Problem: (angeblich) nicht leistungsunterlegte Rechnungen
Ihnen wird vorgeworfen, einige Subunternehmer-Rechungen in der Buchhaltung zu haben, die angeblich gekauft sind … ? Sie sind empört. Sie haben keine Rechnungen gekauft! Die Rechnungen sind selbstverständlich alle leistungsunterlegt. Das Hauptzollamt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit -FKS- ermittelt und bestreitet das. Das Hauptzollamt meint, dass die 3 Firmen nacheinander von Ihnen eingeschaltet worden wären und von demselben Geschäftsführer geführt worden wären. Kaum sei die 1. enttarnt gewesen und aufgeflogen, sei diese still beerdigt worden und die nächste von ihm eröffnet und geführt worden. So würden in ihrer Buchhaltung die 3 Firmen nacheinander auftauchen. Sie entgegnen, dass der Geschäftsführer natürliche Ansprechpartner war und der natürlich gesagt hat, dass die erste Firma Schulden hätte, weswegen er eine neue aufgemacht habe. Bei der zweiten Firma hatte er mitgeteilt, dass er diese verkauft hätte und deswegen nun eine 3. aufgemacht habe. Vom Prinzip haben Sie immer mit denselben Leuten zusammengearbeitet und derselbe Geschäftsführer war er Ansprechpartner und seine Leute haben natürlich die Leistungen erbracht. Sie können sogar die Gewerbeanmeldung, den Handelsregisterauszug, eine Steuernummer, Korrespondenz mit dem Finanzamt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der AOK und Schreiben von der Bauberufsgenossenschaft sowie Kopien des Personalausweises des Geschäftsführers zum Nachweis der Existenz der Firmen vorlegen. Der Zollfahnder lachte nur und meint, dass diese Papiere nichts wert wären. Das wären die sogenannten Sorglospapiere, die sie mitgekauft hätten. Die würden bestenfalls eine rechtliche Gründung und eine Anmeldung der Firma bei verschiedenen Behörden und bei der Stadt – Gewerbesteuersamt – belegen, nicht aber eine reale wirtschaftliche Existenz und erst recht nicht, dass die in ihrer Buchführung enthaltenen Rechnungen mit den dortigen Leistungsbeschreibungen tatsächlich von diesen Firmen ausgeführt worden wären. Sie haben nach Auffassung des Zolls Rechnungen von 3 Firmen als angebliche Subunternehmerleistungen in Ihrer Buchhaltung, von Firmen, die nach den Ermittlungen der FKS keine Mitarbeiter haben und wirtschaftlich nie aktiv waren. Der ehemalige Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft. Er hat nie Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Erst recht keine Jahreserklärungen. Aber was können Sie dafür? Der Zollfahnder entgegnet ihnen, dass sie offenbar Abdeckrechnungen gebraucht hätte entweder für eigene Schwarzarbeiter oder für andere Zwecke oder sie hätten das Geld selbst für sich verwendet. Der Geschäftsführer hätte in Haft gestanden, dass das alles nur Scheinrechnungen gewesen wären – auch ihnen gegenüber. Sie hätten die Rechnungstexte vorgegeben. Er hätte von der Materie keine Ahnung.
Und sie hätten keine Chance: andere Scheinrechnungskäufer sein bereits ebenfalls ermittelt und fast alle hätten gestanden, Scheinrechnungenvon diesen Firmen gekauft zu haben. Die 1. seien schon verurteilt. Sie sollten sich das rasch überlegen und ein Geständnis abzulegen. Der Zöllner meine es nur gut mit Ihnen. Ein rasches Geständnis und eine schnelle Schadenswiedergutmachung seien die besten Milderungsgründe.
Sie sind völlig entsetzt: natürlich waren die Leistungen echt und die Rechnungen sind das auch. Es gibt da nichts zugestehen. Der Zöllner solle weiter ermitteln. Dann werde er sehen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht sind. Der Zöllner schmunzelt und meint, na gut, wie sie wollen. Wir werden ja sehen.
