
Annemarie ist heute 40. Ihre Mutter verstarb letzten Herbst. Ihr Vater ist schon seit 7 Jahren tot. Annemarie will das geerbte Elternhaus verkaufen. Es ist ein kleines schönes Einfamilienhaus aus den sechziger Jahren, dass irgendwann in den neunzigern fliegend renoviert wurde. Ruhig in einer sogenannten Villenkolonie in einer Großstadt gelegen. Es wird wohl mit etwas Glück eine Dreiviertelmillion Euro bringen. Aber es muss zuvor leergeräumt werden. Annemarie ist schon ein paar mal durch das Haus gegangen und hat sich die Einrichtung und die Möbel angeschaut. Ein paar wenige Sachen hat sie bereits in ihr Haus genommen. Ihr Mann meinte zu ihr, dass er nichts davon brauche. Auch ihre Kinder wollten nichts von den Sachen von Oma und Opa haben. Sie hat also ein paar Erinnerungsstücke, ein paar Bilder und insbesondere die Fotoalben zu sich genommen. Einige Sachen hat sie schon verschenkt. Ob sie einen professionellen Haushaltsauflöser bestellen soll? Sie hat dies schon paarmal mit ihrem Ehemann besprochen. Sie waren sich dabei aber einig, dass zunächst einmal ein paar Sachen fotografiert werden soll und über eBay verkauft werden sollen. Dabei sollen insbesondere die Pelzmäntel ihrer Mutter über eBay versteigert werden. Jemand sagte zu ihr, dass der Haushalts auflöse jedoch für den ganzen Plunder nichts mehr gebe. Vielleicht könnte sie bei eBay für jeden Pelzmantel noch ein paar Euro noch bekommen, für die besseren Stücke vielleicht sogar noch ein paar 100 €. Auch wenn die Pelzmäntel aus der Mode gekommen seien, gäbe es immer noch einige, die sowas kaufen würden. Gesagt – getan. Annemarie und ihr Mann fotografierten einige Möbel und einige Pelzmäntel und stellt sie bei eBay zum Verkauf. Ein Pelzmantel ging für 147 € weg. Ein anderer für 116 €. Ein anderer für 135 €. Eine Kommode für 81,59 €. Dann gab es auch Auktionen, auf die niemand bot. Ein Kunde schrieb sie an und wollte außerhalb von eBay direkt kaufen. Dem verkaufte Annemarie den Mantel für 100 €. Der wollte wissen ob sie noch mehr hätte sie zeigte ihm die verbliebenen Stücke ihrer Mutter. Anderen wollte er auch haben. Dem verkaufte sie für 150 €. Für den schönsten Pelzmantel wollte sie 500 € haben. Das war ihm aber zu teuer. Da er nicht mehr als 150 € für diesen Mantel zahlen wollte, würden sie sich nicht handelseinig. Also zog er von dannen mit 2 Mänteln für insgesamt 250 €. Annemarie stellt weitere Mäntel Internet ein. Eine ging für 190 € weg. Ein anderer nur für 85 €. Mit ihrer Tante sprach sie über eBay Verkäufer. Ihre Tante wollte er auch einige Kleidungsstücke zum Verkaufen über eBay geben. Sie kenne sich nicht aus mit einem PC und könne die Sache nicht so schön fotografieren. Annemarie sollte das für sie machen. Annemarie fuhr daraufhin zu ihrer Tante, lehnte aber den Verkauf von Strickjacken, Trachtenjacken und anderen Sachen ab. Nur die beiden Pelzmäntel ihrer Tante nahm sie mit und versprach, den Erlös an sie abzuführen. Ihre Tante meinte, dass die Hälfte ruhig behalten können für ihre Arbeit, sie mit dem Einstellen bei eBay und dem Verkauf habe. Und immerhin sei sie schließlich auch zu ihr gefahren, habe sie beraten und würde jetzt die Sachen mitnehmen. Das seien ihr ja auch eine Menge Kosten entstanden. Während sich Annemarie zunächst wehrte, dafür kein Geld haben wollte, meinte dann schließlich ihre Tante, dass sie entweder halbe – halbe machen würden oder aber sie würde die Arbeit nicht wollen und sie solle dann Mäntel dar lassen. Also versprach Annemarie so zu verfahren, wie von ihrer Tante ihr vorgeschlagen war. Sie nahm die Mäntel mit, die reinigen und fotografierte sie. Dabei mittlerweile Erfahrung, wie sie die Mäntel am besten präsentieren könnte. Sie einfach auf einen Bügel zu hängen oder sie auf dem Tisch liegend oder auf dem Bett liegend zu fotografieren, sagen nicht adrett genug aus. Sie zog sie teilweise selbst an oder lies eine ihrer beiden Töchter die Mäntel anziehen und dann wurde modellike vor der Kamera possiert. Dies machte eine Menge Spaß und es gab bei diesen Aufnahmen viel Gelächter. Die Aufnahmen wurden aber auch immer professioneller. Schließlich wurde in einem Nebenzimmer eine Wand mit einem weißen abgehängt, 2 professionelle Beleuchtungslampen angeschafft und so die Pelzmäntel in Szene gesetzt. Das lohnte sich auch. Die nächsten Pelzmäntel gingen viel schneller mit viel höheren Preisen weg. 350 €, 174 €, 475 €, 290 €, 316 € usw. Auch die Pelzmäntel von Tantchen gingen gut: 190 € und 263,56 €. Absprachegemäß dürfte sich hier jeweils die Hälfte behalten. Die andere Hälfte gab sie ihrer Tante. Die wollte sie dann doch überreden, auch die die Trachtensjanker und die Strickjacken zu verkaufen. Das aber wollte Annemarie. Sie wollte nur die Pelzmäntel ihrer Mutter verkaufen. Es seien noch 4 oder 5 dar. Eine davon haben sie schon dreimal installiert. Doch den wollte offenbar niemand. Der würde dann vielleicht zu einem € Weg gehen oder irgendwann im Müll landen. Ihrem Freundeskreis war natürlich Hobby längst Thema manchen Kaffeekränzchen. Freundinnen Annemarie auf die Pelzmäntel ihrer Mütter an. Sie nahm dann den einen, dann den anderen Pelzmantel bei eBay ein. Die Absprache war dann immer dieselbe: wir machen halbe halbe, dafür dass Annemarie die Arbeit mit dem Fotografieren und der Verkaufsabwicklung hatte. Dabei vereinbarte sie mit ihren Freundinnen, dass diese die Reinigung-und Transportkosten selbst zahlen mussten. So ging das dann eine ganze Weile. Annemarie hatte längst den Überblick verloren, wie viele Pelzmäntel sie zwischenzeitlich verkauft hat. Rentabel war das für sie nicht. Das war mehr ein Hobby. Sie hatte längst eine neue Kamera gekauft um die Pelzmäntel zu fotografieren. Auch waren 2 weitere Beleuchtungslampen hinzugekommen und verschiedene Filter, aber auch Farb-Blitze. Auch dürften einige der Freundinnen als Models fungieren. Die Erlöse waren sehr unterschiedlich. Wie auf die Mäntel. Meist so zwischen 60 bis 400 €. Den aus ihrer Sicht schönsten und wertvollsten Mantel ihrer Mutter schlussendlich irgendwann 370 € verkauft. Ein Pelzmantel wäre fast für 1 € weggegangen. Sie hatte jedoch noch rechtzeitig ihre Freundin gebeten, dann mal mit zu bieten. Der ging dann für 57 € weg. Schnell erkannt, dass eine gute Freundin immer auf die Preise aufpassen musste, damit nicht die Sachen unter Wert etwa nur für 1 € weggingen. So gab es meist eine oder 2 Freundinnen, die auf die auf auslaufenden Gebote aufpassen und notfalls die Sachen selbst ersteigert. Diese wurden dann nach einigen Wochen wieder eingestellt. Aber eine Verkauf für 1 € sollte es einfach nicht geben.
Annemarie machte ihr Hobby nicht mehr so wirklich viel Spaß. Es war eigentlich immer wieder das gleiche. Eine Menge Arbeit, eine Menge Laufereien, bezahlt bekam. Sie holte die Pelzmäntel bei den ihrer Freundinnen ab, sie auf Kosten der Verkäuferinnen reinigen, dann Mäntel in Szene gesetzt und dann einmal, zweimal oder teilweise auch 4 oder 5 oder 6 mal bei eBay eingestellt, bis sie endlich verkauft waren. Wenn ein Mann nicht ging eine Freundin den dann ersteigerte, war dies natürlich kein wichtiger Verkauf. Sie musste aber dann bei eBay die entsprechenden Verkaufsgebühren zahlen. Teilweise stornierte sie auch die Verkäufer weil die Käuferin angeblich zurücktrat. Das wollte sie aber nicht zu häufig machen, um nicht bei eBay aufzufallen und nicht abgemahnt zu werden. Denn eBay hatte etwas gegen die Stützgebote durch Bekannte und Freunde. Das sollte angeblich deren Verkaufsphilosophie zuwiderlaufen. Klar, die hatten sowieso zu wenig trafic auf ihrer Plattform und wollten dann keine indirekten Mindestpreise oder kein heraufziehen der Angebote. Aber für 1 € man die Sachen bei all der Arbeit natürlich auch nicht verscheuern. Dafür steckte viel zu viel Arbeit drin. Denn die Mäntel abholen, zu einer Reinigung zu bringen, dann bei der Reinigung wieder abzuholen, dann relativ professionell zu fotografieren, die Mäntel dann zu beschreiben und sie einmal oder mehrmals einzustellen und die Versteigerungen zu beobachten und zu überwachen war schon viel Arbeit. Das Ganze dann vielleicht für 100 bis 150 € bei all den Kosten und dem Zeitaufwand war völlig unrentabel. Dann gab es natürlich auch immer wieder mal Kunden, die trotz der zahlreichen Lichtbilder und umfangreichen Beschreibungen unzufrieden waren. Sie wollten dann nachträglich Preisnachlässe oder aber gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben. Dabei hatte Marie in all ihren Beschreibungen jegliche Gewährleistung und auch die Rückgabe ausgeschlossen. Aber manche Kunden waren da sehr hartnäckig. Darauf hatte sie echt keinen Nerv. Entweder konnten die nicht lesen oder wollten die üblichen Usancen nicht verstehen.
