neuer Aufsatz von Dr. Burkhard: „Digitale Betriebsprüfung: Vorsysteme der Hauptbuchführung rücken vermehrt in den Fokus“, AStW 2017, 812-817
Aus dem Inhalt:
u.a.: „Es wäre ein Irrglaube für die Steuerpflichtigen anzunehmen, dass nur die elektronischen Dateien oder Programme, die für die Buchhaltung bestimmt wären, vom Betriebsprüfer eingesehen werden dürfen. Vom Handy über das Tablet und den Laptop bis zum PC, von der WhatsApp-Mitteilung über E-Mails bis zum Zeiterfassungsprogramm, dem Rechnung- und Abrechnungsprogramm, allen Effizienzauswertungen und allen Statistiken, Kalkulationen und Bewertungen halbherziger Erzeugnisse darf der Prüfer einsehen und verproben.
Ganz gefährlich sind Programme, die im Unternehmen bestellt werden, sei es auch nur zu Versuchszwecken und die man später aussortiert, weil sie sich doch nicht als praktikabel und sinnvoll erwiesen haben und dort ein gewisser Datenmüll vorhanden ist. Auch diese könnte der Prüfer sehen und auswerten wollen.“
Stellen Sie sich mal vor, Sie kaufen sich so ein Effizienzauswertungsprogramm um Ihre Zeiteinteilung zu optimieren. Besseres Zeitmanagement, bessere und effizientere Arbeitsweise, mehr abrechenbare Stunden … kostet vielleicht 80 € und Sie üben 3 oder 4 Monate, finden es dann nervig oder blöd und nutzen das Programm nicht mehr. Es geht in Vergessenheit. Aber da sind Daten drauf. Sie habe Ihre Zeiten effizient eingesetzt, es zumindest versucht. Vielleicht auch sich selbst ein wenig beschummelt um die Erfolge zu sehen? Oder es sind glückliche, aber nicht repräsentative Tage drauf, die herrlich effizient sind … und jetzt, 3 Jahre später ortet der Prüfer vom Finanzamt oder Hauptzollamt in der Betriebsprüfung oder Nachschau das Programm und will die Daten. Er kalkuliert sie hoch. Da ist zu sehen, dass Sie nicht 5-6 abrechenbare Stunden, wie Sie bislang erklärt haben, da sind 8-9 Stunden mit steigender Tendenz darauf zu sehen. Ein paar Tage sogar mit 11, 12 und 13 abrechenbaren Stunden. Aber, so sagt der Prüfer zu Ihnen: „ich meine es gut mit Ihnen. Ich will ja nicht übertreiben. Ich schätze nur 10 Stunden durchschnittlich täglich als abrechenbar. Wenn Sie sich glich mit mir einigen, dann prüfe ich nicht weiter. Ansonsten prüfe ich weiter und wenn ich da auf einen höheren Schnitt komme, dann ist das so … “ Der Prüfer unterstellt also, dass Sie sich weiter selbst autodidaktisch geschult haben und bietet Ihnen 10 Stunden abrechenbare am Tag an: ein Zuschätzung von fast 100 % …. Ihr Programm und die dortigen Daten beweisen ja, wie effizient Sie sind …
Kleines Programm (für 80 €) – große Wirkung (aber anders als vorgestellt: Zuschätzung 300.000 € als steuerliches Mehrergebnis und Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung….) Viel Spaß!
Nachsatz: jeder, der sich z.B. im Dienstleistungsbereich oder im Handwerksbereich mit Zeiterfassung beschäftigt, weiß, dass niemals 100 % der theoretischen Arbeitszeit der Mitarbeiter oder des Inhabers gegenüber Kunden abrechenbar ist. Je nach Aufgabenbereich sind zahlreiche nicht abrechenbare „Leerläufe“ täglich dabei, Organisation, Reklamation, interne und externe Schulungen, betriebliche Besprechungen usw. Das sind natürlich alles wichtige Arbeitszeiten und Aufgaben – aber eben im Hinblick auf eine Nachkalkulation Leerläufe, nicht abrechenbare Zeiten.
Sie brauchen Hilfe in einer Betriebsprüfung? Dann rufen Sie an: RA Dr. Jörg Burkhard, 0611-890910, der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betriebsprüfungen, Steuerfahndungsprüfungen, Zollamtsprüfungen, Selbstanzeigen, tax compliance