Kassenführung, Verwerfung der Buchführung, Such nach Unplausibilitäten, Datenvorsysteme, Verkauf von Kassenanalyseprogrammen als Beihilfe
Ist die Kassenführung in einem bargeldintensiven Betrieb nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge.
Anders kann das sein, wenn es sich nicht um einen bargeldintensiven Betrieb handelt – die Bareinnahmen verschwindend gering oder unbedeutend sind und eigentlich bei den Einnahmen prozentual keine Rolle spielen.
Aber Vorsicht beim bargeldintensiven Betrieb:
Nicht jeder formeller Fehler berechtigt zur Verwerfung der Buchführung. Erst wenn die formellen Fehler so schwerwiegend sind, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeerfassung nicht mehr geprüft und festgestellt werden kann, berechtigen der oder die formellen Fehler wegen ihres sachlichen Gewichts zur Verwerfung der Buchführung.
Erst dann ist diese nicht mehr aussage- und beweiskräftig genug für die in ihr wohnende These, dass alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst sind. Das Ergebnis der Buchführung (Umsatz, Gewinn) entfaltet somit nach § 158 AO keine Beweiskraft für die Richtigkeit mehr und damit kann die Buchführung nicht mehr der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Ist aber – wie bei jedem bargeldintensiven Betrieb – die Kasse das Herzstück der Einnahmeerfassung, komme es dann auf die paar unbaren Einnahmen auch nicht mehr an: ist das Herz unzuverlässig und unbrauchbar, ist die ganze Buchführung tot. Das Finanzamt hat dann die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Sofern die Finanzbehörde darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Differenzen feststellt, die nicht substanziell widerlegt werden können, verwirft deswegen das FA in der Regel die Buchführung. Insoweit ist das FA bei Datenvorsystemen oder der Buchführung nur darauf aus, Widersprüche und Unplausibilitäten zu finden, begründet daraus Zweifel an der Buchführung und geht dann zur Schätzung über.
Tipp: es macht Sinn mit den Augen eines gedachten Prüfers durch das Unternehmen zu gehen und Unplausibilitäten zu suchen … dann wissen Sie, was in der nächsten BP auf Sie zukommt.
Sind die Unplausibilitäten hoch genug, folgt daraus neben Umsatz- und Gewinnzuschätzungen regelmäßig auch ein Steuerstrafverfahren. Auch wenn nicht jeder Zuschlag gleich eine Hinterziehung belegt, können Sie ab 30.000 € Zuschätzung pro Jahr sicher mit einem Steuerstrafverfahren rechnen. Teilweise werden Mehrergebnisse von 10.000 oder 20.000 € schon hartnäckig von der BuStra verfolgt.
Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Löschen von Daten bzw. bei Manipulationen in der Programmierung von Kassensystemen durch Kassenhersteller/-aufsteller/IT-Unternehmen bzw. Dritte liegt ein Straftatbestand vor. Solche Eingriffe können eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) oder nach § 370 AO (Steuerhinterziehung/ Beihilfe zur Steuerhinterziehung) für die Unternehmerin/den Unternehmer und den IT-Kassendienstleister nach sich ziehen.
Das Umprogrammieren der Kasse oder auch der Verkauf von Analyseprogrammen, die zu Hinterziehungszwecke missbraucht werden können, kann den Vorwurf der Beihilfe zu fremder Steuerhinterziehung einbringen. Dabei sind Fotoshop-Programme durchaus auch geeignet, Auslesestreifen von Geldspielautomaten oder Kassen-Z-Bons einzuscannen, zu bearbeiten und dann wieder auszudrucken. Ob solche Fotoshop-Programm-Vertreiber sich auch bewusst sind, dass sie damit eine Beihilfe zur fremden Steuerhinterziehung (zumindest vom objektiven Tatbestand her) erfüllen könnten?
Sie brauchen Hilfe? Dann rufen Sie den Top-Profi an:
Dr. Burkhard – Tel. 0611-890910
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