Annemaries Mann lästerte schon kräftig über sie: über ihre Verkaufsagentur. Er zog sie damit auf. Sie wollte doch eigentlich nur Mäntel ihrer Mutter verkaufen und die Haushaltsauflösung vorantreiben. Sie würde viel zu viel Arbeit und Geld den Verkauf von alten, gebrauchten Pelzmäntel anderer stecken und dies wäre aus seiner Sicht ein Verlustgeschäft, bestenfalls eine schwarze Null. Einen Gewinn könne man mit der Arbeitsweise, wie sie dies mache, nie erzielen. Sie solle lieber arbeiten gehen und dann Geld verdienen, wenn sie eine echte Beschäftigung brauchen. Sie wiegelte ab. Es mache ihr Spaß, verteidigte sie sich. Aber mit zunehmender Zeitdauer sie eigentlich ihrem Ehemann immer mehr Recht geben. Was machte sie da eigentlich? Was anfangs Spaß war und eine Menge Gaudi mit den Fotos brachte, war tatsächlich nun fast zu einer recht Zeit intensiven Freizeitbeschäftigung geworden, die tatsächlich mindestens so viel Kosten auffraß, wie sie einbrachte. Ob sie wirklich kostendeckend arbeitete? „Na und?“, Hatte sie sich anfangs gesagt. Andere haben auch Hobbys und geben dafür auch viel Geld aus. Aber so mancher Querulant bei ihren Käufern vermieste den Spaß immer mehr. Es kamen auch mittlerweile völlig unbekannte ältere Damen auf sie zu, sodass sie tatsächlich für wildfremde 3. deren alte Pelzmäntel auf polierte und über eBay versuchte zu verkaufen es gab auch ein paar Pelzmäntel, die einfach nicht weggingen. Da hatten ihre Freundinnen das Stützgebote abgegeben, und letztendlich kam es nie zu einem wirklichen Verkauf an fremde Dritte. Einmal hatte sie fast Krach mit einer Pelzlieferantin, deren Pelz sie gereinigt hatte, fotografiert beschrieben und eingestellt hatte und dann über ein halbes Jahr in ihr Auktionen eingestellt hatte und jeweils wieder über Stützgebote zurückerworben hatte. Hier waren dann Kosten von rund 100 € entstanden und sie hatte den Pelz immer noch. Sie hatte dann der Frau gesagt, dass sie gerne die 100 € von ihr hätte, aber den Pelz nicht verkaufen können. Dies wollte diese Frau aber nicht einsehen. Es wäre doch der Fehler von Annemarie gewesen, dass sie Stützgebote dann ausgebracht hätte. Dann hätte sie halt den Pelz billiger verkaufen können oder sollen. Sie hätte doch den Pelz loswerden wollen und man hätte sie ihn wieder 100 € bezahlen. Dies war so ein der Höhepunkte der negativen Erfahrungen.
Eine andere unangenehme Erfahrung gab es mit einer Nachbarin, deren Mutter ebenfalls Pelzmäntel bat, doch die wertvollen Stücke bei eBay einmal einzustellen. Der eine Pelzmantel ging für 72 € weg. Der andere, ein schwarzer Pelzmantel ging zweimal nicht weg. Jeweils über eigene Stützkäufe erwarb Annemaries Fehmarn bzw. eine Freundin den Mantel zurück, weil er jeweils unter 50 € blieb. Nach Rücksprache, wie weiter verfahren werden entschied die Nachbarin zusammen mit ihrer Mutter, ohne Stützkäufe den Mantel einfach zum bestmöglichen Preis zu geben. Es gab ein Fremdgebot über 1 €. Annemarie sprach wenige Stunden vor Ablauf der Auktion ihre Nachbarin auf diesen Preis an. Egal, er solle weg. Notfalls auch für 1 €. Kurz vor Auktionsschluss „schlugen“ sich dann doch 2 Bieter in den letzten Sekunden der Auktion um den Mantel: er sprang über 1,50 € über 2 € auf 2,50 €. Dann war Auktionsschluss. Unter der Nachbarin war stocksauer. So billig hätte sie das gute Stück niemals weggegeben. Annemarie war frustriert. Sie hatte doch im Vorfeld darüber aufgeklärt und auch einige wenige Stunden vor Auktionsende auf den niedrigen Preis hingewiesen. Dann sollte sie es doch Weisung gemäß laufen lassen. Dass der Mantel kein Burner war und eben nicht besser weggingen – dafür konnte sie doch nichts. Trotzdem war dann das Verhältnis zu der Nachbarin deutlich distanzierter. Das hatte sie nun von ihrer Gutmütigkeit. Sie hatte sich zunächst gar nicht getraut, die veranschlagten Kosten einzufordern. Normalerweise machte sie das immer bevor die Auktion auslief. Aber wenn dann ihr Ehemann oder ihre Kinder unter deren Accounts oder eine ihrer Freundinnen den Pelzmantel zurück ersteigerten, kamen dann weitere Kosten hinzu, sodass sie regelmäßig in Vorlage trat. Kam es zu einer Fremdveräußerung, konnte sie dann von dem Erlös die eigenen Kosten problemlos abziehen. Außer eben, dass der Markt zu billig wegging, dass die Kosten nicht gedeckt waren. Sie hatte dann die Situation mit ihrem Mann, wie sie mit der Nachbarin umgehen solle. Der meinte natürlich, dass sie hingehen soll und ihr Geld und ihre Auslagen ersetzt verlangen solle. Der hatte auch einfach reden: der war ja auch tagsüber auf Arbeit – in seinem schönen Büro –, sodass er das miesepetrige Gesicht der angefressenen Nachbarin nicht sehen musste. Schließlich fasste sie sich ein Herz und ging zu ihrer Nachbarin und bat um Ersatz ihrer Auslagen. Das waren 47,90 €. Nicht dass die Nachbarin noch ein Trinkgeld gegeben hätte. Die Nachbarin meinte, sie hätte nicht so viel Bargeld zu Hause und würde es vorbeibringen. Ein paar Tage später lag dann ein Briefumschlag verschlossen und ohne Kommentar bei Annemarie im Briefkasten: 47,90 € waren drin. Kein Gruß, kein Danke nichts. Annemarie glaubte, ihre Nachbarin würde sie nun noch knapper Grüßen und etwas schneiden. Aber vielleicht war das auch nur Einbildung?
So verstrich die Zeit mit ihrem Hobby-Pelz handelt. Das Elternhaus war längst geräumt – über einen professionellen Haushalts- Auflöser und Entrümpler. Kurz danach war das Haus verkauft worden. 690.000 € hatte es gebracht. Das war jetzt schon 3 Jahre her.
Eines Morgens klingelte der Briefträger. Er hatte ein gelbes Kuvert dabei, eine Postzustellungsurkunde. Er übergab ihr das Schreiben neben der anderen Post, wobei er aus diesem Briefumschlag einen gefalteten Zettel heraus zog, der sich als ein zweiseitig bedrucktes DIN A4 Papier entpuppte. Sie hatte so etwas noch nicht gesehen. Es erinnerte sie irgendwie an Papierflieger bzw. servierten Falttechniken. „Vom Finanzamt“ sagte der Briefträger bedeutungsschwanger. Annemarie konnte dem erst mal keine besondere Bedeutung beimessen. Die Steuererklärungen machte ihr Mann. Ob das ein Steuerbescheid war? Sie fragte den Betriebsprüfer nicht weiter und sagte auch nichts dazu. Der konnte ja nicht wissen was da drin war. Obwohl das Schreiben eigentlich an sie adressiert war, legte sie es beiseite. War wahrscheinlich eine Rückfrage oder irgendein Bescheid für ihren Mann im Zusammenhang mit der letzten Steuererklärung. Eine Postkarte war von Freunden dabei aus Mallorca. Die las sie natürlich gerne. Das andere waren Rechnungen. Und zweimal Reklame. Die Reklame wanderte gleich in den Abfalleimer. Die Rechnungen und das gelbe Schreiben vom Finanzamt erblickte sie für ihren Mann hin, der heute Abend wird dann die Post sich ansehen würde.
Ihrem Mann und ihr kurz danach hat es dann an diesem Abend die Laune verschlagen: als er nach Hause gekommen war, hatte er den gelben Briefumschlag geöffnet und dort gelesen: Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Er las das Schreiben zweimal. Es war seine Frau gerichtet, nicht an ihn. Hier wurde zur Last gelegt, dass sie einen eBay Handel betrieb und über 2 Accounts zahlreiche Pelzmäntel veräußert hätte und damit wie eine gewerbliche Händlerin aufgetreten sei. Sie hätte damit Einkommensteuer-und Umsatzsteuer hinterzogen. Annemarie konnte es gar nicht fassen. Was soll der Blödsinn? Sie hatte doch eigentlich nur die Mäntel ihrer Mutter verkauft. Na gut, noch ein paar andere. Aber sie hatte doch gar keinen Gewinn erzielt. Es war eigentlich nur der Spaß gewesen – zumindest am Anfang. Es war doch nur Hobby. Jemand fragte sie, ob sie denn Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und für die Kosten habe. Sie schüttelte den Kopf und erwiderte: „wer schreibt dann die Kosten für sein Hobby auf?“ Natürlich hatte sie keine Ahnung, was sie eigentlich im Lauf der letzten 3 – nein es waren fast 4 – Jahre eingenommen hatte. Sie hatte auch keine Vorstellung, wie hoch ihre Kosten waren.
An diesem Abend war die Stimmung sehr gedrückt. Kein schönes Abendessen, kein Gläschen Rotwein zusammen mit ihrem Mann. Sie saßen am Esstisch und schauten sich immer wieder das auf Umweltpapier geschriebene graubraune Schreiben vom Finanzamt an mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Daneben lag der aufgerissene gelbe Briefumschlag, die Postzustellungsurkunde …. „Du wirst dir einen Anwalt nehmen müssen“ sagte ihr Mann zu ihr. „Einen guten, der richtig verteidigt.“ … Er schwieg einen Moment … wartete auf eine Reaktion von ihr. Sie nickte nur vor sich hin, halb ihm zustimmend, halb in Gedanken versunken. Er kannte sie nur zu gut. Sie hatte Angst. Staatsanwaltschaft … Gericht … Strafverfahren … das war nix für sie, da war sie zu weich besaitet. Sie tat ihm leid. Riesig leid. Er streichelte ihren Arm, stand auf und ging zum PC, schaltete ihn ein und sagte aufmunternd zu ihr: „Komm, schau doch mal im Internet nach, wer sich im Steuerstrafrecht auskennt. Komm her zu mir. wir schauen zusammen …“
Eigentlich wollten sie einen schönen, gemütlichen Abend verbringen, doch der Vorwurf der Steuerhinterziehung belastete beide sehr – auch wenn das Verfahren nur gegen sie ging … sie kannten aber sich damit nicht aus, … Steuerstrafverfahren … andere unbekannte Regeln. Sie brauchten einen Fachmann, einen richtig guten. Statt wie gewöhnlich etwas Fernsehen zu gucken, gingen beide am Abend noch mal um den Block etwas frische Luft schnappen. Immer wieder drehte sich das Thema darum, wie denn ein Hobby überhaupt steuerpflichtig sein könne und die hoch denn eigentlich die Einnahmen bzw. die Kosten warten. Wenn es ein Gewerbebetrieb sein sollte, dann mussten doch auch die Kosten berücksichtigt werden … das wären dann dich wohl die Betriebsausgaben … beide schauten sich verblüfft an… Betriebsausgaben? Bareinnahmen? Aufzeichnungsverpflichtungen? Am Ende noch etwa eine doppelte Buchführung? Anlageverzeichnis? Zeitungskosten, Inseratskosten ….? Da fast alle eBay Käufer die Gelder überwiesen hatten, waren die meisten Einnahmen über das Konto leicht zu ermitteln. Bei den Ausgaben war es schwieriger. Die Quittungen für die Reinigung der Mäntel und die eBay Kosten den Freundinnen und Bekannten weitergegeben im Rahmen der Abrechnung. Annemarie hatte sicherlich keine Kopien zurückbehalten. In dem Schreiben des Finanzamts stand dazu lediglich, dass sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer in noch festzustellen der Höhe hinterzogen habe. Es stand dort auch, dass sie steuerstrafrechtlich schweigen dürfe und ihre Mitwirkung zwar nicht erzwungen werden können, aber natürlich eine Aufklärung und Mitwirkung steuerlich sinnvoll wäre, da sie steuerlich zur Aufklärung verpflichtet sei und trotz des Steuerstrafverfahrens dies auch bleibe. Das verstand sie schon nicht. Wenn sie verpflichtet wäre, aufzuklären, warum darf sie dann gleichzeitig schweigen und warum kann ihre Mitwirkung nicht erzwungen werden? Aber egal. Sie hatte sich nichts vorzuwerfen. Sie wollte sowieso aufklären. Sie meinte lapidar zu ihrem Mann, dass von ihrem Anteil kaum etwas übrig geblieben wäre, insbesondere wenn man ihre Arbeitszeit und die Investitionen in ihre Kameraausrüstung und die Beleuchtungsartikel und ihre Kosten für den Laptop dagegen rechnen würde. Der Mann meint nur, dass er nicht wisse, inwieweit die Kameraausrüstung, die Beleuchtungsartikel und der Laptop überhaupt Werbungskosten sein könnten im Zusammenhang mit den eBay Verkäufen, da sie den Laptop sowieso schon vorher gehabt habe und die Kameraausrüstung auch privat genutzt habe. Gut die Beleuchtungsartikel wären wohl nur ausschließlich im Zusammenhang mit den Mänteln genutzt worden. Aber ob das das Finanzamt glauben würde?
