Nach der BP ist vor der Betriebsprüfung

Nach der Betriebsprüfung ist vor der Betriebsprüfung. Das meint, dass nach Abschluss der Betriebsprüfung nicht zwingend eine Prüfungspause entsteht, sondern je nach Feststellungen möglicherweise gleich die nächste Betriebsprüfung ansteht.

Insoweit darf der Fiskus Anschlussprüfungen auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben durchführen. Die Betriebe sind in Größenklassen eingeordnet. Alle 3 Jahre wird nach den steuerlichen Ergebnissen eine Neuordnung vorgenommen, sodass Betriebe in den Größenklassen auf- oder absteigen können.

Paragraf 3 BPO 2000 regelt dies wie folgt wörtlich:

3 – Größenklassen

Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G)

Mittelbetriebe (M)

Kleinbetriebe (K) und

Kleinstbetriebe (Kst)

eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Nachdem das BMF in der BPO die Selbstbindung dahingehend aufgegeben hat, das nur bei Großbetrieben eine Anschlussprüfung üblich ist, können also bei allen Betriebsgrößen je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer Anschlussprüfungen ergehen§ 4 III 3 BPO 2000. Bei den Großbetrieben sind Abschlussprüfungen in § 4 II 1 BPO 2000 vorgesehen.

4 BPO 2000 lautet wie folgt:

§ 4

Umfang der Außenprüfung

die Finanzbehörde bestimmt den umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem er- messen.

bei Großbetrieben und unternehmen i.s.d. §§ 13 und 19 soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Eine Anschlussprüfung ist auch in den fällen des § 18 möglich.

bei anderen betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerdhebalichensäsnderungen de r besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind zulässig.

für die Entscheidung, ob ein betrieb nach Absatz 2 oder Absatz 3 geprüft wird, ist grundsätzlich die größenklasse maßgebend, in die der betrieb im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingeordnet ist.

hält die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse im einzel- fall nicht für erforderlich, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume.

Gerade § 4 abs. 3 Satz 2 BPO 2000 macht deutlich, dass bei entsprechenden Mehrergebnissen und beim Verdacht einer Steuerstraftat natürlich mit Prüfungserweiterungen aber auch Anschlussprüfungen zu rechnen ist. Das ist letztlich auch absolut nachvollziehbar. Der Lehrer schaut doch auch bei Schülern, die häufiger ihre Hausaufgaben nicht haben, nach, ob sie die Hausaufgaben nun diesmal gemacht und dabei haben.

Bei seinem Primus würde der Lehrer doch niemals vermuten, dass dieser keine Hausaufgaben gemacht und nicht dabei hat. Allenfalls mal gibt es eine Stichprobe beim Primus. Ist da alles in Ordnung, hat der doch auf Jahre wieder Ruhe … und bei dem, bei dem die Hausaufgaben im Argen sind, da prüft er Lehrer doch häufiger bis nahezu dauernd.

Nicht anders ist das in der BP:

bei den Betrieben, die Probleme haben mit der Buchführung, wo alles oder vieles jedenfalls falsch ist, da prüft der Prüfer auch länger, intensiver und wiederholt. Das tut Not und der Prüfer will schließlich auch den erzieherischen Erfolg sehen, dass nun die Fehler behoben sind und nicht wieder vorkommen.

Und wenn sie doch wieder vorkommen, dann muss das wohl vorsätzlich passieren, weil der Prüfer doch zuvor die Fehler gesehen und um deren Abstellung gebeten hatte … wenn sie aber immer noch oder schon wieder vorfallen, dann muss/kann das ja nur absichtlich passieren, und schon ist der Steuerpflichtige in einem Steuerstrafverfahren …so ist dies jedenfalls eine weit verbreitete Meinung bei den Prüfern.

Genauso erwartet natürlich der Prüfer, dass chronologisch nach dem BP-Zeiträumen liegende Fehler vom steuerpflichtigen berichtigt werden. Insoweit sieht er den steuerpflichtigen als verpflichtet an, die Folgejahre auf gleiche Systemfehler hin zu untersuchen und diese zu berichtigen, wenn strukturell dieselben Fehler dort auch vorgekommen sind.

Werden also die VZ 2013-2016 geprüft, erwartet die BP/das FA, dass dieselben Fehler auch in den Folgejahren, also hier etwa 2017 und 2018 berichtigt und angestellt werden.