Lange hören sie nichts mehr von dem Fall. Erscheint in Vergessenheit geraten zu sein. Oder? So vergehen die Jahre.
Etwa 3 Jahre später bekommen Sie Post vom Zoll: einen Fahndungsprüfungsbericht. Da steht vom Prinzip der gleiche Unsinn drin, der schon damals ihnen vorgeworfen wurde. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sie Scheinrechnungen von diesen 3 Firmen gekauft hätten. Dort ist der Umsatzsteuerschaden berechnet und auch der Schaden bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Gleichzeitig nimmt der Zöllner zu Dreivierteln eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Betriebsausgaben an und zu einem Viertel schätzt er Schwarzlohnzahlungen. Dieses Viertel sei damit Betriebsausgabe. Aber dieses Viertel sei natürlich eine Nettolohnzahlung. Darauf sei nur noch Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten. Die entsprechende Berechnung ist in der Anlage zum Fahndungsprüfungsbericht beigefügt. Ihnen wird eine Stellungnahme binnen des nächsten Monats anheimgestellt. Sie besprechen das mit Ihrem Steuerberater. Dieser schreibt an das Hauptzollamt zurück, dass die Rechnungen leistungsunterlegt sind. Das würde der Geschäftsführer dieser 3 Firmen bestätigen. Zudem seien die Rechnung ordnungsgemäß erstellt und ordnungsgemäß bezahlt. Die meisten Rechnungen seien überwiesen, nur wenige sein bar bezahlt worden. Die Barzahlungen seien auf Wunsch das damaligen Geschäftsführers erfolgt, weil diese – so seine damalige Aussage – schnell Geld für seine Arbeiter brauchte und nicht warten können, bis das Geld überwiesen sei. Er müsse Löhne zahlen.
3 Monate hören Sie nichts auf dieses Schreiben hin. Dann erhalten Sie vom Amtsgericht eine Anklageschrift übersandt. Sie basiert auf dem Betriebsprüfungsbericht. Dort ist Anklage zum Schöffengericht erhoben, verbunden mit dem Antrag die Anklageschrift zuzulassen. Im Prinzip sind die Zahlen und Daten aus dem Fahndungsprüfungsbericht 1 zu 1 dort übernommen. 49 Fälle der Umsatzsteuer-Körperschaftsteuer-Gewerbesteuer-Lohnsteuer Hinterziehung und der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sind dort Ihnen insgesamt zur Last gelegt. Ihre Äußerungen werden dort nicht einmal erwähnt. Bei den Beweismitteln taucht ihr Schreiben bzw. das Ihres Steuerberaters als Einlassung auf.
Sie kommen daraufhin zu mir – zu Dr. Burkhard, dem Spezialisten im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Zollfahndung. Nach der Mandatierung und der Vorlage der Vollmacht bei dem Gericht und dem Akteneinsichtsgesuch erhalte ich dann Akteneinsicht in Ihre Ermittlungsakten. Dort ist zu lesen, dass der ehemalige Geschäftsführer ein Geständnis wegen des Erstellens von Scheinrechnungen gegenüber zahlreichen Firmen -auch gegenüber Ihrer Firma – abgelegt hat und zu viereinhalb Jahren Haft in Mannheim vom dortigen LG verurteilt wurde. Er hat sehr pauschale Geständnisse abgelegt.Aber angesichts seiner geständigen Einlassung erscheint die Haftstrafe sehr hoch. Der Zoll (HZA) bzw. die Steuerfahndung haben aber dann den Fall nicht weiter untersucht und sich mit den pauschalen Geständnissen des Gedschäftsführers zufrieden gegeben. Leider laufen solche Fälle sehr häufig so. Ich kann das sogar zum Teil menschlich nachvollziehen. Wenn ich ein Ergebnis habe und glaube ,dass das richtig ist, warum sollte ich mir weitere Arbeit machen? Ich kann also hier das Hauptzollamt bzw. die Steuerfahndung verstehen, dass die die Aussagen von dem Geschäftsführer nicht weiter verplausibilisiert oder kritisch hinterfragt oder nach Gegenbeweisen gesucht haben.