Einige Tage später hatte Annemarie einen Termin bei einem Rechtsanwalt, der spezialisiert auf Steuerstrafrecht war. Der ließ sich eine Vollmacht von ihr unterschreiben und beantragte Akteneinsicht, und sandte den Personalienbogen von Annemarie ausgefüllt und unterschrieben ans Finanzamt zurück. Einige Wochen später hatte er die Akteneinsicht bekommen: die Akte war erstaunlich dick und enthielt die Zusammenstellung von eBay über sämtliche Aktivitäten ihrer beiden Accounts: alle Käufe – alle Verkäufe. Ihr Anwalt hatte ihr eine Kopie der Ermittlungsakte geschickt. Sie war erstaunt, was da alles drin war. Das Finanzamt hatte viel ermittelt. Nach der Aufstellung von eBay hatte sie wenig gekauft, im Wesentlichen nur verkauft. Pelzmäntel hatte sie keine gekauft. Ein paar Nähsachen und verschiedene andere private Dinge. Da tauchten auch ein paar Möbel aus dem Haushalt ihrer Mutter auf und unzählig viele Pelzmäntel. Das hatte sie sogar nicht in Erinnerung. Das schienen weit über 100 Pelzmäntel zu sein, die sie verkauft haben sollte. Oder waren es schon 200? Sie musste die ganzen Fälle einmal zusammenzählen. Und dann musste sie unbedingt die Stützungskäufe markieren und raus rechnen. Doch jetzt erst mal las sie in der Akte weiter: Das Finanzamt errechnete im 1. Jahr einen Umsatz von 12.000 €, im 2. Jahr einen Umsatz von fast 16.000 €, im 3. Jahr fast 11.000 € und im 4. Jahr etwas mehr als 7000 €. Das konnte gar nicht sein. Die paar Pelzmäntel, die sie bar bezahlt bekommen hatte, die bei ihr abgeholt worden waren, waren natürlich auch da drin erfasst. Denn das Finanzamt hatte nicht ihr Konto geprüft, sondern die Umsätze auf dem eBay Account. Da waren natürlich alle Auktionen verzeichnet. Da waren aber auch die ganzen Auktionen drinnen, die von ihren Freundinnen und ihrem Ehemann nur zum Schein ersteigert wurden. Einige wenige davon hatten sie in Form von Rückgaben stornieren lassen. Die meisten hatten sie aber als scheinbare echte Verkäufe bestehen gelassen und die eBay Gebühren dafür bezahlt. Das waren aber keine echten Verkäufe. Also stimmten die Zahlen vom Finanzamt gar nicht. Aber auf 0 kam sie auch nicht. Aber wie hoch waren ihre Ausgaben? Und dann war das ganze doch privat bzw. ein Hobby. Sie hatte doch nur die angesammelten Pelze ihrer Mutter verkauft. Im Wesentlichen jedenfalls. Es war doch unmöglich, dass das Finanzamt darauf Steuern kassieren wollte?
Und was am schärfsten war: das Finanzamt war offenbar auf sie aufmerksam geworden, weil sie jemand dort angeschwärzt hatte. Da hing gleich auf Seite 3 eine anonyme Anzeige von einem „steuerehrlichen Bürger“, der die Finanzverwaltung auf ihren „Handel“ mit Pelzmäntel aufmerksam machte und meinte, dass sie schlechte Ware, den letzten Plunder verkaufen würde und dass dann völlig überteuert und sicher auch ohne ihre Steuern zu bezahlen. Das schlug dem Fass den Boden aus. Wie gehässig und eklig Menschen doch sein können, dachte sie. Ob das der Kunde war, der sich über den einen Pelzmantel so geärgert hatte, den sie einfach nicht zurücknahm und auch kein Geld anteilig zurückerstattete? Na egal, sie konnte es eh nicht mehr ändern. Jetzt musste sie sich mit diesem Steuerstrafverfahren gegen sie aneinander setzen.
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Und wie geht die Geschichte nun weiter? Sie könnte so oder so ähnlich weitergehen:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2012, Aktenzeichen: 14 K 702/10, Fundstelle:
openJur 2013, 15704
Am 8. Februar 2006 ging beim Beklagten eine anonyme Anzeige eines ‑erlichen Bürgers ein (Ermittlungsakten Band I Blatt 2). Dieser führte u.a. aus, ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren ‑in Internet (ebay) unter verschiedenen Internetnamen (N 1, N 2, N 3, N 4) mehrere Hundert Pelzware verkauft hat. Der Beklagte bat aufgrund dessen die Steuerfahndung (Steufa) um Prüfung. Diese ermittelte Folgendes:
In den Jahren 2005 und 2006 wurden über das ebay-Konto N 2 Umsätze in Höhe von 54.166,06 EUR erzielt (2005: 21.862,06 EUR und 2006: 32.304,- EUR), in den Jahren 2003-2006 über das ebay-Konto N 5 Umsätze in Höhe von 8.148,40 EUR (2003: 188,50 EUR, 2004: 3.311,02 EUR, 2005: 4.433,38 EUR und 2006: 215,50 EUR), in den Jahren 2005 und 2006 über das ebay-Konto N 4 Umsätze in Höhe von 15.568,72 EUR (2005: 3.653,25 EUR und 2006: 11.915,47 EUR), in den Jahren 2004 und 2005 über das ebay-Konto N 6 Umsätze in Höhe von 87.383,57 EUR (2004: 33.032,41 EUR und 2005: 54.351,16 EUR) und in 2005 über das ebay-Konto N 7 Umsätze in Höhe von 2.716,52 EUR (Ermittlungsakten Band I Blatt 5 ff., 17 ff.). Die Umsätze, die aus Verkäufen über die ebay-Konten N 2, N 5 und N 4 resultierten, rechnete der Beklagte dem Ehemann der Klägerin zu, die, die über die Konten N 6 und N 7 erfolgten, der Klägerin (Ermittlungsakten Band I Blatt 15). Die Klägerin war mit ihrem Namen bei ebay mit den Mitgliedsnamen N 6 und N 7 angemeldet. Verkauft wurden über die Konten N 6 und N 7 im Wesentlichen Nerzmäntel und -jacken, insgesamt 140 Stück (s. einzelne Anzeigen; Ermittlungsakten Band I Blatt 38 ff.). Auch über die ebay-Konten des Ehemannes der Klägerin sind, neben anderen Haushaltsgegenständen (Vasen, Teegläser, Kerzenständer, Kleidung, Modellautos), Parfum und Spielzeug, Pelzmäntel (79 Stück) verkauft worden. In den Streitjahren liefen bei der X-Bank folgende Konten auf den Namen der Klägerin (s. Schreiben der X-Bank vom 17. Oktober 2008; Ermittlungsakten Band I Blatt 82 ff.): Konto 1, Konto 2, Konto 3 (Verfügungsberechtigter: der Ehemann der Klägerin) und Konto 4. Ansonsten liefen folgende Konten auf ihren Namen: Kto. I bei der Y-Bank und Nr. 1 bei der Z-Bank (Ermittlungsakten Band I Blatt 30). Bei ebay gespeichert waren für alle ebay-Konten, auch die des Ehemannes der Klägerin, auf den Namen der Klägerin lautende Konten bei der X-Bank (Konto 1 und Konto 3; Ermittlungsakten Band I Blatt 37 und Rechtsbehelfsakten Blatt 19).
Am 22. Mai 2007 wurde gegenüber der Klägerin das Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer 2004 und 2005 eingeleitet (Ermittlungsakten Band I Blatt 25). Im Laufe des Strafverfahrens äußerte sich der Ehemann der Klägerin dahingehend, dass es sich bei den Gegenständen, die über die ebay-Konten N 2, N 5 und N 4 verkauft worden seien, um solche aus seinem privaten Besitz und der umfangreichen Auflösung seines privaten Haushalts gehandelt habe. Die Umsätze daraus unterlägen keiner Steuerpflicht. Die Verkaufsobjekte seien ab 1,- EUR angeboten und mit hohem Wertverlust abgegeben worden.
Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) schrieb verschiedene Käufer von Pelzmänteln als Zeugen an (Ermittlungsakten Band I Blatt 85 ff.) und stellte ihnen folgende Fragen:
‑1. Trifft es zu, dass Sie im [Monats- und Jahresangabe] bei ebay einen Nerzmantel für [Betragsangabe in EUR] ersteigert haben? 2. Falls ja, haben Sie über diesen Kauf eine Rechnung erhalten? […] 3. Ist über diesen Kauf noch Schriftwechsel (evtl. e-mails) vorhanden? […] 4. Mit wem hatten Sie Kontakt? 5. Handelte es sich bei dem Pelzmantel um Neuware? Falls nein, wie alt war der Mantel bei Erwerb? 6. Von welchem Hersteller stammt der Pelzmantel?
Hierzu gingen sechs Antworten bei der StraBu ein. Zu den einzelnen Fragen wird Folgendes ausgeführt:
zu 2. – keine Erinnerung an eine Rechnung- keine Rechnung erhalten zu 3. – kein Schriftwechsel vorhanden zu 4. – Kontakt mit Klägerin und deren Ehemann – Mantel persönlich in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in P bei der Klägerin abgeholt – die Wohnung hatte den Eindruck eines Warenlagers auf ihn gemacht- Kontakt mit der Klägerin- Kontakt mit einem Herren- undefinierbar zu 5. – Mantel erschien als fast neu oder als fast nicht getragen – er war aber keine Neuware, sondern 2-3 Jahre alt- gebrauchte Ware in gutem Zustand- gebrauchte Ware – Alter schwer zu schätzen- als gebrauchter Mantel in Anzeige angeboten- Mantel war extrem neuwertig zu 6. – eingenähte Banderole ‑xxx im Mantel – Label von XXXX – Reklamation bei Verkäufer ist angebracht worden- Kürschnerei aus R- kein Etikett im Mantel
Außerdem ermittelte die StraBu, dass die Schwiegermutter der Klägerin am 18. März 2004 in S verstorben war und den Ehemann der Klägerin zu ½ als Erben eingesetzt hatte (Ermittlungsakten Band I Blatt 138). Sie war bis zu ihrem Tode im Pflegeheim St. …, S betreut worden (Ermittlungsakten Band I Blatt 142).
