Einspruchsverfahren

Gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des Paragrafen 118 AO oder einen Steuerbescheid kann binnen Monatsfrist ab Zugang das Bescheides ein Einspruch nach Paragraf 347 AO eingelegt werden. Der Einspruch ist binnen der Monatsfrist bei der absendenden Behörde einzulegen. Durch diesen außergerichtlichen Rechtsbehelf wird der Bescheid materiellrechtlich offengehalten und kann geändert werden. Das dadurch ausgelöste Verfahren nennt man Einspruchsverfahren oder auch Vorverfahren, §§ 44, 46 FGO. Hier wird nun durch einen anderen Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes überprüft. Das Rechtsbehelfsverfahren dient einerseits dem Schutz des Steuerpflichtigen, der sich aus seiner Sicht gegen einen falschen Verwaltungsakt, meist Steuerbescheide die aus seiner Sicht zu hoch sind, wehren kann. Andererseits dient das Einspruchsverfahren als eine Selbstüberprüfung der Finanzverwaltung und hat damit eine Entlastungsfunktion der Gerichte einerseits, gleichzeitig eine Filter und Bereinigungswirkung und dient der Selbstkontrolle der Finanzverwaltung.

Die Finanzbehörde kann dann in diesem Einspruchsverfahren überprüfen, ob sie die im Massenverfahren der Veranlagungen gegebenenfalls angefallenen Fehler beseitigen kann. Meist führt das Einspruchsverfahren zu einer gründlichen Überprüfung des Sachverhaltes in allen Richtungen und nicht nur betreffend des beanstandeten Fehlers. Auch andere Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen kann die Finanzverwaltung dann nach einem Verböserungshinweis korrigiere, wie umgekehrt der Steuerpflichtige im Laufe des Einspruchsverfahrens auch noch weitere Fehler finden und beanstanden kann. So können also beide Beteiligte im Einspruchsverfahren alle aufgefundenen Fehler aufzeigen und korrigieren – die Finanzverwaltung allerdings nur, wenn  der Bescheid nicht sowieso unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht und jederzeit in alle Richtungen änderbar ist, nur nach einem Verböserungshinweis.

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Verwaltungsaktes bzw. Steuerbescheides. Auch gegen eigene Steueranmeldungen, die nach Paragraf 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, können Einsprüche eingelegt werden. Dies dient dann der Offenhaltung der Steueranmeldung.

Der Einspruch muss den Steuerbescheid genau bezeichnen, gegen den er sich wendet.

Allerdings schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht, Paragraf 157 Abs. 1 Satz 4 AO. Der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen ist durch Auslegung zu ermitteln (BFH, BStBl 1988 II, 855 m.w.N.). Ist also nicht „Einspruch“ formuliert, sondern „Widerspruch“ ist das unerheblich. Maßgebend ist, dass der Wille sich gegen die Festsetzung zu wehren eindeutig aus dem Schreiben hervorgeht. Sinnvoll ist natürlich die Verwednung der richtigen Fachbegriffe, zumal diese auch in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen.

In einem Einspruchsschreiben kann auch Einspruch gegen mehrere Verwaltungsakte bzw. Mehrere Steuerbescheide gleichzeitig eingelegt werden, sofern hier jeweils die Frist noch nicht abgelaufen ist. Erhält also der Steuerpflichtige nach einer Betriebsprüfung beispielsweise Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 14-16, kann er binnen Monatsfrist gegen die ganzen Änderungsbescheide (möglicherweise 3 mal Einkommensteuer-, Gewerbesteuermessbetrags- und Umsatzsteuerbescheide) – also gegen 9 Änderungsbescheide in einem Schreiben Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und bei dem Absender-Finanzamt eingereicht werden. Per Fax vorab geht fristwahrend.