Nun gibt es aber Gegenwind von verschiedenen einzelnen angeblichen Rechnungskäufern. So wie auch von Ihnen. Ihre Position wird Ihnen aber nicht geglaubt, weil doch andere bereits wegen Taten aus diesem Komplex verurteilt sind und die anderen, die sich wehren, natürlich auch noch verurteilt werden – so jedenfalls vermutlich die Auffassung von Gerichten und Staatsanwälten und den Fahndern. Die glauben alle, dass das Netzwerk der Scheinrechnungssteller bzw. – käufer ja aufgeflogen ist und nun einer nach dem anderen abgearbeitet wird.
Die anderen Rechnungsempfänger behaupten – genauso wie Sie – , dass die Leistungen erbracht wären. Das ist nach den bisherigen Ermittlungen ausgehend von dem Geständnis des Geschäftsführers gar nicht möglich. Das Wort „Ermittlungen“ muss ich aber etwas relativieren. Es fanden ja keine Ermittlungen statt. Nach dem pauschalen Geständnis des Geschäftsführers in U-Haft hat man aufgehört zu ermitteln und hat auch dessen Aussagen nicht weiter auf Schlüssigkeit und Plausibilität verprobt. Warum sollten denn die Aussagen von dem Geschäftsführer auch nicht stimmen? Immerhin hat er sich selbst schwer belastet. Auch das ist etwas, das wir im (Steuer-)Strafrecht häufig erleben: wenn ein Beschuldigter sich selbst schwer belastet, wird dessen Aussage ja wohl richtig sein. Niemand belastet doch sich selbst zu Unrecht. Dieser Gedanke ist zum Teil richtig. Er berücksichtigt aber nicht, dass dennoch die Aussage falsch sein könnte, weil die Wahrheit noch schlimmer sein könnte, sodass ein falsches Teilgeständnis oder eine sich teilweise selbst belastende Aussage immer noch besser sein könnte, als weitere Ermittlungen und die Wahrheit. Eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung wegen des Verkaufs von Scheinrechnungen über zum Beispiel 2,5 Million EUR kann daher durchaus billiger sein als ein Bestreiten des Erstellens von Scheinrechnung mit der Folge, dass Umsätze von 25 Millionen EUR und Schwarzlohn und Sozialabgabenbetrug jeweils in Millionenhöhe ermittelt und angeklagt werden. Das eine sind dann nur vielleicht 3-4 Jahre Haft, das andere um die 10, wenn man nicht gerade Hoeneß heißt und ein Deal im Hintergrund stattfindet.
Wie dem auch sei: der Gesellschafter-Geschäftsführer der 3 Subunternehmerfirmen ist rechtskräftig verurteilt und sitzt seine Haftstrafe ab. Vielleicht ist er mittlerweile sogar Freigänger …?