Das Finanzamt setzte entsprechend dem Steuerfahndungsprüfungsbericht die Einkommen-und Umsatzsteuern aus den eBay Verkäufen gegen die Ehefrau fest.
Die dagegen eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, wie folgt: Die vom Beklagten ihr zugerechneten Umsätze seien ihrem Ehemann zuzurechnen. Im Zusammenhang mit der Auflösung des umfangreichen Junggesellenhaushalts ihres Mannes (mehrere Garagen und Kellerlager) und seiner verstorbenen Mutter sei eine große Anzahl privat gebrauchter Haushaltsgegenstände über ebay verkauft worden. Sie sei ihrem Mann bei der Verkaufsabwicklung über das Internet behilflich gewesen und habe alle Auktionen mit dem Hinweis ‑im Auftrag versehen. Ihr Mann sei als Franchise-Nehmer der T zunächst selbständig tätig gewesen und habe wegen einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dieser Insolvenz anmelden müssen (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 11. April 2007 und Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 4. Mai 2007; Prozesskostenhilfeakten Blatt 34 ff.). In 2005 sei seine Penthousewohnung in P (… straße; Rechtsbehelfsakten Blatt 56 ff.) versteigert worden. Zu dieser hätten ein Tiefgaragenparkplatz und ein Kellerraum gehört. Ein zweiter Tiefgaragenparkplatz im Haus sowie eine weitere Garage in der Stadt (… platz, gemietet von der Stadt P) seien angemietet gewesen. In diesen habe ihr Ehemann u.a. seine Spielsachen aus der Jugend sowie Erbstücke seiner Mutter aufbewahrt, bspw. 7 Schrankmeter Pelze. Wegen des Auszugs aus der Wohnung und der der Insolvenz folgenden Knappheit habe man den Entschluss gefasst, den nicht benötigten Haushalt, das Spielzeug sowie die Pelze über ebay zu veräußern. Dies habe zum Einen das Lagerproblem und zum Anderen das Liquiditätsproblem gelöst. Schließlich seien die Sachen bereits vorhanden gewesen und hätten nicht vorfinanziert werden müssen. Die Abwicklung über das gemeinschaftlich genutzte Konto sei deswegen erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt nur sie, die Klägerin, eine Bankverbindung gehabt habe. Wegen des Insolvenzverfahrens sei ihr Mann nicht Inhaber eines Girokontos gewesen. Die Sachen seiner Mutter seien zwischen 1960 und 1985 angeschafft worden. Wegen des Auszugs ihrer Schwiegermutter aus ihrem Haus in P und des Umzugs in das räumlich begrenzte Altersheim D in 1991 seien diese Gegenstände an ihn übergeben worden. Auf Grund der lange vergangenen Zeit und dreier weiterer Umzüge habe sie, die Klägerin, hierfür keine Unterlagen mehr.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte sie folgende Bestätigung ihres Ehemannes vom 29. Juli 2007 ein (Rechtsbehelfsakten Blatt 12): ‑bestätige ich hiermit, dass ich Frau A damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für mich bei ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein. Zudem versicherte der Ehemann der Klägerin am 17. Februar 2008 an Eides statt (Rechtsbehelfsakten Blatt 53): ‑dass ich Frau A damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für mich über ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein.
Die Einspruchsverfahren waren zum Teil erfolgreich. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin nicht sämtliche Verkäufe über ebay zuzurechnen seien, sondern nur die Verkäufe der Pelzmäntel (s. Berechnung; Rechtsbehelfsakten Blatt 73 f.). Für 2004 reduzierten sich die Umsätze zu 16% daher auf 38.625,- EUR und die festgesetzte Umsatzsteuer auf 6.023,31 EUR (s. Änderungsbescheid vom 29. Januar 2010; Umsatzsteuerakten Blatt 16). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben. Für 2005 erging ‑wegen Anwendung der Kleinbetragsverordnung kein Änderungsbescheid. Umsätze zu 16% sollten nur noch in Höhe von 56.355,- EUR berücksichtigt werden (s. Berechnungsblatt vom 22. Januar 2010; Umsatzsteuerakten Blatt 22).
Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2010 als unbegründet zurück (Rechtsbehelfsakten Blatt 98 ff.). Zur Begründung führte er aus, es sei nicht glaubhaft, dass die veräußerten Pelzmäntel aus dem Besitz der Schwiegermutter der Klägerin stammten. Insbesondere die Angaben, die Pelzmäntel seien zwischen 1960 und 1985 angeschafft worden und somit beim Verkauf in den Streitjahren zwischen 20 und über 40 Jahre alt gewesen, seien angesichts des Umstands, dass sie im Internet häufig als ‑neu bzw. ‑wie neu angeboten worden waren, nicht nachvollziehbar. Auch könnten Kellerräume und Garagen sicherlich nicht als geeigneter Aufbewahrungsraum für Pelze angesehen werden, zumal diese dort an die 13 Jahre gelagert haben sollen. Bei einer solchen Lagerung dürften die Pelze Schaden genommen haben. Ein muffiger Geruch der Pelze sei bei einer derartigen Lagerung nicht zu vermeiden gewesen. Ein solcher Zustand hätte bei den Käufern sicherlich zu Reklamationen geführt. Über die Internet-Bewertung hätte sich schnell die schlechte Qualität der Pelze herumgesprochen, so dass der Verkauf einer solchen Vielzahl von Pelzen nicht möglich gewesen wäre. Auch lasse der Umstand, dass Pelze in unterschiedlichen Größen veräußert worden seien, den Schluss zu, dass es sich nicht um den privaten Besitz der Schwiegermutter gehandelt hat. Das Gleiche gelte für die Anzahl von über 200 veräußerten Pelzen. Die Umsätze seien der Klägerin zuzurechnen. Nachweise dafür, dass sie lediglich im Auftrag gehandelt hatte, seien nicht vorgelegt worden. Die Bestätigung ihres Ehemannes hierfür überzeuge nicht. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei als Schutzbehauptung einzustufen. Aufgrund des Insolvenzverfahrens des Ehemannes wären Steuerforderungen der Finanzverwaltung ihm gegenüber uneinbringlich.
Am 18. Februar 2010 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im außergerichtlichen Verfahren. Daneben führt sie aus, die Pelze seien fachgerecht (dunkel, jeweils in einer separaten Manteltasche verpackt, hängend und mit Antimottenpackungen versehen) eingelagert gewesen. Keller und Garagen seien ausreichend gelüftet gewesen. Sie hätten nicht unangenehm gerochen. Auch sonst hätten sie keine schädigenden Eigenschaften auf die Pelze gehabt. Die Mäntel seien sehr wenig getragen gewesen. Ihre Schwiegermutter habe sehr gerne Pelze getragen (s. Kopien von Photos; Finanzgerichtsakte – FG-Akte – Blatt 63 ff.). Die unterschiedliche Größe der Pelze resultiere aus der unterschiedlichen Kleidergröße ihrer Schwiegermutter. Diese könne sich in einem Zeitraum von 1960 bis 1985 schon mal ändern. Im Übrigen fielen, je nach Firma, Kleidungsstücke unterschiedlich groß aus. Die zahlreichen Gegenstände seien auf sie und ihren Ehemann aufgeteilt worden, um sie schnell veräußern zu können. Arbeiteten zwei Personen gleichzeitig unter demselben ebay-Namen, störten sie sich gegenseitig beim Einstellen und Bearbeiten von Angeboten. Sie sei lediglich als Erfüllungsgehilfin ihres Ehemannes tätig gewesen. Diese Verkaufstätigkeit sei im Übrigen nicht nachhaltig gewesen. Beim Verkauf der Haushaltsgegenstände ihrer Schwiegermutter habe es sich um eine einmalige und unwiederholbare Angelegenheit gehandelt. Die Pelze seien im Zeitraum Mai 2004 bis Oktober 2005 verkauft worden. Auch habe nicht sie am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, sondern ihr Ehemann. Schließlich habe sie, nach außen erkennbar, im Auftrag ihres Mannes gehandelt. Bei einem Angebot von 1,- EUR/Pelzmantel liege des Weiteren keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf den jeweils erzielten Verkaufspreis habe sie keinen Einfluss gehabt. Im Übrigen sei die vom Beklagten ermittelte Höhe der Umsatzerlöse zu hoch.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied wie folgt: 1. Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Erlöse aus dem Verkauf von Pelzmänteln und -jacken über die ebay-Konten N 6 und N 7 der Umsatzsteuer unterworfen. Zwar hat die Klägerin, nach der Überzeugung des Gerichts, in den Streitjahren die Pelzmäntel und -jacken über die ebay-Konten N 6 und N 7 verkauft und nicht ihr Ehemann (a). Allerdings ist diese Tätigkeit nicht ihrer unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (b). Weder fällt der Verkauf von Pelzmänteln und -jacken in den Rahmen ihres Einzelunternehmens ‑Finanzdienstleistung (aa.) noch war die Klägerin damit nachhaltig tätig (bb.)
- Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem andern zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.
Nach Lage der Akten ist die Klägerin über die ebay-Konten N 6 und N 7 nach außen aufgetreten. Diese beiden Konten waren auf ihren Namen bei ebay angemeldet. Für die beiden Konten waren bei ebay zudem Bankverbindungen der Klägerin gespeichert. Dass sie ‑im Auftrag ihres Ehemannes gehandelt hatte, konnte sie nicht nachweisen.
- Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Erläuternd bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, dass gewerblich im Sinne des Umsatzsteuerrechts jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ausgeübt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist. Der Begriff des Steuerpflichtigen wird in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert. Denn gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff ‑wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen (EuGH-Urteil vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst – DStRE – 2011, 1417). Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können.
Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2011, 524). Kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal ist dabei allerdings, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (vgl. EuGH-Urteil vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, a.a.O.; BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (bspw. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2012, 1285).
- Unabhängig von der Frage der Nachhaltigkeit könnte die Klägerin die Internetgeschäfte bereits deshalb als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ausgeführt haben, weil sie in den Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit als Finanzdienstleisterin fielen. Dafür bestehen jedoch im Streitfall keine Anhaltspunkte. Mit der Veräußerung von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen von Internetauktionen hat sie sich ein neues, von ihrer Tätigkeit als Finanzdienstleisterin unabhängiges Tätigkeitsfeld eröffnet. Steht eine Tätigkeit mit der bisherigen Tätigkeit eines Unternehmers in keinem sachlichen Zusammenhang, ist sie seiner unternehmerischen Sphäre allerdings erst dann zuzurechnen, wenn der Unternehmer auch im Rahmen seines neuen Tätigkeitsfelds nachhaltig Leistungen gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 V R 103/88, BStBl II 1994, 278; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts – FG – vom 16. September 2010 16 K 315/09, juris).
- Weder nach Lage der Akten noch nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Verkaufstätigkeit der Klägerin über die ebay-Konten N 6 und N 7 nach den o.a. Grundsätzen nachhaltig war. Für die Tatsachen, die eine unternehmerische Betätigung begründen, trägt im Streitfall jedoch der Beklagte die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er der Klägerin Umsätze zurechnen will. Insofern handelt es sich um einen Sachverhalt, aus dem er eine steuerbegründende Tatsache herleiten will (vgl. allgemein zur Feststellungslast BFH-Urteil vom 25. November 2010 IX R 47/10, BFH/NV 2011, 887).