Normalerweise fordert die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen auf, den Einspruch zu begründen, wenn diese nur erst mal zur Fristwahrung ohne nähere Begründung eingelegt wurde. Zwar muss der Einspruch nicht begründet werden, aber es ist jedenfalls sinnvoll um dem Finanzamt die Fehler aufzuzeigen, die man glaubt in dem Bescheid zu finden. Begründet man den Einspruch nicht, bekommt man nach etwa 6-8 Wochen ein Standardschreiben als Einspruchsentscheidung zurück, dass der Steuerpflichtige den Einspruch trotz einfachen oder mehrmaligen Aufforderungen nicht begründet hat und die Finanzverwaltung den Bescheid umfassend geprüft hat, aber keine Fehler gefunden hat. Dann kann man zwar gegen den Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung klagen, muss aber auch dann, wenn man gewinnt, die Kosten des Klageverfahrens tragen, da man quasi die Klage provoziert hat, in dem man nicht rechtzeitig im Einspruchsverfahren vorgetragen hat wobei ich hier gedanklich unterstellt wird, dass bei sachgerechter Begründung die Finanzbehörde im Einspruch abgeholfen hätte und es deswegen nicht zum Klageverfahren und den dadurch verursachten Kosten gekommen wäre.

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Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden.

Anders als in der öffentlichen Verwaltung, in denen ein Widerspruchsverfahren stets Kosten auslöst, auch wenn der Widerspruch wieder zurückgenommen wird, ist also das Einspruchsverfahren beim Finanzamt für den Steuerpflichtigen Verwaltungskosten frei. Es gibt auch keinen Anwaltszwang oder Vertretungszwang durch einen Steuerberater, d. h. jeder Steuerpflichtige kann sich selbst mit seinem Finanzamt auseinandersetzen. Ob und inwieweit er damit erfolgreich ist, ist eine ganz andere Frage.

Der fristgemäß eingelegte Einspruch entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Angst die Enno Becker bei der Konzeption der Reichsabgabenordnung 1918 hatte, dem Vorläufer der Abgabenordnung von 1977 war, dass die Einspruchseinlegung zu einem Volkssport würde, wenn damit die Zahlungsverpflichtung automatisch aufgehoben werden würde. Dann würde durch jeden Einspruch die Zahlungsverpflichtungen suspendiert und jeder würde durch einen Einspruch mit blödes der Begründung erst einmal einen Stundungseffekt erlangen und die Finanzierung des Staatshaushaltes wäre massiv gefährdet. Deswegen erfand er ein 2-stufiges System, wonach durch die Einspruchseinlegung der Steuerbescheid bzw. Der angefochtene Verwaltungsakt offengehalten wird, also änderbar bleibt und die Einwendungen des Steuerpflichtigen geprüft werden können und der Bescheid geändert werden kann, soweit er falsch ist, aber davon unabhängig die Zahlungsverpflichtung bleibt. Wenn neben der Offenhaltung und Überprüfung des Bescheides der Steuerpflichtige auch noch von der Zahlungspflicht befreit werden will, muss er einen 2. Antrag stellen, nämlich neben dem Einspruch auch noch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diese muss zwingend begründet werden, da hier ernstliche Zweifel beim Sachbearbeiter über die Richtigkeit der Festsetzungen erweckt werden müssen, damit diese die Aussetzung positiv verfügt.

Durch diese Zweitklassigkeit ist das staatliche Interesse an dem pünktlichen Steueraufkommen einerseits sichergestellt und andererseits das Interesse des Bürgers, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides streiten zu können. Ist die Zahlungsaufforderung so hoch und so falsch, dass er diese nicht zahlen will oder zahlen kann, muss er beide Verfahren, d. h. Beide Anträge gleichermaßen stellen. Dies geht natürlich in einem Einspruch schreiben, kann aber auch separat beantragt werden. Der Aussetzungsantrag kann auch noch nach der Einspruchseinlegung beantragt werden. Er ist insoweit fristunabhängig und kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werden, setzt allerdings denknotwendig voraus, dass innerhalb der Einspruchsfrist ein wirksamer Einspruch eingelegt wurde. Fehlt es an diesem 1. Teil, ist der 2. Teil erfolglos. Denn wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und der streitige Bescheid nicht mehr geändert werden kann, kann natürlich auch kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides mehr entstehen, da dieser dann bestandskräftig ist und nicht mehr geändert werden kann. Der eingetretene Rechtsfrieden durch die Bestandskraft heilt also alle Wunden und alle Fehler in dem Bescheid.