Von einem Kollegen habe ich gehört, dass der verurteilte Gesellschafter-Geschäftsführer sich an kaum noch etwas erinnern kann. In Parallelprozessen soll das wie folgt abgelaufen sein: der Gesellschafter-Geschäftsführer wird als Zeuge vernommen werden. Je nach seinem Haft Status wird er entweder aus der Haft vorgeführt oder er ist bereits Freigänger – jedenfalls wird er entweder vorgeführt oder nur so geladen. Da er keine weitere Bestrafung aus diesen bereits abgeurteilten Altzeiträumen zu erwarten hat, muss er wahrheitsgemäß und vollständig aussagen. So wird er auch belehrt werden. Nach den Erfahrungen von dem Kollegen aus den anderen Verfahren, in denen er bereits als Zeuge vernommen wurde, wird er sich an nichts oder nicht mehr viel erinnern. Jedenfalls berichtete der Kollege, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer an kaum noch etwas bezüglich seines Mandanten erinnern konnte. Wenn das bei Ihnen auch so ist, ist damit der Nachweis, dass es Scheinrechungen waren nicht nicht erbracht: es geht dann wie folgt weiter:
Daraufhin wird das Gericht ihm -dem Gesellschafter-Geschäftsführer- seine Aussagen aus seinem eigenen Verfahren vorhalten. So wird das Gericht entweder einzelne Passagen oder ganze Abschnitte vorlesen. Der Zeuge wird sich dann vielleicht aufgrund dieses Vorhalts erinnern und dies vermutlich bestätigen oder er wird keine Erinnerung mehr haben und dann vermutlich sagen, dass wenn das damals so aufgeschrieben und festgehalten wurde, dass dies wohl dann auch so gewesen war. Insbesondere seine Vernehmungen beim Zoll werden ihm vorgelesen- man nennt das einen Vorhalt machen. So werden die einzelnen Aussagen von ihm in das Verfahren gebracht werden und Sie belasten. Denn dort steht pauschal, dass das alles Scheinrechnungen waren und der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Leistungen mit seinen Firmen erbracht hat.
Zugegeben: das Abnicken auf Vorhalt ist keine wirklich eigene Erinnerung und nicht wirklich eine eigene Erinnerung. Aber ich habe kaum einen Richter erlebt, der in dieser Situation das Beweismittel als unbrauchbar abtut, weil es keine eigene Erinnerung hat – was aber richtig wäre. Aber dann würde man ja den Hauptbelastungszeugen als unbrauchbar ansehen.
Aber selbst wenn man die fehlende Erinnerung feststellt und damit die Nichtbelastung Ihnen gegenüber erkennt: Ob damit immer noch der Anscheinsbeweis der Leistungserbringung durch Rechnung und deren Bezahlung gekippt wäre, ist offen bzw. Eher unwahrscheinlich, wenn man diese Aussagen und die übrigen Ermittlungen, dass keine Mitarbeiter festgestellt wurden als qualifizierte Widerlegung der Leistungserbringung ansieht.
Möglich wäre es auch, die damaligen Verhörspersonen als Zeugen zu vernehmen. Das Gericht wird in das die Verhörspersonen nicht unbedingt als Zeugen laden um ersatzweise für den Gesellschafter-Geschäftsführer hier weitere Zeugen zu haben., Wenn das würde, dann haben diese Beamten die Dienstpflicht, sich die damaligen Unterlagen und ihre Akte noch einmal anzusehen. Dies würden sie über mehrere Tage oder Wochen machen, sodass sie die Aussagen quasi auswendig wiederholen könnten, so als wären sie gerade eben von dem Gesellschafter-Geschäftsführer gemacht worden. Und auch der Fallführer wird hier schon die Aussage von dem Gesellschafter-Geschäftsführer in groben Zügen jedenfalls in seiner Vernehmung wiedergeben. Dem werde ich natürlich widersprechen, was nach der Widerspruchslösung des BGH erforderlich ist die Vernehmung des Zollfahnder als Aktenvortrag und damit als unzulässig darstellen, zumal der Zollfahnder den Gesellschafter-Geschäftsführer nie selbst vernommen hat und daher aus eigener Kenntnis nichts zum Inhalt der Aussagen des Gesellschaftersgeschäftsführers vonv früher sagen kann.
Außerdem bleibt das Problem: die Leistung und Bezahlung der Rechnungen ist mehr oder weniger substantiiert bestritten, sodass Sie mehr machen müssen als bloß die Rechnungen vorzulegen und die Bezahlung nachzuweisen: Sie müssen unbedingt die Leistungserbringung nachweisen. Dafür brauchen Sie die damaligen Bauleiter von den Firmen und die Arbeiter, die die Arbeiten ausgeführt haben. Diese müssten Sie also ermitteln, suchen und finden. Notfalls über einen Detektiv.