Zwar war die Klägerin planmäßig tätig und hatte im Rahmen ihrer ebay-Tätigkeit einen erheblichen Organisationsaufwand. Für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand musste sie sich Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung und, zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand, in aller Regel ein digitales Bild anfertigen. So bestätigten die Klägerin und ihr Ehemann, dass sie genaue Beschreibungen erstellt hätten (Abspielpunkte: 00:02:41, 00:25:13). Jeder Pelzmantel und jede Pelzjacke seien vermessen und die Maße (wie Größe, Länge – mit/ohne Kragen, Ärmellänge ab Schulter, Schulterbreite, Brustumfang bei offenem Mantel, Saum) in den Angeboten angegeben worden (Abspielpunkte: 00:02:41 ff., 00:04:15 ff., 00:26:19). Auch seien für die Pelzmäntel und -jacken Bilder ins Internet gestellt worden (Abspielpunkt: 00:08:04). Die Labels in den Jacken und Mänteln hätten bei der Beschreibung der Pelze geholfen (Abspielpunkte: 00:03:49, 00:04:30, 00:26:01). Die Klägerin gab kleinmütig zu, eigentlich habe sich keiner von ihnen beiden (sie oder ihr Ehemann) mit Pelzen ausgekannt (Abspielpunkt: 00:03:00). Sie habe Formulierungen aus anderen Angeboten im Internet kopiert (Abspielpunkt: 00:03:08). Auch musste die Klägerin den Auktionsablauf auf ebay in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachteten. Die Klägerin bestätigte, Nachfragen seien gekommen, die sie beantwortet habe (Abspielpunkt: 00:05:32). Nach Beendigung der Auktion musste sie zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware zügig verpacken und versenden zu können bzw. um mit dem Käufer einen Termin zur Abholung der Ware vereinbaren zu können. Überlegungen zur Platzierung der Gegenstände in einschlägigen Produktgruppen mussten jedoch nicht angestrengt werden, da es sich bei den von ihr angebotenen hier streitigen Gegenständen unisono um Pelzmäntel und -jacken gehandelt hatte. Auch die Überlegungen zu einem Mindestgebot entfielen, da alle Gegenstände mit 1,- EUR eingestellt worden waren. Jedenfalls konnte das Gericht zu letzterem keine gegenteiligen Feststellungen treffen.
Die Internetauktionsplattform ebay wurde dagegen nicht dazu benutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität, eine Vielzahl von Gegenständen zu angemessenen Entgelten weiterveräußern zu können.
Im Streitfall war die Tätigkeit der Klägerin (Pelzmäntel und -jacken im Internet anzubieten und zu verkaufen) nicht von Beginn an auf unbestimmte Zeit angelegt (so aber in dem Fall, der der Entscheidung des BFH vom 26. April 2012 V R 2/11, a.a.O. zu Grunde lag). Die Verkaufstätigkeit über das ebay-Konto N 6 dauerte von April 2004 bis Mai 2005, insgesamt 13 Monate. Über das ebay-Konto N 7 verkaufte die Klägerin nur im Oktober 2005. Unabhängig vom Beginn der Ermittlungen des Beklagten im Laufe des Jahres 2006 waren die Verkaufstätigkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits zu Ende. In 2004 wurden über die ebay-Konten N 6 und N 7 68 und in 2005 74 Pelzmäntel und -jacken verkauft, insgesamt 142 Stück. Im Jahresdurchschnitt beliefen sich die in dieser Zeit getätigten Auktionsverkäufe auf zwischen 1,8 (2004) und 3 (2005) Geschäftsvorfälle pro Woche. Den gesamten Zeitraum (14 Monate) betrachtet erfolgten pro Woche im Durchschnitt 2,5 Verkäufe. Die Erlöse variierten dabei von mindestens 3,50 EUR (Verkauf eines Luchsmantels am 25. Juli 2004) bis höchstens 3.210,- EUR (Verkauf eines Nerzmantels am 13. Februar 2005). Über den Zeitraum gesehen kann keine Preisentwicklung pro Verkaufsvorgang festgestellt werden. Die Preise liegen auch zum Schluss der Tätigkeit hin bei lediglich 221,- EUR für eine Nerzjacke oder 377,- EUR für einen Nerzmantel (s. Verkäufe am 30. Oktober 2005). Insgesamt erzielte die Klägerin für die Pelzmäntel und -jacken in 2004 28.223,- EUR (netto) und in 2005 49.196,- EUR (netto), im Schnitt in 2004 lediglich 415,- EUR (netto) und in 2005 664,81 EUR (netto) und insgesamt nur 545,20 EUR (netto) pro Pelzmantel/-jacke.
Darüber hinaus beteiligte sich die Klägerin im Streitfall nicht wie ein Händler am Markt. Das ist allerdings Voraussetzung für ein unternehmerisches Tätigwerden. Schließlich wird dieses nicht schon durch die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses begründet. Beteiligt sich der Steuerpflichtige dagegen wie ein Händler am Marktgeschehen, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beteiligung außerdem noch in der Einrichtung eines Geschäftsbetriebs in Erscheinung tritt, da selbst ein Händler ohne Geschäftsbetrieb auskommen kann (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BStBl II 1987, 744). Die Voraussetzung eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt. Ob jemand durch eine Veräußerung in Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Es braucht daher nicht stets geprüft zu werden, ob tatsächlich eine Wettbewerbssituation vorliegt, weil es sich auch insoweit nur um eines unter mehreren möglichen Beweisanzeichen, nicht um ein unerlässliches Begriffsmerkmal handelt. Einerseits können – tritt jemand als Händler auf – schon geringfügige Umsätze, die den Wettbewerb nicht stören, zur Umsatzbesteuerung führen. Andererseits bleiben selbst wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen des Privatvermögens unbesteuert, wenn ein Händlerverhalten nicht festzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, a.a.O.).
Im Streitfall veräußerte die Klägerin jedoch die Pelzmäntel und -jacken ihrer Schwiegermutter, also Privatvermögen. Im weitesten Sinne löste sie eine Sammlung auf. Ihre Verkaufstätigkeiten sind das Ergebnis einer Haushaltsauflösung, und zwar die ihres Ehemannes, die im Zusammenhang mit seiner Insolvenz stand. Für die Annahme des Beklagten, Pelzmäntel und -jacken seien von der Klägerin oder deren Ehemann gekauft worden, um sie später zu veräußern, ergeben sich weder aus den Akten noch nach der Beweisaufnahme irgendwelche Anhaltspunkte. So konnte bspw. die Steufa keine Einkaufsbelege sicherstellen. Auch führten sowohl die Klägerin als auch ihr Mann im Gegenteil glaubhaft aus, die Pelzmäntel und -jacken stammten von der Schwiegermutter der Klägerin. Der Ehemann der Klägerin sagte aus, seine Mutter habe Pelze gerne gehabt und diese nach und nach angeschafft (Abspielpunkt: 00:14:00 ff.). Sehr detailliert schilderte er, wo diese im vier-geschossigen Einfamilienhaus, einem Reiheneckhaus in der … allee in der Nordstadt in P (Abspielpunkt: 00:21:17), aufbewahrt worden seien, und zwar in den Stauräumen (in Kartons) und im Schlafzimmer mit einer Riesenschrankwand, die geteilt gewesen sei und in die man unten und oben etwas habe hängen können (Abspielpunkt: 00:18:35). Die Pelze seien im ganzen Haus verteilt gewesen, so bspw. im Treppenhaus in Schränken (Abspielpunkt: 00:19:40). In dem Haus habe es (im Keller) auch eine Sauna und einen Partyraum gegeben (Abspielpunkt: 00:17:30). Im Zusammenhang mit ihrem Umzug in ein Seniorenheim (zwei kleine Zimmer) und der Verkleinerung ihrer Wohnverhältnisse habe seine Mutter ihm die Pelzmäntel und -jacken übergeben. Er habe sie auf Ständer gehängt, die er im EKZ erworben habe (Abspielpunkt: 00:23:09). Seine ‑Mutti habe die Pelze schon schön verpackt, ‑überall war so ein kleines Dingele drin, mit so einem ‑Dufte mich, dass da keine Motten sind und dann waren da extra so spezielle Luftdinger, dass es auch nicht die Feuchtigkeit staut (Abspielpunkt: 00:23:18). Die Pelze habe er in einer Garage verstaut, die er von der Stadt P angemietet habe. Er habe diese nach einer langen Suche im Zentrum Ps gefunden. Die Garage sei alt gewesen und habe ganz dicke Mauern gehabt. Sie sei trocken gewesen (Abspielpunkt: 00:23:34).
Für das Gericht glaubhaft und in sich schlüssig bekräftigte der Zeuge, seine Mutter habe sich die Pelze immer mal wieder gekauft: Sukzessive seien diese angeschafft worden, wenn sie etwas gesehen habe oder im Urlaub. Sie habe auch günstige (aber doch tolle) Pelze erworben, so bei XXXX (Abspielpunkt: 00:20:02). Seine Mutter habe ihren guten Beruf gehabt und ‑gut Geld verdient und es eigentlich immer zum großen Teil für sich behalten können (Abspielpunkt: 00:20:31). Sie habe zwar Apothekerin gelernt, sei dann aber Chefsekretärin bei einer großen Reinigungsfirma in P gewesen (Abspielpunkt: 00:20:43). Sein Vater sei Geschäftsführer einer Baufirma in P gewesen, später von einer Haus- und Grundstücksverwaltungsfirma (Abspielpunkt: 00:21:04). Seine Mutter habe die Pelze ‑natürlich sorgsam behandelt, kaum getragen, immer schön, wie das Hochzeitskleid oder, das liegt unter dem Bett und keiner nutzt es (Abspielpunkt: 00:20:20). Seine Mutter habe auch ziemlich viele ähnliche Schuhe gehabt (Abspielpunkt: 00:29:41).
Nach allem konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Klägerin in den Streitjahren mit ihrer Verkaufstätigkeit über die ebay-Konten N 6 und N 7 unternehmerisch betätigt hat. Da der Beklagte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen steuerbegründender Tatbestandsmerkmale trägt, geht das zu seinen Lasten.
Damit hatte die Finanzverwaltung verloren. Die Geschichte ist damit jedoch noch nicht zu Ende. Die Finanzverwaltung ging über die Nichtzulassungsbeschwerde in Revision. Aufgrund der eingelegten Revision ob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab:
Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzmänteln auf der Handelsplattform „eBay“ durch eine Finanzdienstleisterin
Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z. B. „eBay“) in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig.
BFH, Urteil vom 12. 8. 2015 – XI R 43/13 (lexetius.com/2015,2731)
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juli 2012 14 K 702/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[1] Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit dem Verkauf von Pelzmänteln über eine Internet-Handelsplattform („eBay“) als Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens tätig geworden ist.
[2] Die Klägerin betrieb in den Streitjahren (2004 und 2005) ein Unternehmen „Finanzdienstleistungen“. Sie reichte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und erklärte darin sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) steuerfreie Umsätze.
[3] Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) änderte am 1. August 2005 die Steueranmeldung für das Jahr 2004 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aus hier nicht streitigen Gründen. Zum Jahr 2005 erging aus nicht streitigen Gründen am 11. Januar 2007 ein Umsatzsteuer-Änderungsbescheid. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
[4] Am 8. Februar 2006 ging beim FA eine anonyme Anzeige eines „ehrlichen Bürgers“ ein, der angab, ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin und ihr Ehemann über die Internet-Handelsplattform „eBay“ unter verschiedenen Namen (sog. Nicknames) „mehrere Hundert Pelzware“ verkauft hätten. Der Erstatter der Anzeige gab außerdem ein Konto der Klägerin an.
