Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafverfahren ist für den Betroffenen immer eine schwere Belastung. Insbesondere geht es hier einerseits um Steuern, andererseits um eine Strafe. Denn bei diesen Sachverhalten geht es stets einmal um Steuern und einmal um Strafe. Und dann kommen da auch noch Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht hinzu. Hier brauchen Sie mich als erfahrenen Spezialisten Steuerstrafrecht, der Sie steuerlich wie steuerstrafrechtlich verteidigt. Die Verteidigung in beiden Themenbereichen und die überschneidenden Kenntnisse dieser beiden Bereiche und die wechselbezüglichen Probleme sind kaum durch zwei verschiedene, getrennte Berater zu leisten. Sie brauchen alles aus einer Hand: Sie brauchen mich, Dr. Jörg Burkhard als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
Zusätzlich zu Strafe und Steuernachzahlung: Mitteilungen an Aufsichtsbehörden
Zu einer Strafe und den Steuernachzahlungen nebst Zinsen folgen aus dem Steuerstrafverfahren weitere Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht. Es sind also weitere Nebenverfahren, die teilweise erhebliche weitere Sanktionen mit sich bringen, die mancher Steuerpflichtige gar nicht so im Blick hat. Das können Kammerverfahren vor den jeweiligen Berufskammern und von dort weitere erhebliche Sanktionen sein bis zum Widerruf von Konzessionen, Zulassungen, Erlaubnissen, Fluglizenzen, Jagdscheinen usw. Sie sehen: Auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen. Eben Steuerrecht und Strafrecht. Richtig zusammengelesen eben Steuerstrafrecht. Jedenfalls bei mir. Etwas anderes nehme ich gar nicht erst an. Nur Fälle aus dem streitigen Steuerrecht, Betriebsprüfungen, Kasse usw. und andererseits Steuerstrafrecht, Steuerordungswidrigkeiten und Zollstrafrecht.
Nebenziel oder Hauptziel Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht zu vermeiden
Es ist also mindestens ein weiteres Nebenziel der Verteidigung Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht zu verhindern. Manchmal ist das für den Betroffenen sogar das Hauptziel. Kann man nicht erreichen? Doch! Durch eine gute und engagierte Verteidigung kann man Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht aufhalten, vielleicht sogar endgültig verhinden. Wie? Man kann zum Beispiel mit dem Fahndungsleiter oder Staatsanwalt über die Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht ganz offen sprechen. Ist die Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht noch nicht erfolgt, kann man daurm bitten, damit zu warten. Vielleicht gelingt es im Ermittlungsverfahren den ursprünglichen Anfangsverdacht zu entkräften. Dann kann veielleicht sogar das Ermittlungsverfahren gegen Auflage oder auch ohne ggf. nach § 172 StPO oder § 153 StPO eingestellt werden. Und dann erfolgt ohnehin keine Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht.
Und für alle die Beroffenen, bei denen Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht nicht vermieden werden können, folgender Überblick:
1. Mitteilungen nach §§ 12 ff. EGGVG
Allgemein sind Mitteilungen in Strafsachen grundsätzlich nach §§ 12 ff. EGGVG an andere Behörden möglich. Allerdings muss hier eine Abwägung erfolgen ob die Mitteilung in Strafsachen an andere Behörden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Generell ist die Übermittlung für dienstrechtliche Maßnahmen, für Berufs- und gewerberechtliche Maßnahmen sowie für waffen- und jagdrechtliche Maßnahmen in § 14 Abs. 1 EGGVG geregelt. Konkretisiert werden diese Übermittlungspflichten durch besondere Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch die Mitteilungen in Strafsachen (Mistra). Im Ermittlungsverfahren ist für diese Mitteilungen die Staatsanwaltschaft bzw. die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts zuständig. Sobald die Anklage erhoben ist, kann das zuständige Gericht diese Mitteilungen vornehmen, soweit noch nicht erfolgt. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls der Verhinderung von weiteren Verfahren brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
2. Berufsgruppenspezifische Mitteilungen: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte usw.
Allen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe droht stets die Kammeraufsicht. Begeht der Berufsträger eine eigene Steuerhinterziehung oder einer Beihilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung des Mandanten, erfolgen hier stets Mitteilungen an die entsprechenden Aufsichtsbehörden. Dies sind etwa die Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Notarkammer usw.. Diese sanktionieren ihrerseits das pflichtwidrige Verhalten des Kammermitglieds, wenn die irdischen, allgemeinen Strafgerichte eine Verurteilung aussprechen. Dann kommt es quasi zu einer Doppelverurteilung, nämlich das eigentliche Urteil des Strafgerichts wird zugrunde gelegt und der dortige Inhalt kammerrechtlich sanktioniert. Der dort festgestellte Sachverhalt wird nicht noch einmal geprüft, sondern der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt der Kammer-Sanktion zugrundegelegt. Dies in der Regel nur, soweit er ein Dienstvergehen darstellt.