Form und Inhalt des Einspruchs, Bedingungsfeindlichkeit

Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden oder zu Protokoll erklärt werden, Paragraf 357 Abs. 1 AO. Der Einspruch muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat, Paragraf 357 Absatz ein Satz 2 AO ist wirksam eingelegt. Die Einlegung durch Niederschrift im Finanzamt und mithilfe eines Telegramms, einer Email, per Fax, Computerfax oder Telebrief sind Teile oder Unterfälle der Schriftform und zulässig (BFH BStBl 1996 II, 140; BFH BStBl 1996 II, 299; BFH/NV 2001, 479 für Computerfax m.w.N.).

§ 357 AO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 357 AO

Einlegung des Einspruchs

Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.“

SMS, Chat, facebook etc. gehen noch nicht als Einspruchsmedien.

Der Einspruch muss beim Absender des anzufechtenden Verwaltungsaktes oder Steuerbescheides (=Adressaten, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) also beim Finanzamt eingehen. Sinnvollerweise muss der fristgemäße Zugang nachweisbar sein. Sinnvollerweise schreiben Sie in Deutsch und sorgen für den sicheren fristgemäßen Zugang. Die Abgabe des Einspruchs beim Finanzamt und die Quittierung durch einen Beamten oder Pförtner auf der zurückbehaltenen Kopie  sind absolut sinnvoll. Lassen Sie keine Unklarheiten bei der Bezeichnung der anzufechtenden Steuerbescheide. Wenn eigentlich Änderungsbescheide beispielsweise nach einer BP für 3 Veranlagungszeiträume eingehen müssten, aber nur 2 Änderungsbescheide eingehen, ist vermutlich ein Änderungsbescheid zurückgehalten wurden, weil er Fehler enthielt und wird nach Fehlerbehebung neu ausgedruckt und ihnen separat zugeschickt.

Es könnte aber auch sein, dass Kuvertierungsfehler passierten und der Bescheid versehentlich an einen anderen Steuerpflichtigen gesandt wurde. Wenn Sie also 3 Änderungsbescheide erwarten, 2 kommen nur an, legen Sie rein vorsorglich gegen alle 3 Bescheide, die vermutlich am selben Tag ergangen sind Einspruch ein und tragen sie sogleich vor, dass sie einen Bescheid davon nicht bekommen haben und sich hier nur rein vorsorglich Einspruch einlegen. Streng genommen können Sie gegen einen nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen Einspruch, den sie gar nicht erhalten haben auch keinen Einspruch einlegen. Die frist-und ordnungsgemäße Blind-Einlegung gegen einen vermuteten Bescheid ist aber alle Mal besser, als diesen Sachverhalt ungeklärt zu lassen und dann vielleicht erst nach mehreren Monaten mit der Finanzverwaltung zu diskutieren, wo dieser Bescheid ist. Während die Finanzverwaltung vielleicht dann behauptet, dass diese eine Bescheid mit den anderen beiden abgesandt wurde und sie nur vergessen haben, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen, die Finanzverwaltung sogar nach legt und behauptet, dass die Bescheide in einem Kuvert standardmäßig versendet werden und von daher alle 3 ihnen zugegangen sein müssten, wenn sie 2 davon erhalten haben und Einspruch eingelegt haben, kommen sie in eine schwierige Diskussion. Zwar muss die Finanzverwaltung ihnen den Zugang auch das 3. Bescheides bei Ihnen beweisen.