Genauso können auch die anderen betroffenen Unternehmer als Zeugen zum Beweis der Tatsache geladen werden, dass auch sie Leistungen von dem Gesellschaftergeschäftsführer erhalten haben und die Rechnungen nicht gekauft haben. Dann müsste der Zoll bzw. die Steuerfahndung offenlegen, wer noch alles Rechnungen empfangen hat. Selbst wenn das 40, 60 oder 80 verschiedene Firmen wären, kann man daraus nicht schließen, dass das doch bei Ihnen echte Rechnungen gewesen sein müssen, weil natürlich auch eine so hohe Anzahl an betroffnen Firmen auch Scheinrechnung gekauft haben könnte. Unterstellt diese 40, 60 oder 80 anderen Rechnungsempfänger würden geladen und würden vor Gericht aussagen, dass sie die Leistungen auch erhalten haben, könnte das jedenfalls die Aussage von dem Gesellschafter-Geschäftsführer erschüttern, dass er nur Scheinrechnung geschrieben habe und keine Leistung erbracht habe. Damit ist aber genau genommen immer noch nicht nachgewiesen, dass Ihnen gegenüber die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, sprich ihre Eingangsrechnungen leistungsunterlegt sind.
Ich komme also wieder darauf zurück, dass wir Begehungsprotokolle, Baustellenprotokolle, Aussagen von Bauleitern und Architekten und anderen Kontrolleuren brauchen darüber, dass die Arbeiter von den 3 Firmen tatsächlich auf den Baustellen für Sie als Nachunternehmer gearbeitet haben. Nun haben diese Arbeiter von diesen Nachunternehmerfirmen keine Arbeitskleidung mit Firmenaufschrift und acuh keine Baustellenfahrzeuge mit Firmenaufschrift gehabt. Auch haben die nicht jedem anderen erzählt, dass sie von diesen Firmen sind und als Subunternehmer für Sie arbeiten. Lichtbilder oder Videos gibt es auch nicht über den Einsatz dieser Mitarbeiter. Die Daten bei derDRV werde nach 4 Jahren gelöscht, so dass für die Streitzeiträume die gemeldeten Mitarbeiter bei den Subunternehmern nicht mehr im PC der DRV gelistet, sondern gelöscht sind.
Und wenn also hier Ihre eigenen Leute beispielsweise erkannten, dass Fremdarbeiter hier kamen, könnten das theoretisch auch Ihre eigenen Schwarzarbeiter gewesen sein. Es könnte natürlich auch Arbeiter von anderen Firmen sein – nicht von den 3 Subunternehmern. Woher sollen also ihre eigenen Leute wissen, dass Fremdarbeiter von diesen 3 Firmen für Sie arbeiteten? Sie sehen, das ist eine teuflische Falle in der Sie sitzen: Sie haben damals keine Beweisvorsorge gemacht. Sie glaubten die Rechnung und die Überweisung würden die Fremdleistung hinreichend beweisen und sehen nun Ihre Beweisnot, die zu erheblichen Steuernachzahlungen und zu einer empfindlichen Bestrafung bis hin zu einer Haftstrafe führen kann.
Die Frage lautet: Wie kann ich also nachweisen, dass die Leute von diesen 3 Subs bei Ihnen gearbeitet haben? Nur in dem ich diese Leute finde (wenigstens zum Teil) und die entsprechend aussagen, dass sie für die 3 Nachunternehmer gearbeitet haben und was sie da im Detail gemacht haben, kann ein Puzzlestein zum Freispruch sein. Dann können wir nur hoffen, dass deren Aussagen zu den Leistungsbeschreibungen bzw. zu den von Ihnen erteilten Aufträgen passen. Sie müssen also unbedingt die dazugehörigen Mitarbeiter von den 3 Subunternehmerfirmen finden. Mir ist dabei bewusst, dass Sie natürlich nicht alle finden werden. Und manche werden sich auch an nichts mehr erinnern können. Das spielt aber keine Rolle. Je mehr Sie finden umso besser ist das. Zum Auffinden der damaligen Bauleiter und der Arbeitger können Sie einen Detektiv beauftragen. Und bei größeren Baustellen oder Firmen mit Werksschutz gibt es natürlich Einlasskontrollen. Da ist dann aber die Frage, wie genau die Einlasskontrollen gemacht wurden: mussten sich die Mitarbeiter durch einen amtlichen Ausweis ausweisen? Mussten sie nachweisen zu welchen Firmen sie gehören oder genügte es, wenn Sie das einfach behaupteten? Und was ist, wenn sie behauptet haben, zu ihnen zu gehören, was im Prinzip ihr stimmt, weil sie für sie arbeiten sollten aber arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich natürlich falsch ist, weil sie nicht bei Ihnen angestellt waren.
