Längst ist beim Zoll und der Finanzverwaltung bekannt, dass eine gewisse Panik bei den Anlegern besteht, wie sie mit dem Geld in der Schweiz umgehen sollen. Die Banken tun ein Übriges. Früher freuten sich die Banker in der Schweiz über das viele Geld, das die Deutschen (und andere) bei ihnen anlegten. Die haben aus Sicht der Deutschen Finanzverwaltung Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet, indem sie anboten, die Kontoauszüge banklagernd zu verwahren – genau wissend, dass die Erträge in Deutschland nicht versteuert würden und mit einem Versand der Bankunterlagen zu den Steuerpflichtigen die Entdeckungsgefahr emporschnellen würde. Viele Finanzbeamte sehen dieses postlagernd, für das es keinen anderen vernünftigen Sinn als einen Baustein zur Verschleierung der Kapitaleinkünfte gibt, als zumindest psychische Beihilfe zur Steuerhinterziehung der deutschen Anleger. Jetzt werden diese Schweizer Banker zu Musterschülern aus Sicht der Deutschen Finanzverwaltung, sozusagen vom Saulus zum Paulus. Erst die Beihilfe und jetzt treiben sie die Deutschen Anleger scharenweise in die Selbstanzeigen. Es ist völlig verrückt.
Die Schweizer Banker setzen ihren Kunden Fristen zur Erstattung von Selbstanzeigen. Dem Zoll ist bei der Postkontrolle ein Schreiben in die Hände gefallen, in dem die UBS einen deutschen Kunden per Einschreiben das Konto kündigte. Das haben sie zu Kontrollzwecken an der Grenze geöffnet. Das dürfen sie. Das wissen viele nur nicht oder hoffen, dass wegen der vielen Mengen alles beim Zoll irgendwie durchrutscht. Aber die Zöllner haben für interessante Sendungen doch irgendwie ein Näschen. Also: Schreiben rausgefischt und geöffnet, hinterher mit Zollbanderole wieder zugeklebt. Aber vorher gelesen und kopiert, und natürlich an die zuständige Steuerfahndung geschickt.
Das Interessante daran war, dass es sich um eine bedingte Kündigung der Bank handelte. Die Kündigung war zum 31.10.14 ausgesprochen und für den Fall, dass der Kunde eine beiliegende Autorisierung zur Meldung der Steuerinformationen über die eidgenössische Steuerverwaltung unterschrieb und fristgerecht zurücksandte, wäre die Kündigung hinfällig. Gleiches sollte nach dem Schreiben auch gelten, wenn der Kunde fristgemäß nachweisen würde, dass er das Konto bzw. die dortigen Erträge im Rahmen einer Selbstanzeige bei der deutschen Steuerverwaltung erklärt hätte. Für den Fall, dass beides nicht fristgemäß bei der Bank vorliegen sollte, sollte der Kunde eine Bankverbindung angeben, wohin das Geld überwiesen werden könnte.
Bedingte Kündigungen – ob das zulässig ist? Und was für ein Stil – was für ein Verhalten. Über Jahre waren die Kunden gut genug, um immense Gebühren für schlechte Betreuung und mäßige Anlageerfolge zu zahlen. Ob das in den damaligen AGB bei Eröffnung des Kontos in z.B. den 80er, 90er Jahren der Banken vereinbart war, dass die Bank bei Nicht-Selbstanzeige das Konto kündigen dürfe?
Viele Konten und Depots waren kaum kostendeckend, kaum wirtschaftlich erfolgreich, durch Mindestgebühren fraßen die Gebühren die kärglichen Erträge zumindest bei den kleineren Depots auf. Dass da keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn nur Verluste erzielt wurden, ist da eine ganz andere Sache. In diesen Fällen kann dann allenfalls ein Versuch oder ein Wahndelikt diskutiert werden.
Wie dem auch sei: klar dass bei einer solchen Zwangsüberweisung wie durch die bankseitige Kündigung angedroht und aufgrund der Zwangsauflösung nicht nur die Belegspur, sondern auch die Meldung im internationalen Zahlungsverkehr die Spur zu dem jeweiligen Kunden legen wird. Dann braucht die Finanzverwaltung eigentlich im nächsten Jahr nur die Überweisungsspuren zu suchen von denen, die Gelder aus der Schweiz überwiesen bekamen. Das sind dann die, deren Konten zwangsaufgelöst wurden und die keine Selbstanzeige machten bzw. der Schweizer Bank keine Ermächtigung zur Weiterleitung der Erträge für den automatisierten Datenaustausch unterschrieben. Dann kann man die entweder durchsuchen oder Strafverfahren einleiten und um Nacherklärung bitten oder schätzen.