Wenn jedoch die Vermerke über die Absendung in der Finanzverwaltung so nach gehalten sind, dass alle 3 Bescheide am selben Tag vermutlich in einem Kuvert abgesandt wurden, könnten sie Rechtsnachteile erleiden. Kurzum: Gehen Sie nie ein Risiko ein. Ein unzulässiger oder überflüssiger Einspruch ist besser als einer zu wenig. Haben sie gegen einen Bescheid keinen Einspruch eingelegt, könnte diese in Bestandskraft erwachsen sein – jedenfalls die Finanzverwaltung so argumentieren. Dann wäre dieser Bescheid nicht mehr änderbar, wenn er nicht ausnahmsweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Paragraf 164 AO, oder unter einem Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 AO steht, der allerdings nur die punktuelle Änderbarkeit des Sachverhaltes, der vorläufig nur veranlagt wurde und nur im Vorläufigkeitsumfang gestellt änderbar ist, erlaubt.

Über den Inhalt des Einspruchs enthält Paragraf 357 Abs. 1 und 3 AO nur soll Vorschriften. Nach den anerkannten Verfahrens-und Auslegungsgrundsätzen ist es nicht notwendig, dass die Erklärung ausdrücklich als Einspruch bezeichnet ist oder damit überschrieben ist. Es genügt wenn aus ihr klar hervorgeht, dass die Nachprüfung einer Entscheidung (Verwaltungsakt, Steuerbescheid) gewünscht bzw. Verlangt wird. Selbst auf dem Bescheid könnte man drauf schreiben, „hiermit lege ich gegen diesen Bescheid Einspruch ein“ und diesen unterschrieben zurück faxen. Auf die Höflichkeit der Formulierung kommt es nicht an. Ob man um die Überprüfung bittet oder die Richtigkeit bezweifelt oder wegen mir auch in Versform den Einspruch formuliert, ist letztendlich gleichgültig.

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So könnte auch ein Einspruch aussehen:

„Den Einkommensteuerbescheid für 2010
Den kann ich so gar nicht verstehen.

Eine plausible Erläuterungen find ich nicht
Drum geh ich notfalls vor Gericht.

Für heute will ich mich mit dem Einspruch begnügen,
Der wird fürs Vorverfahren wohl genügen.

Und zur Zahlung bitt ich mich nicht mehr zu drängen,
Drum bitt ich Aussetzung in voller Höhe zu verhängen.

Und ein Gespräch alsbald wär auch nicht schlecht,
Donnerstags ab 3 wärs mir ganz recht.“

Solche und ähnliche Verse sind natürlich als Einspruch und Aussetzungsantrag auszulegen. Die Begründung ist auch dabei: es fehlt offenbar eine Begründung nach § 121 AO, um die Abweichungen von der Erklärung bzw. Die Änderungen zu verstehen. Vielleicht hätte auf einen BP-Bericht zur Begründung verwiesen werden sollen und der Hinweis oder der BP-Bericht fehlen ….Immerhin gibt es auch wirksame Urteile in Versform (https://www.kostenlose-urteile.de/ArbG-Detmold_3-Ca-84207_Hockerfall-Auch-wenns-missfaellt-es-gibt-kein-Schmerzensgeld-Urteil-in-Reimform.news14473.htm) Im Zweifel müsste das Finanzamt nachfragen. Bedenken wegen der Ernstlichkeit dürften aber nur wegen einer Versform nicht begründbar sein. Aber professionell wäre das natürlich nicht und der Profi würde einen schnörkellosen Prosatext wählen, um etwaigen Zweifeln von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Rechtsbehelfserklärungen sind bedingungsfeindlich. So wie alle Verfahrenshandlungen und Verfahrenserklärungen entfalten diese Gestaltungswirkung und bedürfen unbedingter Klarheit. Einschränkungen und Bedingungen machen die Erklärungen unwirksam (BFH BStBl 1979 II, 374).  Anfechtungen wegen Willensmängeln sind unbeachtlich.