Ich will an dieser Stelle nur klarmachen dass es keine wirkliche Alternative gibt zu Ihrer Aufgabe, die Bauleiter und die Arbeiter ausfindig zu machen. Diese müssen wir am besten vorher vernehmen. Danach müssen wir dem Gericht die Vernehmungsprotokolle und die ladungsfähigen Anschriften übermitteln und die Vernehmung dieser Zeugen beantragen zum Beweis der Tatsache, dass die Leistungen, wie fakturiert und den Zeugen bestätigt, ausgeführt wurden.
Ich erwarte, dass viele der Zeugen nur Bruchteile erzählen können: der einfache Arbeiter weiß nichts von einem Subunternehmerverhältnis. Er wird also die rechtliche Konstruktion, warum er hier gearbeitet hat, nicht wissen und nicht erklären können. Aber er wird sich hoffentlich daran erinnern, wer ihn angestellt hat, von wem er Geld/sein Gehalt bekam und was er im Detail gemacht hat. Wenn ein solcher Zeuge hier ausführt, dass er bei einer der Nachunternehmerfirmen angestellt worden war von dieser Lohnabrechnungen und Gehalt bekam, ist es schon gut. Wenn er das zeitlich auch einordnen kann in welchem Jahr/Zeitraum das war, ist das super gut. Wenn er sich dann noch an einzelne Baustellen oder Bauvorhaben oder ausgeführte Bauarbeiten erinnern kann, die zu den abgerechneten Leistungen passen, ist das gigantisch und mehr kann man dann kaum erwarten. Aber Vorsicht: manche können nicht einmal ihre Arbeitgeber der letzten 5 Jahre erinnern. Und an den Namen der einzelnen Baustellen oder an die einzelnen Gewerke auch nicht. Letztendlich ist es auch für einen einfachen Arbeiter, der immer nur verputzt oder Fliesen legt oder Trockenbauwände oder Trockenbaudecken erstellt, völlig gleichgültig, wie die Baustelle heißt. Dann sind einfach ein paar 100 oder ein paar 1000 m² Trockenbauwände zu erstellen oder fließen zu legen oder Estrich zu machen und der Name der Baustelle spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Name das Hauptauftraggebers oder des Auftraggebers, der seine Firma als Subunternehmer beauftragt hat. Im Sinn dieser rechtlichen Zusammenhänge völlig gleichgültig. Aber manchmal hat man auch Glück: manchmal haben diese Arbeiter noch alte Lohnabrechnungen oder vielleicht noch einen Anstellungsvertrag, vielleicht auch noch eine Kündigung, sodass hier eben einzelne Profilsteine dann doch zusammenpassen können und ein anderes Bild ergeben können, dass die Leistungsunterlegung Ihrer Eingangsrechnungen doch bestätigt. Dass die 3 Nachunternhemer -Firmen nur als Subunternehmer dort tätig wurden und Sie der Auftraggeber waren oder wer gar der Hauptauftraggeber war, wird man von den einfachen Arbeitern kaum erwarten können und von diesen kaum in Erfahrung bringen. Diese rechtlichen Zusammenhänge sind für die einfachen Arbeiter zu uninteressant und zu weit weg: sie müssen wissen, wo die Trockenbauwand stehen soll, wo Türen eingebaut werden sollen, ob der Rigips einfach oder zweifach verbaut werden soll, was Feuchträume werden usw. Die Bauleiter könnten vielleicht hier ein wichtiges Bindeglied sein: wenn die wissen, dass Sie der Auftraggeber waren und ihre eigene Firma als Subunternehmerin tätig war, könnte sich dann der Kreis schließen. Aber solch ein Puzzlespiel zusammenzusetzen ist normal und wichtig.