Beispiel
Bei einem Steuerberater wird z.B. die eigene Steuerhinterziehung oder der Beihilfe zu einer fremden Steuerhinterziehung, stets als Berufsvergehen angesehen. Dies gilt erst Recht, wenn die Behilfe auch noch Zusammenhang mit dem Beruf erfolgt ist, oder gar gewerbsmäßig erfolgt ist. Dann wird neben der irdischen Bestrafung derselbe Sachverhalt noch einmal unter berufsrechtlichen Aspekten sanktioniert.
Erhöhung des Sanktionsrahmens seit dem 01.08.22
Dies kann die mißbilligende Belehrung, Reaktionen der Kammer anderer Art, die Rüge, die Geldstrafe bis hin zum Entzug der Zulassung sein. Verschärft wurden hier die Geldbußen durch Neuregelung vom 1.8.2022 (BGBl I 2021, 2363): Geldbußen können gegen einzelne Mitglieder nach neuem Recht bis zu einer Höhe von € 50.000,- statt bisher € 25.000,- erreichen. Die Verdopplung des bisherigen Rahmens wird insgesamt höhere Geldbußen zur Folge haben wird, da der Rahmen nach oben verschoben wurde. Der schlimmstmögliche Fall sollte bislang mit 25.000 € – nun mit 50.000 € sanktioniert werden. Damit erhöhen bzw. verdoppeln sich auch die unteren und mittleren Fälle. Anwaltsgerichtliche Sanktionen gegen Berufsausübungsgesellschaften können bei den Geldbußen bis € 250.000,- erreichen. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie Dr. Jörg Burkhard als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen zur erfolgreichen Abwehr.
3. Beamte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Richter
Bei Beamten kann die Begehung von Steuerstraftaten als Dienstvergehen geahndet werden. Das gilt nicht nur für die Steuerhinterziehungen von Finanzbeamten, gleichgültig ob sie innerdienstlich oder außerdienstlich begangen wird, sondern ganz generell für alle Straftaten von Beamten. Damit kann also auch der Beamte im Bauamt oder im Gesundheitsamt wegen der eigenen privaten Einkommensteuerhinterziehung sanktioniert werden, da er sich nicht ordnungsgemäß verhalten hat und sein außerdienstliches privates Verhalten nicht geduldet wird. Bei Beamten muss nicht nur die Mitteilung über eine Anklageerhebung, sondern auch der Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung zwingend an die entsprechende Dienstaufsichtsbehörde gesandt werden, damit diese prüfen kann, ob sie dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen muss, § 115 BBG i.V.m. § 49 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG.
Mitteilungen auch bei Einstellungen nach §§ 153, 153 a StPO möglich
Auch bei Verfahrenseinstellungen etwa nach §§ 153, 153a StPO ist eine entsprechende Mitteilung an die Dienstaufsichtsbehörde zusenden. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
4. Sonderfall: Selbstanzeige bei Beamten
Zu bedenken ist bei einer Selbstanzeige von Beamten, Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Richtern, dass auch eine Selbstanzeige an die Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleisten ist. Denn auch bei einer Selbstanzeige eines Beamten führt natürlich nach § 371 AO zur Straffreiheit. Voraussetzung ist natürlich die korrekt, vollständig und vor Eintritt eines Sperrwirkungstatbestandes erstellte Selbstanzeige. Kommen Sie damit zu mir, damit ich die Selbstanzeige für Sie fachgerecht fertige und Sie dann entsprechend meiner Beratung die Steuern und Zinsen hieraus bezahlen. Dennoch kann ggf. der Dienstherr das Verhalten des Beamten sanktionieren, das er aus der Selbstanzeige erkennt. Denn mit der Selbstanzeige wird ein vorsätzlich oder leichtfertig falsche Erklärung eingeräumt und dies berichtigt. Die Selbstanzeige ist so gesehen eine Sonderform des Rücktritts von einer Straftat. Auch hier gilt natürlich: Auch für eine fachgerechte, wirksame Selbstanzeige brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht.