Und eine Begründung mit möglichst vielen Belegen und Beweisangeboten wäre natürlich sinnvoll. Die kann in einem separaten Schreiben erfolgen. Dann ist der Hinweis in der Einspruchseinlegung auf die nachfolgende Begründung sinnvoll. Etwa: „eine ausführliche Begründung wird nachgereicht. Ich bitte hierfür um ausdrückliche/stillschweigende Fristgewährung bis …“ oder „eine Begründung erfolgt durch separates Schreiben.“

Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Aussetzungszinsen

Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen nach Paragraf 3 Abs. 3 AO. Sie sind ein Druckmittel  eigener Art um den Steuerpflichtigen zu einer pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach Paragraf 240 AO allein durch Zeitablauf. Ist eine Forderung festgesetzt und fällig und wird sie nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, entstehen automatisch ab dem 1. Tag der Fristüberschreitung Säumniszuschläge. Auf ein Verschulden des Steuerschuldners kommt es nicht an. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann er nicht beantragen. Eine besondere Festsetzung der Säumniszuschläge durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich, § 218 I 1, 2. HS AO. Regelmäßig bedarf es auch keine separaten Leistungsgebotes, Paragraf 254 Abs. 2 €. Die Anforderung der Säumniszuschläge wird dem Schuldner lediglich deklaratorische mitgeteilt. Bei einem Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid gemäß Paragraf 218 Abs. 2 AO. Da die Säumniszuschläge festgesetzt werden sondern automatisch entstehen, wird allgemein als richtiges Korrektiv der Erlass nach Paragraf 227 AO angesehen. Die Finanzbehörde kann hiernach die entstandenen Säumniszuschläge nach Paragraf 240 AO gemäß Paragraf 227 AO aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen erlassen. Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit müssen hierbei vorliegen.Erfahrungsgemäß tut sich die Finanzverwaltung schwer, überhaupt etwas zu erlassen, erst recht mehr als 50 % zu erlassen.

Aber Vorsicht mit der Freude auf den Erlass: ist die Festsetzung falsch, muss man dennoch zahlen. Nur wenn man einen Aussetzungsantrag gestellt und begründet hat und die Verwaltung ab der Fälligkeit die Aussetzung in voller Höhe gewährt, entstehen keine Säumniszuschläge. Hat man keinen Aussetzungsantrag gestellt oder ist der abgelehnt worden und man hat dagegen nichts unternommen, entstehen dann Säumniszuschläge ab Fälligkeit in Höhe von 1 % pro Monat = 12 % p.a.. Wird dann dennoch später die Steuerschuld im Einspruchs- oder Klageverfahren reduziert, entfallen nicht automatisch die Säumniszuschläge.  Maßgebend für die Entstehung der Säumniszuschläge ist insoweit die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht bezahlt worden ist. Nachträgliche höhere Steuerfestsetzungen bleiben deshalb genauso unberücksichtigt wie Ermäßigungen oder wenn sich die Steuerfestsetzung später als falsch erweist. Hier kommt aber ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO in Betracht: Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das FA oder das FG aber die Aussetzung „obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 29.08.1991 – V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH, Urteil vom 18.09.2018, XI R 36/16). Ein solcher Billigkeitsgrund liegt nach der BFH-Rechtsprechung auch vor, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb Säumniszuschläge als Druckmittel zur Zahlung ihren Sinn verlieren (BFH, Urteil v 08.03.84, I R 44/80, BStBl 1984, II, 415). Denn einem nackten Mann kann man sprichwörtlich nicht in die Tasche greifen. Auf ihn kann man durch die Säumniszuschläge keinen Druck ausüben, dass er zahlt, wenn er nicht hat.

Ein Erlass der Säumniszuschläge nach § 240 AO iVm § 227 AO kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung nicht ausgesetzt worden ist, weil -z.B. in Schätzungsfällen- keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist (BFH, Urteil vom 24.04.2014 – V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 11, m.w.N.).

