Zollschmuggel, Steuerhehlerei
Zollschmuggel, Steuerhehlerei: der Zigarettenschmuggel hat Hochkonjunktur. Jede Preiserhöhung bei den Zigaretten und Tabakwaren, jede Tabaksteuererhöhung machen den Zigarettenschmuggel für immer mehr Täter interessanter. Das weiß auch der Zoll und fahndet intensiv. Spezialisten der Zollfahndung konnten im April 2013 auf einem abgelegenen Parkplatz in Halle einen großen Fahndungserfolg vermelden: Mit mehr als 40 Fahndern stellten sie nach wochenlanger Ermittlungsarbeit einen polnischen Schmuggler und einen vietnamesischen Zwischenhändler bei Geschäften mit illegal nach Deutschland eingeführten Zigaretten. Nebenerfolg: einige kleinere Steuerhehler, die einige tausend Zigaretten kauften um sie weiter zu verkaufen, konnten ebenfalls vorläufig festgenommen werden. Die Zigaretten hatten keine Steuerbanderolen. In nur sechs Monaten hatte der Schmuggler 1,5 Millionen geschmuggelte unverzollte Zigaretten ohne Banderole verkauft. Sein Verdienst: angeblich knapp 100.000 Euro, möglicherweise auch mehr. Der Schmuggel ist nach § 373 AO strafbar. § 373 AO lautet wie folgt wörtlich:
„§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
- eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.“
Aber nicht nur der Schmuggel nach § 373 AO, auch der Ankauf und der Weiterverkauf ist als Steuerhehlerei nach § 374 AO strafbar. § 374 AO lautet wie folgt wörtlich:
„§ 374 Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.“
Angeblich sollen rund 20 % der Zigaretten, die in Deutschland geraucht werden, unversteuert sein. In den östlichen Grenzgebieten soll der Anteil je nach Grenznähe sogar auf über 60 % steigen.
Der Grund für den Schmuggel liegt möglicherweise in den Tabaksteuererhöhungen, dem Steuergefälle in der EU, dem Wegfall der Zollkontrollen zu Polen und der Tschechischen Republik, dem Import von Warenfälschungen, dem klassischen Einfuhrschmuggel im grenzüberschreitenden Warenverkehr und in der Einfuhr zum Privatverbrauch über die erlaubten Mengenbeschränkungen hinaus und natürlich in dem Gewinnstreben einiger aus den Geschäften mit unverzollt eingeführten Zigaretten. Während in Deutschlang in 2004 noch rund 112 Mrd. versteuerte Zigaretten verkauft wurden, waren es in 2012 nur noch rund 82 Mrd. versteuerte Zigaretten. Zwar hat sich auch in der Gesellschaft das Raucherverhalten geändert. Doch wird man annehmen dürfen, dass nicht 30 Mrd. Zigaretten weniger geraucht werden, sondern ein Teil dieser 30 Mrd. Zigaretten durch unversteuerte kompensiert wird.
Eine Kuriosität am Rande: Der Steuerhehler, der nur bis zu 1.000 Zigaretten zum eigenen Konsum ankauft, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 37 Abs. 1 TabStG (Tabaksteuergesetz) handelt ordnungswidrig, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7 TabStG) nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden ausdrücklich keine Anwendung, auch wenn § 374 AO tatbestandsmäßig vorliegt. Dem Steuerhehler mit mehr als 1.000 Zigaretten bzw. dem, der nicht zum eigenen Konsum bis zu 1.000 Stück kauft, begeht eine Steuerstraftat, die mit Geldstrafe oder Haft bis zu 5 Jahren und bei gewerbsmäßiger Begehung sogar bis zu 10 Jahren bedroht ist. Derjenige, der nur bis zu 1.000 Stück zum Eigenkonsum kauft, dem droht nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße enden kann, § 37 TabStG. § 37 TabStG lautet wie folgt wörtlich:
„§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.“
Was, wenn der Täter nun für sich, seine Frau und seinen Schwager je 1.000 Zigaretten ohne Banderole kauft, also insgesamt mehr als 1.000 Stück kauft, und auch nichts an den Zigaretten verdient, nur als Freundschaftsdienst gegen Aufwendungsersatz für sich und die beiden Verwandten je 1.000 Stück Zigaretten kauft und diese an die beiden zum Eigenkonsum weitergibt? Ordnungswidrigkeit nach § 37 TabStG oder Steuerhehlerei nach § 374 AO?
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