Von „Registrierkassenpflicht ab 01.01.18“ bis „GoBD-konforme Kasse“ lauten die marktschreierischen Werbetexte zahreicher Kassenanbieter.
Von der Touch Kasse mit Mobilgeräten, Scannerkassen, PC-Kassensystemen bis hin zur einfachen elektronischen Single-Kasse: das Spektrum ist breit und die Anforderungen höchst unterschiedlich. Moderne Kassen sind mit Warenwirtschaftssystem verknüpft, so dass Lagerhaltung und Bestand über den bonierten Abverkauf gesteuert werden. Nachbestellungen und Sofortinventur in einem. Aber die meisten denken bei der elektronischen Kasse nur an die Kasse mit Kassenschublade wie bei den Einkaufsmärkten. Kassen in diesem Sinn auch elektronische Wiegekassen, Taxameter, Geldspielgeräte, usw. Jeder muss für seinen Betrieb das richtige Modell finden – und daher ist es gut und richtig, dass das BMF der Innovation und der Vielfalt keine Grenzen setzt und dem Markt freien Lauf lässt. Kein Hersteller und Anbieter wird bevorzugt.
Das Problem ist die Hinterzieherseite, die ebenfalls innovativ ihre Wege sucht und je höher und besser die Anforderungen und Sicherheitsmerkmale sind, immer wieder neue Wege und Umgehungstechniken entwickelt. Mal ist die eine Seite weiter … dann wieder die andere ..
Der Glaube daran, dass irgendwann die Kassen sicher wären ist daher wahrscheinlich genauso wahrscheinlich, wie dass SV Darmstadt 98 Deutscher Fußballmeister wird … mal sind sie weiter oben, mal weiter unten … aber Deutscher Meister? Natürlich rein theoretisch haben sie die Chance … so ist das auch mit der absoluten Sicherheit der Kassen …
Es geht um Geld – viel Geld und das wird auch die böse Seite der Macht immer wieder motivieren. Es ist wohl ähnlich wie mit den Geldwertzeichenfälschungen: alle paar Jahre bekommen wir neue Sicherheitsstreifen und neue Sicherheitsmerkmale erklärt …. und ein paar Monate später sind die ersten Blüten da … der Wettlauf um die absolute Sicherheit der Kasse erscheint als ewiger Wettlauf zwischen Gut und Böse.
Zur elektronischen Kasse gehört das Kassenbuch, das in geschlossener Buchform, aber auch in losen aufeinanderfolgenden Blättern, deren Abfolge durch Seitennummerierung und Datum gekennzeichnet ist, geführt werden kann.
Hierher gehört auch ein Zählprotokoll – genauer der Nachweis, dass der Steuerpflichtige jeden Öffnungstag = Kassentag die Kasse tatsächlich gezählt hat. Hintergrund ist, dass die Kasse nicht nur wöchentlich geführt werden darf, sondern tatsächlich auch ausgezählt werden muss. Damit genügt jeder Nachweis, dass tatsächlich die Kasse gezählt wurde. Häufig fehlen solche Nachweise und der Steuerpflichtige behauptet, dass er natürlich gezählt hat. In der Betriebsprüfer das infrage stellt, Musters der Steuerpflichtige beweisen. Wenn dann am den Zeitpunkts keine Haken oder sonstige Vermerke sind und das rechnerische soll mit den tatsächlichen eingestellt hat, wird es schwierig, das zu glauben. Typisch sind Wechselgelddifferenzen sowie Falschgeldbeträge. Wenn die Kasse immer glatt stimmt, ist das zumindest wenig wahrscheinlich. Sein kann das natürlich dennoch. Um mich hier der Verpflichtung nachzukommen, die Kasse immer zu ziehen und dies auch zu dokumentieren, macht es Sinn, nachweisbar die Kasse zu zählen. Einzeln Protokoll braucht es dafür genau genommen nicht. Man kann natürlich auch im Kreis seiner lieben Mitarbeiter die Kasse aus zählen. Wenn denn jeden Abend 10, 15 oder 20 Mitarbeiter sich im Zimmer des Chefs versammeln und dann gemeinsam Hände klatschend die Einnahmen des Tages gemeinsam zählen, bei einem Bierchen vielleicht alle gemeinsam die 500er, 200er, 100er usw. zählen und sich daran auch Jahre später noch daran für jeden Tag erinnern können und dies dem Betriebsprüfer so bestätigen, mag der Zeugenbeweis ein Weg sein. Das macht aber keiner ….
Dass immer eine bestimmte Mitarbeiterin oder die Ehefrau oder andere bestimmte Personen stets mit beim Auszählen mit dabei waren und geprüft haben, dass und wie gezählt wurde, es aber dennoch keine Aufzeichnungen hierüber gibt, ist vielleicht auch nicht unbedingt glaubwürdig. Für den Unternehmer ist es jedenfalls auch Risiko, sich auf solche einzelnen Personen zu verlassen, da diese sterben könnten oder kündigen könnten und falls es Streit gab, sie sich möglicherweise nicht mehr erinnern können oder der Prüfer das einfach nicht glaubt oder nicht glauben will, weil er viel Leiber die Kassenbuchführung verwerfen will. Die Finanzverwaltung akzeptiert hier Zählprotokolle. Die sind genau genommen Eigenbelege, bei denen die einzelnen Stücke der Staffelungen (Geldscheine und Münzgeld) erfasst werden. Solche Zählprotokolle könnten auch maschinell durch Zählmaschinen erstellt werden. Die sind gar nicht teuer. Für ein paar hudert Euro bekommt man schon passable Geräte, deren Zählergebnisse man an einen Drucker anschließen kann und dann die Ausdrucke über die Zählvorgänge mit aufbewahren kann bzw. muss. Natürlich müssen die handschriftlichen oder elektronischen Zählprotokolle ein Tagesdatum haben und der Abgleich mit den rechnerischem Kassenbestand muss gemacht werden und bei Differenzen nach Ursachen geforscht und die Differenzen und (vermutliche) Gründe hierfür dokumentiert werden. Da die Finanzverwaltung solche Zählprotokolle, wenn sie öffnungstäglich vorliegen, akzeptiert, kann daher nur empfohlen werden, das Zählen der Kasse durch solche Eigenbelege in Form von Zählprotokollen zu dokumentieren. Klar ist, dass die Kasse, die nicht gezählt wurde, sondern nur rechnerisch geführt wurde, verworfen werden kann und dann sind wir in den zu Schätzungen nach Paragraf 162 AO.