Nach der Betriebsprüfung ist vor der Betriebsprüfung. Das meint, dass nach Abschluss der Betriebsprüfung nicht zwingend eine Prüfungspause entsteht, sondern je nach Feststellungen möglicherweise gleich die nächste Betriebsprüfung ansteht.
Insoweit darf der Fiskus Anschlussprüfungen auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben durchführen. Die Betriebe sind in Größenklassen eingeordnet. Alle 3 Jahre wird nach den steuerlichen Ergebnissen eine Neuordnung vorgenommen, sodass Betriebe in den Größenklassen auf- oder absteigen können.
Paragraf 3 BPO 2000 regelt dies wie folgt wörtlich:
3 – Größenklassen
Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe (G)
Mittelbetriebe (M)
Kleinbetriebe (K) und
Kleinstbetriebe (Kst)
eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Nachdem das BMF in der BPO die Selbstbindung dahingehend aufgegeben hat, das nur bei Großbetrieben eine Anschlussprüfung üblich ist, können also bei allen Betriebsgrößen je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Prüfer Anschlussprüfungen ergehen§ 4 III 3 BPO 2000. Bei den Großbetrieben sind Abschlussprüfungen in § 4 II 1 BPO 2000 vorgesehen.
4 BPO 2000 lautet wie folgt: