Gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des Paragrafen 118 AO oder einen Steuerbescheid kann binnen Monatsfrist ab Zugang das Bescheides ein Einspruch nach Paragraf 347 AO eingelegt werden. Der Einspruch ist binnen der Monatsfrist bei der absendenden Behörde einzulegen. Durch diesen außergerichtlichen Rechtsbehelf wird der Bescheid materiellrechtlich offengehalten und kann geändert werden. Das dadurch ausgelöste Verfahren nennt man Einspruchsverfahren oder auch Vorverfahren, §§ 44, 46 FGO. Hier wird nun durch einen anderen Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfstelle die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes überprüft. Das Rechtsbehelfsverfahren dient einerseits dem Schutz des Steuerpflichtigen, der sich aus seiner Sicht gegen einen falschen Verwaltungsakt, meist Steuerbescheide die aus seiner Sicht zu hoch sind, wehren kann. Andererseits dient das Einspruchsverfahren als eine Selbstüberprüfung der Finanzverwaltung und hat damit eine Entlastungsfunktion der Gerichte einerseits, gleichzeitig eine Filter und Bereinigungswirkung und dient der Selbstkontrolle der Finanzverwaltung.
Die Finanzbehörde kann dann in diesem Einspruchsverfahren überprüfen, ob sie die im Massenverfahren der Veranlagungen gegebenenfalls angefallenen Fehler beseitigen kann. Meist führt das Einspruchsverfahren zu einer gründlichen Überprüfung des Sachverhaltes in allen Richtungen und nicht nur betreffend des beanstandeten Fehlers. Auch andere Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen kann die Finanzverwaltung dann nach einem Verböserungshinweis korrigiere, wie umgekehrt der Steuerpflichtige im Laufe des Einspruchsverfahrens auch noch weitere Fehler finden und beanstanden kann. So können also beide Beteiligte im Einspruchsverfahren alle aufgefundenen Fehler aufzeigen und korrigieren – die Finanzverwaltung allerdings nur, wenn der Bescheid nicht sowieso unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht und jederzeit in alle Richtungen änderbar ist, nur nach einem Verböserungshinweis.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Verwaltungsaktes bzw. Steuerbescheides. Auch gegen eigene Steueranmeldungen, die nach Paragraf 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, können Einsprüche eingelegt werden. Dies dient dann der Offenhaltung der Steueranmeldung.
Der Einspruch muss den Steuerbescheid genau bezeichnen, gegen den er sich wendet.
Allerdings schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht, Paragraf 157 Abs. 1 Satz 4 AO. Der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen ist durch Auslegung zu ermitteln (BFH, BStBl 1988 II, 855 m.w.N.). Ist also nicht „Einspruch“ formuliert, sondern „Widerspruch“ ist das unerheblich. Maßgebend ist, dass der Wille sich gegen die Festsetzung zu wehren eindeutig aus dem Schreiben hervorgeht. Sinnvoll ist natürlich die Verwednung der richtigen Fachbegriffe, zumal diese auch in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen.
In einem Einspruchsschreiben kann auch Einspruch gegen mehrere Verwaltungsakte bzw. Mehrere Steuerbescheide gleichzeitig eingelegt werden, sofern hier jeweils die Frist noch nicht abgelaufen ist. Erhält also der Steuerpflichtige nach einer Betriebsprüfung beispielsweise Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 14-16, kann er binnen Monatsfrist gegen die ganzen Änderungsbescheide (möglicherweise 3 mal Einkommensteuer-, Gewerbesteuermessbetrags- und Umsatzsteuerbescheide) – also gegen 9 Änderungsbescheide in einem Schreiben Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen und bei dem Absender-Finanzamt eingereicht werden. Per Fax vorab geht fristwahrend.
Normalerweise fordert die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen auf, den Einspruch zu begründen, wenn diese nur erst mal zur Fristwahrung ohne nähere Begründung eingelegt wurde. Zwar muss der Einspruch nicht begründet werden, aber es ist jedenfalls sinnvoll um dem Finanzamt die Fehler aufzuzeigen, die man glaubt in dem Bescheid zu finden. Begründet man den Einspruch nicht, bekommt man nach etwa 6-8 Wochen ein Standardschreiben als Einspruchsentscheidung zurück, dass der Steuerpflichtige den Einspruch trotz einfachen oder mehrmaligen Aufforderungen nicht begründet hat und die Finanzverwaltung den Bescheid umfassend geprüft hat, aber keine Fehler gefunden hat. Dann kann man zwar gegen den Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung klagen, muss aber auch dann, wenn man gewinnt, die Kosten des Klageverfahrens tragen, da man quasi die Klage provoziert hat, in dem man nicht rechtzeitig im Einspruchsverfahren vorgetragen hat wobei ich hier gedanklich unterstellt wird, dass bei sachgerechter Begründung die Finanzbehörde im Einspruch abgeholfen hätte und es deswegen nicht zum Klageverfahren und den dadurch verursachten Kosten gekommen wäre.