Selbstanzeige impliziert vorhergehendes Fehlverhalten
Denn immerhin ist mit der Selbstanzeige im Regelfall zumindest das Eingeständnis verbunden, eine Steuerhinterziehung zuvor begangen zu haben. Dieses nicht ordnungsgemäße Verhalten unterliegt möglicherweise der Dienstaufsicht des Dienstherrn und seinem Sanktionsrecht. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
5. Gewerbetreibende und Gastronomen, Taxiunternehmer
Für Gewerbetreibende und Gastronomen ist die Zuverlässigkeit nach § 35 GewO bzw. § 15 und § 4 GastG das Einfallstor für weitere Sanktionen: Auch hier bestehen Mitteilungspflichten seitens der Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte an die entsprechenden Ordnungsämter hinsichtlich der Verurteilungen, damit die Ordnungsämter entsprechend prüfen können, ob der betreffende Steuerpflichtige Gewerbetreibende noch hinreichend zuverlässig im Sinn des §§ 35 GewO ist. Ist seine Zuverlässigkeit zu verneinen, worunter nicht nur die regelmäßige Erklärungsabgabe, sondern auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungsabgabe zu subsumieren sein soll, kann die Konzession bzw. Zulassung versagt werden oder nicht verlängert werden oder Erweiterungen abgelehnt werden.
Steuerrecht auch ein Teil des öffentlichen Rechts
Insoweit versteht die Rechtsprechung unter dieser Zuverlässigkeit im Sinn des § 35 GewO eine Beurteilung des betreffenden Gewerbetreibenden, ob er insgesamt seine gewerberechtlichen und behördlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt. Der Gastronom soll die Gewähr bieten, dass er sein Gewerbe auch künftig weiterhin ordnungsgemäß betreibt (BVerwG v 19.07.71, IV B 46.71). Damit wird häufig aus zurückliegenden gewerberechtlichen Verfehlungen, etwa auch aus Steuerhinterziehungen darauf geschlossen, dass er künftig nicht zuverlässig ist oder nicht hinreichend zuverlässig. Denn die Beachtung steuerrechtlicher Normen, der Aufzeichnungs- und der Aufbewahrungsregeln ist Teil des öffentlichen Rechts.
Gesamtbild des (Fehl-)Verhaltens
Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist also weitaus größer als etwa nur bei dem Gastronomen die Einhaltung der Sperrstunde oder beanstandungsfreie Verwendungen von Lebensmitteln und deren ordnungsgemäße Lagerung und Zubereitung. Das Gesamtbild des Gewerbetreibenden soll entscheidend sein. Hierzu gehört auch, dass die Steuern rechtzeitig erklärt bzw. angemeldet werden, alle Unterlagen ordnungsgemäß aufgezeichnet und aufwehrt werden. Auch müssen die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Dem Leitbild des ordnungsgemäßen Gastronoms entspricht der steuerpflichtige Gastronom, der keine Steuerschulden hat, alle Arbeitnehmer sofort und ordnungsgemäß anmeldet, keine Straftaten begeht. Verstöße gegen die Sofortmeldeverpflichtungen bei bestimmten Branchen: z.B. Gastro, Bau, Reinigung, Bewachung und der Unternehmer, der Straftaten begeht (z.B. Untreue, Bestechung, Verletzung der Buchführungspflichten, Insolvenzverschleppung, Unterschlagungen, Körperverletzungsdelikte, Trunkenheit im Straßenverkehr können der Zuverlässigkeit im Sinn des § 35 GewO entgegenstehen.
Deutschkenntnisse allerdings kein Kriterium für die Zuverlässigkeitsbeurteilung
Gute Deutschkenntnisse sind allerdings keine Voraussetzung für die Zuverlässigkeit (VG Neustadt, Beschluss v 14.06.2016, 4 L 403/16.NW). Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
Warum von einer Steuerhinterziehung selbst bei gewerblichen Steuern nun bei dem Gastronom darauf geschlossen werden kann, dass er lüftungs- sicherheitstechnische, kühltechnische oder brandschutztechnische DIN-Vorschriften oder andere Normen missachtet, ist nicht klar.