[5] Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin und ihrem Ehemann wurde Folgendes ermittelt:
– In den Jahren 2005 und 2006 wurden über das eBay-Konto „A“ Umsätze in Höhe von 54.166,06 EUR erzielt (2005: 21.862,06 EUR und 2006: 32.304 EUR);
– in den Jahren 2003 bis 2006 über ein weiteres eBay-Konto („B“) Umsätze in Höhe von 8.148,40 EUR (2003: 188,50 EUR, 2004: 3.311,02 EUR, 2005: 4.433,38 EUR und 2006: 215,50 EUR);
– in den Jahren 2005 und 2006 über das eBay-Konto „C“ Umsätze in Höhe von 15.568,72 EUR (2005: 3.653,25 EUR und 2006: 11.915,47 EUR);
– in den Jahren 2004 und 2005 über das eBay-Konto „D“ Umsätze in Höhe von 87.383,57 EUR (2004: 33.032,41 EUR und 2005: 54.351,16 EUR) und
– im Jahr 2005 über das eBay-Konto „E“ Umsätze in Höhe von 2.716,52 EUR.
[6] Die Konten „D“ und „E“ lauteten auf die Klägerin. Verkauft wurden über diese Konten „im Wesentlichen“ insgesamt 140 Pelzmäntel und -jacken. Über die eBay-Konten des Ehemannes der Klägerin („A“, „B“ und „C“) wurden (neben anderen Haushaltsgegenständen wie Vasen, Teegläsern, Kerzenständern, Kleidung, Modellautos, Parfum und Spielzeug) 79 Pelzmäntel verkauft. In den Streitjahren unterhielt die Klägerin bei der X-Bank (Bank) u. a. zwei Bankkonten mit den Nummern … und …, die in allen eBay-Konten, auch denen des Ehemannes der Klägerin, als Bankverbindung gespeichert waren.
[7] Aufgrund dieser Ermittlungen erließ das FA am 4. Juli 2007 auf § 164 Abs. 2 AO gestützte Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen es der Klägerin die Umsätze der eBay-Konten „D“ und „E“ zurechnete.
[8] Mit ihren Einsprüchen trug die Klägerin vor, die vom FA ihr zugerechneten Umsätze seien ihrem Ehemann zuzurechnen. Im Zuge der Auflösung des umfangreichen Junggesellenhaushalts ihres Ehemannes sowie des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter sei eine große Anzahl privat gebrauchter Haushaltsgegenstände über eBay verkauft worden. Die veräußerten Pelze hätten ihrer Schwiegermutter gehört und seien zwischen 1960 und 1985 angeschafft worden. Anlässlich des Umzugs ihrer Schwiegermutter in ein Altenheim im Jahr 1991 seien diese an ihren Ehemann übergeben worden. Auf Grund der lange vergangenen Zeit und dreier weiterer Umzüge habe sie, die Klägerin, hierüber keine Unterlagen mehr.
[9] Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin eine Bestätigung ihres Ehemannes vom 29. Juli 2007 ein: „zur Vorlage bei Behörden und Ämtern bestätige ich hiermit, dass ich Frau …“ (die Klägerin) „damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für mich bei ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein“. Ebenso versicherte der Ehemann der Klägerin am 17. Februar 2008, dass er die Klägerin „damit beauftragt hatte, den Großteil der Gegenstände meines privaten Haushaltes für mich über ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein“.
[10] Im Laufe des Einspruchsverfahrens half das FA den Einsprüchen insoweit teilweise ab, als es im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2004 vom 29. Januar 2010 der Klägerin nicht mehr sämtliche Verkäufe über eBay, sondern nur noch die Verkäufe der Pelze zurechnete. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
[11] Durch Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2010 wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht glaubhaft, dass die veräußerten Pelzmäntel aus dem Besitz der Schwiegermutter der Klägerin stammten. U. a. lasse der Umstand, dass Pelze in unterschiedlichen Größen veräußert worden seien, den Schluss zu, dass es sich nicht um den privaten Besitz der Schwiegermutter gehandelt habe. Das Gleiche gelte für die Anzahl von insgesamt über 200 veräußerten Pelzen. Die Umsätze seien auch der Klägerin zuzurechnen. Die Bestätigung des Ehemannes der Klägerin überzeuge nicht.
[12] Mit ihrer Klage ließ die Klägerin vorbringen, die veräußerten Gegenstände seien auf sie, die Klägerin, und ihren Ehemann aufgeteilt worden, um sie schneller veräußern zu können. Sie, die Klägerin, sei lediglich als Erfüllungsgehilfin ihres Ehemannes tätig gewesen. Die Verkaufstätigkeit sei im Übrigen nicht nachhaltig gewesen. Beim Verkauf der Haushaltsgegenstände ihrer Schwiegermutter habe es sich um eine einmalige und unwiederholbare Angelegenheit gehandelt. Die Pelze seien im Zeitraum Mai 2004 bis Oktober 2005 verkauft worden. Auch habe nicht sie am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, sondern ihr Ehemann. Sie, die Klägerin, habe nach außen erkennbar im Auftrag ihres Mannes gehandelt. Die unterschiedliche Größe der Pelze resultiere aus der unterschiedlichen Kleidergröße ihrer Schwiegermutter, die sich in einem Zeitraum von 1960 bis 1985 „schon mal ändern“ könne.
[13] Zudem reichte die Klägerin eine Bestätigung des Bruders ihres Ehemannes ein, der angab, seine Mutter habe eine Vorliebe für Pelzmäntel und -jacken gehabt und davon „eine stattliche Sammlung“ besessen.
[14] Das Finanzgericht (FG) gab der Klage – nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen – statt. Sein Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2013, 1249 veröffentlicht.
[15] Es führte zur Begründung aus, zwar habe die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in den Streitjahren die Pelzmäntel und -jacken über die eBay-Konten „D“ und „E“ verkauft und nicht ihr Ehemann. Dass sie, die Klägerin, „im Auftrag“ ihres Ehemannes gehandelt habe, habe sie nicht nachweisen können.
[16] Allerdings sei diese Tätigkeit nicht der unternehmerischen Sphäre der Klägerin zuzurechnen: Weder falle der Verkauf von Pelzmänteln und -jacken in den Rahmen ihres Einzelunternehmens „Finanzdienstleistungen“ noch sei die Klägerin mit dieser Tätigkeit für sich genommen nachhaltig tätig geworden. Es liege keine nachhaltige Tätigkeit vor, weil die Klägerin Teile einer Privatsammlung von über 200 Pelzmänteln verschiedener Größen verkauft habe.
[17] Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 2 Abs. 1 UStG. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) spiele es bei der Beurteilung der „eBay“ -Umsätze der Klägerin eine Rolle, dass die Klägerin mit ihrem Unternehmen Finanzdienstleistungen unternehmerisch tätig sei. Die Klägerin übe damit ohnehin bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Richtlinie 77/388/EWG – (jetzt: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL -) aus. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) gelte als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübe. Dies sei bei der Klägerin bereits mit den Finanzdienstleistungen der Fall.
[18] Unabhängig davon sei aber auch die Auffassung des FG unzutreffend, der Verkauf von 140 Pelzen in 13 Monaten mit einem Gesamtumsatz von 77.419 EUR über eine Handelsplattform sei nicht „nachhaltig“ i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Klägerin sei auf Wiederholung angelegt, planmäßig und längerfristig gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem FG – unzutreffenderweise – annehme, dass diese aus dem Privatvermögen des Ehemannes der Klägerin stammten.
[19] Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[20] Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[21] Die Auffassung des FA, die Verkaufstätigkeit sei unabhängig vom Kriterium der Nachhaltigkeit als unternehmerisch zu qualifizieren, weil sie, die Klägerin, bereits als Finanzdienstleisterin Unternehmerin gewesen sei, treffe nicht zu. Sie habe diese Tätigkeit im Übrigen zum 31. Mai 2005 eingestellt und am 29. November 2006 das Gewerbe abgemeldet. Das zum 1. April 2006 angemeldete Gewerbe „Handel mit Textilien“ sei ebenfalls zum 29. November 2006 abgemeldet worden, ohne dass die beabsichtigte Tätigkeit jemals aufgenommen worden sei. Auch sei sie auf der Handelsplattform „eBay“ nicht als „Händlerin“ tätig geworden.
[22] Nach der Sichtweise des FA wäre jeder Verkauf von Privatvermögen eines Unternehmers umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Das sei vom EuGH ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstands sei keine wirtschaftliche Tätigkeit. Erst wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb der Ware unternehme, indem er sich wie eine in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannte Person verhalte, könne von einer wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Dies habe das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Der vom FA angeführte technische Wandel habe lediglich Einfluss auf die Art des Verkaufs. Auch ein Händler im Internet müsse Ware einkaufen, bevor er sie verkauft. Die Würdigung des FG binde deshalb den Bundesfinanzhof (BFH).
[23] II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Verkauf der Pelzmäntel nicht unternehmerisch tätig geworden sei.
[24] 1. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin und nicht ihr Ehemann die 140 Pelzmäntel geliefert hat.
[25] a) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II. 1.; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f.; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 52).
[26] b) Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 1212, Rz 19). Dies kann regelmäßig den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen entnommen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22; vgl. dazu auch EuGH-Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU: C: 2013: 409, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2013, 851). Tritt der Leistende unter fremdem Namen auf, sind ihm die Leistungen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II. 1.).
[27] c) Für die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer die Leistung ausführt, gilt nichts anderes; auch insoweit kommt es darauf an, wer nach außen auftritt (z. B. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 45; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1994 V B 190/93, BFH/NV 1995, 654).
[28] d) Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, d. h. die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben, gehört grundsätzlich zu den „tatsächlichen Feststellungen“ i. S. des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt; die Würdigung des FG ist für den BFH bindend, wenn sie möglich ist und nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Grundsätze der Vertragsauslegung verstößt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34 f., m. w. N.).
[29] e) Gemessen daran ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die hier zu beurteilenden Lieferungen von Pelzmänteln ausgeführt hat.
[30] Es hat festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin der eBay-Konten „D“ und „E“ war, und daraus mangels abweichender Anhaltspunkte zu Recht den Schluss gezogen, dass die Klägerin unter diesen Pseudonymen (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II. 1.) die Pelzmäntel veräußert hat (vgl. allgemein auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 1 K 1939/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 790, unter 2. c). Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, im Rahmen der Verkäufe den Käufern gegenüber angegeben habe, sie sei „im Auftrag“ für ihren Ehemann tätig geworden, hat das FG nicht für nachgewiesen gehalten. Im Übrigen führte die Angabe „im Auftrag“ zu keiner anderen Beurteilung, solange die Klägerin gegenüber den Käufern nicht als Vertreterin ihres Ehemanns, sondern in eigenem Namen aufgetreten wäre (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381, unter II. 2. b; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97, unter II. 1. c). Ein Auftreten der Klägerin als Vertreterin ihres Ehemannes hat das FG ebenso wenig festgestellt wie das Auftreten einer Gemeinschaft der Ehegatten.
[31] 2. Es bleibt offen, ob die hier zu beurteilenden Umsätze schon deshalb steuerbar und steuerpflichtig sind, weil die Klägerin in den Streitjahren ohnehin als Finanzdienstleisterin Unternehmerin war.