Ein Erlassn ach § 227 AO  kommt auch nicht in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen während des Säumniszeitraums ausreichende Mittel zur Zahlung der fälligen Steuerforderungen zur Verfügung gestanden haben und er einfach nur bockig war oder stur die Zahlung verweigerte (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 – III R 2/15).

Bei einer nachträglichen Korrektur der festgesetzten Steuer, zum Beispiel nach Paragrafen 129,164 oder 172 fortfolgende AO durch Erhöhung oder Minderung der Steuer, bleiben die bis zum Wirksamwerden des Änderung-oder Aufhebungsbescheides verwirkten Säumniszuschläge nach der Sonderregelung des Paragrafen 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen.

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Aussetzungsantrag

Gemäß Textziffer 3.1 zu Abschnitt 361 AEAO sollen bei Vorliegen eines begründeten Aussetzungsantrages alle Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben. Ein begründeter Aussetzungsantrag bedeutet, dass hier eine Sachargumentation und eventuell weitere Belege mit eingereicht werden müssen, um die ernstlichen Zweifel zu erwecken. Ob der Vortrag und die vorgelegten Beweismittel dann tatsächlich dem Veranlagungsbezirk genügen, um die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist eine andere Frage. Jedenfalls wenn sachgerechter Vortrag vorliegt und neue Beweismittel vorgelegt sind, liegt ein begründeter Aussetzungsantrag vor, gleichgültig wie er letztendlich verbescheiden wird. In diesem Fall ist dann pflichtgemäß die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren oder mindestens ein vorläufiger einstweiliger interner Kassenstopp (Vollstreckungsstopp, sogenannter VT-Vermerk) zu setzen und damit die Vollstreckung zu stoppen. Neben dem Aussetzungsantrag kann natürlich auch sogleich die Setzung des sogenannten VT-Vermerks, hilfsweise die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Paragraf 258 AO oder höchst hilfsweise die Stundung gemäß Paragraf 222 AO beantragt werden.

Ein Muster-Einspruch mit Aussetzungsantrag könnte wie folgt aussehen:

„Dr. Jörg Burkhard
Dostojewskistr. 10
65187 Wiesbaden
Tel: 0611-890910

Finanzamt Darmstadt
Soderstr. 30
64283Darmstadt

Per Fax vorab: 06151-102-1262

Steuer-Nr. …ID.-Nr.:…
Mandant: …
Einkommensteuerbescheid 2017 vom … hier eingegangen am …

Sehr geehrte Frau …

Hiermit lege ich namens und im Auftrag meiner Mandantin gegen den Bescheid über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 vom .. . .. . …. , mir zugegangen am …

Einspruch

 ein.

Begründung:

Die Zinsen sind in einer verfassungswidrigen, unzulässigen Höhe festgesetzt worden. Ich verweise insoweit zur weiteren Begründung auf die Entscheidungen des BFH vom 25.4.2018 (IX B 21/18) und vom 3.9.2018 (VIII B 15/18). Ich erkläre mich damit einverstanden, das Verfahren Ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvIR 2237/14 und 1 BvIR 2422/17 entschieden hat. Ferner verweise ich zur weiteren Begründung meines Einspruchs auf die Argumente in den Verfahren vor dem BFH hin: III R 25/17, VIII R 19/17, VIII R 36/16, IX R 42/17, X R 15/17.

Ich beantrage ferner die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Nachzahlungszinsen in Höhe von …….. EUR/in voller Höhe. Diesbezüglich verweise ich auf die BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3-S 0465/18/10005-01 und vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01.

(Anmerkung: da mehrere Urteile des BFH zumindest für 2013 noch die Zinshöhe von 6 % als noch verfassungskonform ansahen, scheinen erst ab 2014 hier Erfolgsaussichten zu bestehen. Der BFH wird nicht seiner früheren Rechtsprechung widersprechen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte gegebenenfalls auf den Verzinsungszeitraum ab 1.4.2014 beschränkt werden.)