6. Angehörige der Heilberufe
Zwar gibt es hier keine speziellen Regelungen für Mitteilungspflichten, sodass die allgemeinen Regelungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EGGVG hier gelten und die Berechtigung zur Mitteilung von Verurteilungen an die entsprechenden Berufsverbände erlauben. Seit der Neufassung der MiStra vom 1.1.2016 sind allerdings nicht nur die Kernberufe wie Arzt, Apotheker, Heilpraktiker Psychotherapeuten und Hebammen erfasst, sondern auch Pfleger, Rettungsassistenten, medizinisch-technische und pharmazeutisch technische Assistentin, Logopäden, Podologen, was höhere, Pfleger, Altenpfleger, Diätassistenten, Ergo- und Physiotherapeuten. Auch hier drohen also weitere Maßnahmen durch die Aufsichtsverbände bzw. Kammern, wenn einer steuerstrafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
7. Piloten
Auch die Berufspiloten haben eine Zuverlässigkeitsprüfung zu unterlaufen. Die Bejahung der Zuverlässigkeit ist Voraussetzung für die berufsmäßige Pilotenlizenz bei den Berufspiloten, § 24 LuftVZO. Diese Pilotenlizenz (CPL Commercial Pilot Licence = Berufspilotenlizenz) kann bei Verneinung der Zuverlässigkeit widerrufen werden. Damit kann eine Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung bei einem Berufspiloten letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes wegen des Verlustes der Fluglizenz als Nebenfolge führen. Es kommt bei der Zuverlässigkeitsprüfung eben auf das ordnungsgemäße Verhalten des Piloten an. Gemeint ist damit auch sein privates und berufliches Verhalten gegenüber Behörden. Eine (schwere) Steuerhinterziehung belegt jedenfalls ein unehrlich nicht korrektes Verhalten gegenüber einer Steuerbehörde. Auch hier verlangt die Zuverlässigkeit ein insgesamt ordnungsmäßiges Verhalten im Allgmeinen und gegenüber Behörden. Gegen die Zuverlässigkeit sprechen insoweit ggf. Gesetzesverstöße im privaten und erst recht nicht im beruflichen Zusammenhang.
Gesamtbild des Fehlverhaltens
Damit kann auch hier die private Einkommensteuerhinterziehung, gerade wenn sie über viele Jahre erfolgt ist, die charakterliche Eignung für die Pilotenlizenz infrage stellen. Gerade wenn sich aus diesem Gesamtbild des Fehlverhaltens des Piloten der Eindruck ableiten lässt, dass hier der Pilot die Gesetze nicht ernst nimmt und nicht beachtet. Wenn er also nicht (mehr) auf dem Boden der Verfassung steht bzw. auf den behördlichen Vorschriften fußend agiert.
Zusammenhang privater Steuerhinterziehung zur Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften und Verkehrsregeln?
Ob dies wirklich logisch ist, dass der Pilot, der etwa eine private Steuerhinterziehung begeht, tatsächlich sich auch an berufsrechtliche Vorschriften und behördlichen Anordnungen nicht hält, mag man infrage stellen. Es sind dieselben Fragen, die sich auch bei dem Einschreiten des Gewerbeamtes gegen einem Gastronomen, Taxiunternehmer oder handeltreibenden stellen. Wieso ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bei diesem Personen wegen einer oder mehrerer Steuerhinterziehungen infrage zu stellen, selbst wenn Steuern aus dem Betrieb hinterzogen werden? Besagt die Steuerunehrlichkeit einer Person etwas darüber, dass von dieser gewerbe- oder gesundheitsrechtliche Normen nicht beachtet werden? Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
8. Jäger und Waffenträger
Bei Inhabern eines Waffen- oder Jagdscheins ist die neuralgische Grenze eine Verurteilung von 60 Tagessätzen. Hier steht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des §§ 5 WaffG in Frage, wenn der Jäger oder Waffenträger eine oder mehrere Steuerhinterziehungen begeht. Erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, liegt unwiderlegbar eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG vor. Eine widerlegbare Unzulässigkeit wird angenommen, wenn der Betroffene rechtskräftig zu einer Freistrafe von weniger als einem Jahr, aber zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wird.
Ebenso steht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei rechtskräftigen Verurteilungen eines Jägers oder Waffenträgers mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze innerhalb von 5 Jahren auf dem Spiel. Genauer: wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG und dann schon wieder eine Verurteilung wenn auch zu weniger als 60 Tagessätzen erfolgt. Das muss der gute Anwalt in der Verteidigung wissen, da diese Nebenfolgen den Betroffenen meist persönlich hart treffen. Auf einmal ist der Jadschein weg. Die Grundlage für das jahrelang ausgeübte Hobby entfällt wegen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Teilweise werden die Waffen auch gleich eingezogen bzw. arrestiert um dann zum Zwecke der Bezahlung der Steuerschulden verwertet zu werden. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen. Dr. Jörg Burkhard ist der richtige Fachmann für Sie bei diesen Themen.