[32] a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
[33] b) Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeübt werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II. 1.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II. 1.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile Van Tiem vom 4. Dezember 1990 C-186/89, EU: C: 1990: 429, Der Betrieb 1992, 121, Rz 17; EDM vom 29. April 2004 C-77/01, EU: C: 2004: 243, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2004, 292, Rz 47).
[34] c) Diese Voraussetzungen liegen – wie das FG zutreffend erkannt hat – in der Person der Klägerin unabhängig von den hier zu beurteilenden Umsätzen vor; denn die Klägerin hat in den Streitjahren Finanzdienstleistungen erbracht.
[35] d) Soweit Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG von einem Unternehmer „im Rahmen seines Unternehmens“ ausgeführt werden müssen, umfasst das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG „die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers“. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) bestimmt diesbezüglich, dass „alle“ Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche Tätigkeit gelten; der Steuerpflichtige muss u. a. Lieferungen „als solcher“ ausführen (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).
[36] aa) Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, EU: C: 2013: 391, HFR 2013, 757, Rz 28 ff., zu Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) geht davon aus, dass eine natürliche Person, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit ein Steuerpflichtiger ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als „Steuerpflichtiger“ anzusehen sei, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle. Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL beziehe sich nur auf Personen, die nicht bereits für ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit mehrwertsteuerpflichtig seien. Dagegen stünde es insbesondere mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer nicht in Einklang, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit nicht umfasse, die zwar nur gelegentlich ausgeübt werde, aber unter die allgemeine Definition dieses Begriffs falle und von einem Steuerpflichtigen ausgeübt werde, der noch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL ausübe.
[37] bb) Ausgehend davon ist fraglich geworden, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (früher auch sog. Eigenleben) ergeben – wie z. B. der Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatbereich – grundsätzlich zum nichtunternehmerischen Bereich gehören und nur dann zu unternehmerischen Umsätzen werden, wenn sie einen „geschäftlichen“ Rahmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, unter II. 2. b; in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II. 2. b cc; s. dazu auch Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 33 Rz 101 ff.; Husmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 189 ff.; Abschn. 2. 7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), in vollem Umfang unverändert festgehalten werden kann.
[38] 3. Allerdings bedarf dies im Streitfall keiner Entscheidung; denn die tatsächliche Würdigung des FG, es liege keine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit der Klägerin vor, hält unabhängig von der neueren EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Kostov (Urteil, EU: C: 2013: 391, HFR 2013, 757) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass die Vorentscheidung jedenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist.
[39] a) Unionsrechtlich wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der der BFH folgt (s. zu Verkaufsumsätzen über eine elektronische Handelsplattform BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 33 ff.), der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden sowie Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, umfasst (vgl. EuGH-Urteile Saby u. a. vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, EU: C: 2011: 589, HFR 2011, 1253, Rz 43 und 44; Trgovina Prizma vom 9. Juli 2015 C-331/14, EU: C: 2015: 456, UR 2015, 621, Rz 19).
[40] aa) Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich; die Tätigkeit an sich wird unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis betrachtet (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 C-219/12, EU: C: 2013: 413, HFR 2013, 752, Rz 17). Der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende einen Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, kann eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob eine Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, EU: C: 2012: 497, HFR 2012, 1020, Rz 35 f.).
[41] bb) Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Saby u. a., EU: C: 2011: 589, HFR 2011, 1253, Rz 36). Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte, hinsichtlich dieses Teils grundsätzlich nicht als Steuerpflichtiger (vgl. EuGH-Urteil Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU: C: 1995: 304, BStBl II 1996, 392, Rz 24).
[42] cc) Aus der oben angeführten Rechtsprechung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verkauf eines Gegenstands, den er seinem Privatvermögen zugeordnet hatte, allein aus diesem Grund nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Denn entgeltliche Umsätze eines Steuerpflichtigen unterliegen zwar grundsätzlich der Mehrwertsteuer, wenn er als solcher gehandelt hat, doch ist für die fehlende Steuerbarkeit eines solchen Umsatzes neben der Zuordnung zum Privatvermögen auch erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen solchen Verkauf nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, sondern im Rahmen der Verwaltung seines Privatvermögens (vgl. EuGH-Urteil Trgovina Prizma, EU: C: 2015: 456, UR 2015, 621, Rz 22). Dass eine Person einen Gegenstand für ihren persönlichen Bedarf erworben hat, schließt nicht aus, dass der Gegenstand im Anschluss zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird (vgl. EuGH-Urteil Redlihs, EU: C: 2012: 497, HFR 2012, 1020, Rz 39).
[43] dd) Ein maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, besteht darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i. S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, z. B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführt (vgl. EuGH-Urteile Redlihs, EU: C: 2012: 497, HFR 2012, 1020, Rz 36; Trgovina Prizma, EU: C: 2015: 456, UR 2015, 621, Rz 24). Derartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil Saby u. a., EU: C: 2011: 589, HFR 2011, 1253, Rz 41). Auch die Dauer des Zeitraums, währenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil Redlihs, EU: C: 2012: 497, HFR 2012, 1020, Rz 38).
[44] b) Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (z. B. BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 22 ff.; in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 35; s. auch BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 6/14, BFH/NV 2014, 1230 bei 40 Verkaufsangeboten und 16 Anzeigen für Uhren und Schmuck, sowie zur Problematik der „eBay-Verkäufe“ allgemein auch Roth/Loose, UR 2014, 169, 172 ff.; Hundt-Eßwein, Deutsches Steuerrecht 2012, 1371; Meurer, Der Umsatz-Steuer-Berater 2012, 164; Pinkernell, Steuerrecht kurzgefasst 2012, 309; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 38. 17 ff.; Renner, Steuer- und Wirtschaftskartei 19/2012, 897; Roth, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1966; Schießl, Steuern und Bilanzen 2012, 471; Martin, BFH/PR 2012, 280; Grube, juris-PraxisReport Steuerrecht 27/2012, Anm. 5). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 36).
[45] c) Das FG hat seine Würdigung, die Klägerin sei mit dem Verkauf der Pelzmäntel nicht unternehmerisch tätig gewesen, auf die Rechtsprechung zu Münz- und Briefmarkensammlern gestützt. Solche Sammler seien nach den BFH-Urteilen vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) keine Unternehmer. Die Klägerin sei vergleichbar einem Sammler, der eine vorhandene Sammlung (hier: von Pelzmänteln der Schwiegermutter der Klägerin, die diese ihrem Sohn geschenkt habe) auflöse, nicht wie ein Händler am Markt aufgetreten. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit liege beim FA.
[46] d) Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand; denn das FG hat bei seiner Beurteilung nicht alle bedeutsamen Begleitumstände zutreffend berücksichtigt. Seine Würdigung ist deshalb für den Senat nicht bindend (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 27, m. w. N.).
[47] aa) Bei seiner Würdigung hat das FG unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel (eine fremde „Sammlung“) verkauft haben will. Der Streitfall ist insoweit mit den vom FG herangezogenen Urteilsfällen nicht vergleichbar; denn die Klägerin hat es nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt übernommen, 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen auf einer Internet-Handelsplattform zu veräußern. Diese Tätigkeit, die der Ehemann der Klägerin als „Verkaufsabwicklung“ bezeichnet hat, ist – jedenfalls in dem vom FG festgestellten Umfang – eine typisch unternehmerische Tätigkeit und für einen vom FG im Rahmen seiner Würdigung als Vergleich herangezogenen Sammler vollkommen untypisch.
[48] bb) Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das FG, dass die verkauften Gegenstände (Pelzmäntel) – anders als z. B. Briefmarken (BFH-Urteil in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744), Münzen (BFH-Urteil in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) oder historische Fahrzeuge (BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524) – keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände sind.
[49] In Rz 12 des BFH-Urteils in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 hat der X. Senat des BFH ausgeführt: „So wird für Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben (anders als bei Gebrauchsgegenständen wie z. B. Teppichen), regelmäßig anzunehmen sein, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden.“
[50] Unter II. 2. der Gründe des BFH-Urteils in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744 hat der X. Senat des BFH die fehlende wirtschaftliche Tätigkeit eines Briefmarkensammlers wie folgt begründet: „Das Sammeln von Briefmarken ist eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerfüllung darin findet, dass ein umfassender oder gar vollständiger Bestand an Serien, Motiven, Marken eines bestimmten Landes usw. geschaffen wird. … Der Kauf von Einzelstücken und Kollektionen und die Veräußerung oder das Wegtauschen von Einzelstücken sind unumgänglich, um die angestrebte Vollständigkeit der Sammlung zu erreichen. Die auf Vervollständigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorgänge sind trotz ständiger Wiederholung keine Umsatzakte.“
[51] Mit dieser Tätigkeit eines privaten Sammlers hat die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Ehemanns bzw. ihrer Schwiegermutter nichts zu tun. Außerdem ist vorliegend – wie sich aus den Anzeigen ergibt, auf die das FG auf Seite 4 des Urteils Bezug genommen hat und die deshalb vom Senat berücksichtigt werden dürfen – angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen der Pelzmäntel nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
[52] cc) Weiter hat das FG nicht die „Vervielfachung“ der Verkäuferkonten als aktive Maßnahme zum Vertrieb der Pelzmäntel in seine Würdigung einbezogen. Die Klägerin selbst (und übrigens auch ihr Ehemann) verfügten jeweils über mindestens zwei Verkäuferkonten. Dies geht über die schlichte Veräußerung nicht mehr benötigter privater Gegenstände durch eine Privatperson über ein Verkäuferkonto erheblich hinaus. Auch dieses händlertypische Verhalten ist mit den vom X. Senat des BFH entschiedenen Fällen eines Münz- bzw. Briefmarkensammlers, der seine Sammlung en bloc aufgibt und versteigern lässt, nicht vergleichbar (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 39). Weiter wurden von der Klägerin zwei Bankkonten zur Abwicklung genutzt.
[53] dd) Der im Einspruchs – und Klageverfahren erhobene Einwand der Klägerin, der Verkauf sei auf fremde Rechnung erfolgt, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil das FG tatsächlich festgestellt hat, dass die Kaufpreise auf Bankkonten der Klägerin gezahlt worden sind.
[54] ee) Dass die Klägerin mit den Verkäufen keinen Gewinn erzielt haben will, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG und EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU: C: 2013: 413, HFR 2013, 752, Rz 25).
[55] ff) Nicht gegen die Einstufung der Verkäufe als wirtschaftliche Tätigkeit spricht, dass das FG keinen Wareneinkauf der Klägerin mit dem für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen konnte; denn ein Wareneinkauf durch den Unternehmer in Veräußerungsabsicht ist gemäß den Ausführungen unter II. 3. a und b nicht erforderlich und findet überdies bei der Veräußerung fremder Gegenstände naturgemäß nicht statt.
[56] gg) Auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar spricht die kurze Dauer einer Tätigkeit gegen deren Nachhaltigkeit; trotz kurzer Dauer ist jedoch von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, wenn eine Person innerhalb der kurz bemessenen Zeit planmäßig, wiederholt und intensiv am Marktgeschehen teilgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 86/90, BFHE 172, 549, BStBl II 1994, 274, unter 1. zu einem Karnevalsprinzen). Dies ist hier der Fall; denn das FG hat auf Seite 14 und 15 des Urteils festgestellt, die Klägerin sei planmäßig tätig gewesen und ihre Tätigkeit habe einen erheblichen Organisationsaufwand erfordert. Außerdem wurden mindestens 140 Pelzmäntel geliefert, wie das FG auf Seite 4 des Urteils festgestellt hat.