Hilfsweise beantrage ich die Setzung eines internen sogenannten kassenmäßigen Vollstreckungsstopps (VT-Vermerk). Höchst hilfsweise beantrage ich die einstweilige vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraf 258 AO. Nachrangig höchst hilfsweise beantrage ich die Stundung der oben angeführten Beträge nach Paragraf 222 AO.

Macht ein Gespräch/Telefonat Sinn? Wann können wir telefonieren?

Datum, Unterschrift“

Aussetzungszinsen, § 237 AO

Wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt, erhält der Steuerpflichtige aber nach Prüfung der Steuerfalls nicht vollständig oder gar nicht recht, so muss er für den ausgesetzten Betrag Zinsen zahlen. Der Grundgedanke ist, dass er durch die Aussetzung der Vollziehung eine Stundung seiner Steuerschuld bekommt und wenn die Steuerschuld muss er quasi Stundungszinsen Zahlen, da es aber kein Stundungsverfahren und kann Stimmungslage gab, muss er also die Aussetzungszinsen für den Zeitraum der Aussetzung also ab Fälligkeit der ursprünglichen Forderung bis einen Monat nach Aufhebung bzw. Widerruf der Aussetzung zahlen. Die sogenannten Aussetzungszinsen nach Paragraf 237 AO schöpfen also die Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen durch die Nichtzahlung ab, so weit sein Einspruch keinen Erfolg hat. Dies führt in Phasen der hohen Verzinsung bei sehr niedrigem allgemeinem Zinsniveau dazu, dass viele Steuerpflichtige dann, wenn es ihre Liquiditätslage zulässt, auf einen Aussetzungsantrag verzichten und freiwillig zahlen, um die Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % p.a. im Falle des Unterliegens nicht zahlen zu müssen. Umgekehrt erhalten Sie, wenn der Einspruch ganz oder teilweise Erfolg hatte, für den zu viel gezahlten Betrag in diesen mit 6 % p.a. verzinst. Das kann eine durchaus interessante Kapitalanlage sein.

Gegenstand der Verzinsung sind ausgesetzte Steuerbescheide, nicht dagegen sonstige Festsetzungen wie zum Beispiel Haftungsbescheide oder Abrechnungsbescheide, Paragraf 237 Abs. 1 Satz 1, Paragraf 233 Satz 1 AO.

Zur Zeit sehr umstritten ist die gesetzliche Zinshöhe von 6 % p.a.: Für die Jahre bis 2013 waren alle BFH-Senate davon ausgegangen, dass die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) gem. § 238 AO auch in der seit Jahren herrschenden Niedrigzinsphase (seit ca. 2009) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH v. 09.11.2017 – III R 10/16, davor BFH v. 01.07.2014 – IX R 31/13 und v. 14.04.2015 – IX R 5/14). Der BFH hat jedoch jüngst in seinem Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18 die AdV eines Zinsbescheids angeordnet: Die Zinshöhe begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot für den relevanten Zeitraum des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 und 2a AO) vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das war für den Fiskus und für die Finanzverwaltung ein heftiger Schlag. Das FG Münster (Beschl. v. 31.08.2018 – 9 V 2360/18 E, Beschwerde beim BFH unter VIII B 128/18) hat jetzt auch ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinssatzhöhe für Aussetzungszinsen (§ 237 AO) für Zeiträume bereits ab 2014 angemeldet; damit geht das FG Münster in zeitlicher Hinsicht noch über den BFH hinaus und 1 Jahr weiter zurück. Damit scheinen bis 2013 6 % p.a. zu zahlen zu sein und ab 2014 oder jedenfalls ab 2015 nicht mehr. Doch was gilt stattdessen? 1, 2, 3 oder 4 % p.a.? Keiner weiß es derzeit.