9. Ausländer, Asylsuchende
Allen Ausländern, die aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder politischen Asyls im Inland sich aufhalten, droht generell bei Begehung von Straftaten der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Ausweisung. Die Steuerhinterziehung ist ebenso wie der Schmuggel oder die Steuerhehlerei eine Straftat. Eine solche Straftat kann dann den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit die Ausweisung zur Folge haben. Bei Asylsuchenden ist die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde der Asylbehörde unverzüglich weiter zu leiten. Eine solche Mitteilung erfolgt allerdings nur dann, wenn dies den strafrechtlichen Untersuchungszweck nicht gefährdet, § 8 AsylG. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
10. Bankmitarbeiter
Auch bei leitenden Bankmitarbeitern sind der BAFin (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen) die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und der Abschluss dieses Verfahrens zu übermitteln. Betroffen sind hier die Inhaber oder Geschäftsleiter von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen. Bei Straftaten nach § 54 KWG (verbotene Bankgeschäfte) besteht die Mitteilungspflicht bereits schon früher. Hier ist dann schon bei einer Einleitung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens eine Mitteilung an die BAFin zu machen. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
11. Fazit
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Anklageschriften oder Strafbefehle und erst recht die entsprechenden Verurteilungen lösen im Regelfall weiterer Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte an Berufskammern, Disziplinar- und Verwaltungsbehörden aus. Als guter Verteidiger achte ich darauf, dass schon bei der Sanktionierung, wenn sie unumgänglich ist, die spätere, weitere Folge der Kammer- oder Disziplinar-Sanktionierung als weitere Folge der Tat strafmildernd Berücksichtigung findet.
Erleichterung weicht Entsetzen, wenn die Nebenfolgen aufgrund der Mitteilungen erkannt werden
Beamte oder im öffentlichen Dienst Beschäftigte und Richter wissen meist, dass dienstrechtliche Maßnahmen drohen können. Die übrigen betroffenen Steuerpflichtigen übersehen meist, dass solche Maßnahmen drohen. Hier droht dem hinterziehenden Taxiunternehmer, die Nicht-Erweiterung oder Nicht-Verlängerung der beantragten Taxikonzession. Dies verwundert meist die Betroffenen, die den Hintergrund für die Ablehnung der Verwaltungsbehörde nicht kennen. Denn viele Betroffene wissen nicht, dass ein Ermittlungsverfahren die Ursache für solche Ablehnungen sein kann. Und die Erleichterung, dass nun endlich das anhängige Steuerstrafverfahren, das vor vielen Jahren begann, schlägt dann in Entsetzen um, wenn solche Nebenfolgen den Betroffenen klar werden. Die Erleichterung, dass nun endlich das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen ist, weicht Entsetzen und Empörung, wenn die erfolgte Betrafung solche Nebenfolgen nach sich zieht. Das empfinden viele als Doppelbestrafung.
Gleichbehandlung mit anderen Hinterziehern
Viele Betroffene weisen dann darauf hin, dass Nicht-Kammermitgliedern oder unter behördlichen Ausichten stehenden Personen keine weiteren Strafen und Sanktionen drohen. Der Entzug einer beruflichen Konzession führt für die Betroffenen zu existenzvernichtenden persönlichen Katastrophen. Die Verneinung der Zuverlässigkeit wegen einer Steuerhinterziehung führt bei dem Berufspiloten zu seinem Laufbahnende und zur Entlassung. Für alle betroffenen Berufsbilder ist die Aufrechterhaltung ihrer beruflichen Existenz notwendig ud existenziell. Sie sehen: auch dafür brauchen Sie Dr. Jörg Burkhard als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
Dr. Jörg Burkhard ist Spezialist im Steuerstrafrecht, Anwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Probleme im Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen? Dr. Jörg Burkhard ist Spezialist im Steuerstrafrecht, Anwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, tätig in Frankfurt am Main, Darmstadt, Wiesbaden, Offenbach, Hanau, Mainz, Würzburg, Nürnberg, München, Köln, Düsseldorf, Saarbrücken, Berlin, Hamburg Hannover, usw. 0611-890910