[57] e) Soweit das FG im Rahmen seiner Beurteilung auf die Feststellungslast des FA hingewiesen hat, ist die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast lediglich „ultima ratio“; vorher ist zunächst u. a. der – auch im Streitfall bedeutsame (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. September 2010 16 K 315/09, juris, Rz 29 f.) – Grundsatz der Beweisnähe zu berücksichtigen (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).
[58] 4. Die Sache ist spruchreif.
[59] a) Die Tätigkeit der Klägerin ist aus den unter II. 3. genannten Gründen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen, so dass sie die Lieferungen der Pelzmäntel im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hat. Der Senat darf diese Würdigung trotz § 118 Abs. 2 FGO selbst vornehmen, weil das FG die dafür maßgeblichen Tatsachen festgestellt hat (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www. bundesfinanzhof. de/entscheidungen, Rz 38, m. w. N.).
[60] b) Sonstige Rechtsfehler des FA im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei der Klägerin nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kein Vorsteuerabzug aus einem Wareneinkauf zu berücksichtigen, da die Pelzmäntel nach den tatsächlichen Feststellungen des FG von der Schwiegermutter der Klägerin lange vor den Streitjahren zu privaten Zwecken erworben wurden. Die Anwendung des § 25a UStG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin angegeben hat, dass über die Anschaffungen in den Jahren 1960 bis 1985 keine Unterlagen mehr existieren, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG vorliegen. Angesichts der Größenordnung der Umsätze findet die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Anwendung.
Mit der Entscheidung des BFH hat der Rechtsstreit es sein Ende gefunden. Über den entschiedenen Fall hinaus ist allerdings fraglich, ob die Rechtsansicht des BFH zutreffend ist. Während das Finanz noch davon ausging, dass die Steuerpflichtige – vergleichbar einem Sammler – eine „private Pelzmantelsammlung“ durch Verkauf aufgelöst habe und der Verkauf einer (geerbten) Sammlung nichts anderes als der private Schlusspunkt einer Sammlerleidenschaft sei und damit letztendlich nicht steuerbar sei, hat der BFH Thesen aufgebaut, mit denen er versucht, die Sammlertätigkeit infrage zu stellen. Insoweit meint der BFH, die Tätigkeiten von der Pelzverkäuferin – in unserem Fall von Annemarie – hätten mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers wenig bis gar nichts gemein. Insbesondere habe sie keine eigenen Pelzmäntel, sondern fremde Pelzmäntel, nämlich die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter bzw. in Annemaries Fall ihrer Mutter verkauft. Während man in dem BFH vielleicht noch folgen kann, dass der Verkauf der Sammlung der Schwiegermutter nicht der Verkauf der eigenen Sammlung ist, wird man dies aber in Annemaries Fall schon nicht mehr sagen können. Annemarie selbst hat zwar nicht gesammelt, hat aber die Sammlung ihrer Mutter geerbt. Sicher wären fremden Pelze, die von ihrem Tantchen und später dann von anderen bekannten ihr zum Verkauf gegeben wurden abzugrenzen. Die Sammlung der Mutter, die Annemarie geerbt hatte, wäre aber schon die Auflösung der letztendlich eigenen Sammlung bzw. der als Rechtsnachfolgerin geerbten Sammlung der Mutter und damit wie ein Verkauf einer eigenen Sammlung zu behandeln. Wenn man bei Annemarie nicht mehr fremden Pelzmäntel von denen der Mutter trennen könnte, müsste man möglicherweise schätzen. Wahrscheinlich würde man aber aufgrund von Zeugenaussagen bzw. von Lichtbildern und der zeitlichen Abfolge der Verkäufe zumindest ungefähr herausfiltern können, welche Mäntel letztlich zu der Sammlung der eigenen Mutter gehörten und welche Mäntel vom Tantchen bzw. von anderen Dritten kamen.
Sodann hat der BFH weiter darauf abgestellt, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt habe, dass die verkauften Gegenstände (anders als zum Beispiel Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände waren. Das Kriterium eines Gebrauchsgegenstandes ist aber kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber Sammlungen. Denn so können natürlich auch Fahrzeuge ursprünglich oder auch noch aktuell Gebrauchsgegenstände sein, auch wenn sie gesammelt werden. Auch kann man alte oder aktuelle Gebrauchsgegenstände sammeln: warum soll nicht jemand Radios, Fernseher, Schreibmaschinen oder Mixer oder Metall-Spielzeugautos sammeln, die natürlich alle für sich jeweils irgendwann einmal Gebrauchsgegenstände waren – ob im Haushalt oder im Büro oder für Kinder als Spielzeug. Man wird daher Sammlungen nicht nur dann zulassen können, wenn es sich nicht um Gebrauchsgegenstände handelt. Selbst Briefmarken und Münzen waren irgendwann einmal Gebrauchsgegenstände.
Auch wird man letztendlich nicht annehmen können, dass jemand nicht 140 Sammlerstücke sammelt – ob es 140 Schreibmaschinen oder Fernseher oder Pelzmäntel sind – wenn man grundsätzlich akzeptiert, dass jedes Wirtschaftsgut gesammelt werden kann, ist es auch vorstellbar, dass jemand 140,200 oder noch mehr Sammlerstücke angehäuft. Ob man dies selbst für sinnvoll hält oder ob man dies nachvollziehen kann, ist eine ganz andere Frage. Aber eine Sammler Leidenschaft hat nicht um etwas mit ökonomischen oder nüchtern-sinnvollen Entscheidungen zu tun. Manche sammeln Bilder und man kann sehr wohl darüber streiten, ob diese Bilder schön sind oder wertvoll sind oder nicht. So ist es auch letztendlich bei Pelzen oder allen anderen Sammlungen. Wenn jemand aber Pilze sammelt, dann ist es auch nicht verwunderlich, dass die Pelze unterschiedliche Größen haben und eben nicht unbedingt alle der Sammlerin gepasst haben müssen. Wenn jemand Blech-Spielzeugautos, Oldtimer, Schreibmaschinen, alte mechanische Rechenmaschinen usw. sammelt, muss er nicht mit diesem gespielt haben oder mit diesen Gefahren sein oder mit diesen gearbeitet haben und sie müssen auch nicht unbedingt technisch funktionieren. Man wird also entgegen der Auffassung des BFH nicht deswegen eine Sammlung als solche akzeptieren können, bloß weil die Konfektionsgrößen unterschiedlich sind und das Sammlerthema für den BFH sich nicht erschließt. Die Ideen und Vorstellungen eines Sammlers mögen möglicherweise für den BFH, gerade wenn dieser verstorben ist, nicht erkennbar und nicht nachvollziehbar sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der Sammler aus einer – gegebenenfalls für „normale“ Leute nachvollziehbaren Motivation heraus diese Wirtschaftsgüter sammelte. Ob der BFH nun die Sammlung für schön findet oder alles für alten Plunder gehalten hätte und die ganzen Pelzmäntel entsorgt hätte, steht dem BFH nicht an zu entscheiden. Insoweit verkennt der BFH, dass allein schon die Anzahl der angehäuften Wirtschaftsgüter wohl nicht dafür spricht, dass jemand diese Pelzmäntel in dieser Anzahl brauchte und etwa bei kaltem Wetter anziehen wollte. Bei der Sammler Leidenschaft von Pelzmäntel ist es auch nicht erforderlich, dass die Pelzmäntel dem Sammler selbst passen oder er diese trägt. Dies ist kein Charakteristikum für eine Sammler Leidenschaft. Man könnte an dieser Stelle viel eher vermuten, dass der BFH angenommen hat, dass die Pelze großteils oder überwiegend auf einem nicht mehr rekonstruierbaren Weg gekauft wurden – wohl nicht über eBay und auch sonst nicht mehr ermittelbar oder nachweisbar – und hier eigentlich ein Einkaufen und Verkaufen wie ein Händler aus Sicht des BFH vorlag. Offenbar fehlte beim BFH die Vorstellung, dass tatsächlich jemand 140 oder mehr Pelzmäntel gesammelt haben könnte. Deswegen wollte er wohl die Entscheidung des Finanzgerichts aufheben und den Verkauf dieser mehr als 140 Pelze als gewerblichen Handel einstufen.
Soweit es sich aber um keine wirkliche Sammlung haben sollte, sondern die Schwiegermutter tatsächlich im Laufe der Zeit oder genommen haben sollte und deswegen eine andere Konfektionsgrößen benötigt, erklärt dies zwar nicht unbedingt unterschiedliche Längen, gleichwohl wird wegen des Todes der ursprünglichen Eigentümerin der Pelzen Aufklärer sein, ob und warum sie diese unterschiedlichen Größen kaufte bzw. sammelte. Es spricht viel dafür, dass der BFH aus der Anzahl der Pelzmäntel und aus den verschiedenen Konfektionsgrößen schloss, dass sich eben nicht um Pelze von einer der selben Dame handelte, was für einen Einkauf der Pelzmäntel und dann einem Handel mit gebrauchten Pelzmäntel Fällen wohl aus Sicht des BFH nahe kam.
Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, wenn jemand tatsächlich eine umfangreiche Sammlung, etwa von alten Blechspielzeug oder alten Eisenbahnen oder Ähnliches erbt, muss er umfangreich dieses Erbe dokumentieren, bevor er es verkauft, um hier nicht in das Problem einer möglichen Händlereigenschaft hineinzugeraten. Der Fall mit den 140 Pelzmäntel wäre wahrscheinlich auch nicht anders vom BFH entschieden worden, wenn nachgewiesen worden wäre, dass tatsächlich alle Pelzmäntel von der Schwiegermutter kamen. Die Sammlung Auflösung muss dann schon die eigene Sammlung sein oder jedenfalls die geraubte Sammlung. Konstruktion, dass man für den Ehegatten dessen Sammlung bzw. dessen geerbte Sammlung verkauft, scheint den Fall der steuerfreien Sammlungsauflösung schwierig bis unmöglich zu machen und könnte daher eine nicht zu empfehlende Gestaltung sein.
Bedenklich ist auch die Anspielung des BFH, wenn er äußert, dass es dahingestellt bleiben könne, ob nicht die Umsätze sowieso steuerpflichtig sein, weil die Verkäuferin als Finanzdienstleister wenn sowieso schon unser steuerpflichtige Umsätze tätigen würde. Der BFH hat darauf seine Entscheidung nicht gestützt. Wäre aber entgegenzuhalten, wenn dies ein Argument hätte sein sollen, dass natürlich auch ein Unternehmer private Sammlungen bzw. privates Vermögen haben darf und dieses neben seinen gewerblichen Umsätzen auf privat veräußern darf.
In einer ähnlich gelagerten Entscheidung hatte der 11. Senat des BFH bereits mit Beschluss vom 9.4.2014 eine Unternehmereigenschaft bei Schmuckverkäufen über eBay angenommen:
BFH 11. Senat, Beschluss vom 9.04.2014, Aktenzeichen: XI B 6/14
Unternehmereigenschaft kann beim Verkauf von Schmuckstücken über „ebay“ begründet werden
NV: Hat das FG bei der gebotenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls bei Verkäufen von Schmuckstücken im ebay-Handel die Unternehmereigenschaft des Verkäufers bejaht, liegt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634 vor(Rn.20).