Eine solche Beweisführung würde jedenfalls die Aussage von dem Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls ins Wanken bringen, dass er nur Scheinrechnungen geschrieben hat und keine Leistungen erbracht hat. Selbst wenn die Baustellen und die einzelnen Gewerke nicht mehr so klar dargestellt werden könnten, würde damit seine Einlassung widerlegt werden.
Dass hier die Mitarbeiter über die DRV und die AOK wegen deren Löschungen der Daten nach 4 Jahren nicht mehr zu erlangen sind, könnte im Verfahren thematisiert werden: denn der Zollfahnder muss wissen, dass die Daten nach 4 Jahren gelöscht werden und wenn er keine vorsorglichen Befragen er hier machte, könnte das eine Beweisvereitlung sein. Nach § 444 ZPO dreht sich da die Beweislast, § 444 ZPO lautet wie folgt wörtlich.
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Aber die ZPO ist die Zivilprozessordnung – im Strafrecht haben wir die StPO, die Strafprozessordnung. Einen vergleichbaren Gedanken finden wir in der StPO nicht – wohl weil der Gesetzgeber annahm, dass Beamte doch keine Beweise vereiteln. Aber die fahrlässige Nichtabfrage solcher Daten kann den Sachverhalt massiv beeinflussen und es stellt sich die Frage, ob nicht der Rechtsgedanke des § 444 ZPO nicht doch verfahrensübergreifend auch in jeder anderen Verfahrensordnung gilt.
Aber losgelöst von solchen Gedanken bringt letztendlich nur der Nachweis, dass die Rechnungen leistungsunterlegt sind, für Sie den Freispruch in greifbare Nähe. Das geht nur über die Bauleiter, die Arbeiter, zufällige Lichtbilder, zufällige Videos, Korrespondenz, Stundenzettel, Korrespondenz, emails, Kurznachrichten, Chats usw.
Je schlechter und ungenauer Sie die Leistungserfüllung durch die Rechnungsaussteller dokumentieren können, umso eher kommt die Verurteilung in greifbare Nähe.
Auch bei für Sie sprechenden Umständen muss immer klar sein, dass Sie die Beweislast für die Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller tragen. Im Regelfall spielt das kein Problem, wenn der selbst steuerehrlich ist, seine Umsätze versteuert und ausreichend Leute angemeldet hat und hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. In den Fällen, in denen aber letzteres nicht erfolgt, fällt Ihnen dann die Nichterweislichkeit der Leistungserbringung einer Rechnung so wie hier möglicherweise auf die Füße.
Fragen dazu? Ähnliche Probleme? Dann rufen Sie den Vollprofi auf dem Gebiet des streitigen Steuerrechts, des Steuerstrafrechts, der Betriebsprüfung und der Steuerfahndungsprüfung, der Zollfahndungsprüfung an: Dr. Burkhard: 0611-890910. Je früher, um so besser.
Dr. Burkhard ist auch Spezialist bei der digitalen Betriebsprüfung, bei Verprobungen, bei allen Verprobungsmethoden von Zoll und Betriebsprüfung oder Steuerfahndung, bei Kassen, Kassennachschauen und bei Selbstanzeigen. Dr. Burkahrd hat 4 Fachbücher und unzählige Aufsätze in Fachzeitschriften veröffentlicht. Er hält zahlreiche online- und Präsenzseminare …