Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen (das ist der Regelfall), so kann auf Beschwerde – so genannte Nichtzulassungsbeschwerde – der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. Meist schweigt sich das Finanzgericht im Tenor zu der Frage der Zulassung der Revision aus, sodass mit der fehlenden positiven ausdrücklichen Zulassung damit inzident die Nichtzulassung mitgeteilt wird. Manche Finanzgerichte formulieren auch ausdrücklich, ob die Revision zugelassen ist oder nicht.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Das muss das Finanzgericht eigentlich von sich heraus beurteilen, ob der Sachverhalt eine grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen ist. Über einen Verfahrensmangel wird das Finanzgericht natürlich nicht nachdenken, weil es davon ausgeht, dass es verfahrensfehlerfrei das Verfahren führt. Hat das Finanzgericht aber weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Notwendigkeit der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erkannt, müssen diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde darlegt werden. Es reicht nicht aus, dass er lediglich geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts sei falsch oder wie man hätte besser oder richtiger entscheiden können. Insoweit müssen hier über diese 3 Einfallstor die wesentlichen Fehler in dem finanzgerichtlichen Verfahren bzw. Urteil dargelegt werden.
Gibt der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren automatisch als Revisionsverfahren fortgeführt. Der Beschwerdeführer muss dann nicht mehr separat eine Revision einlegen, wenn der BFV aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde dann die Revision zugelassen hat. Gleichzeitig beginnt in diesem Fall für den Beschwerdeführer mit der Zulassung der Revision durch den WAV die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat zu laufen. Diese Frist ist aber auf rechtzeitigen Antrag durch den Vorsitzenden nach dessen Ermessen verlängerbar, Paragraf 120 Abs. 2 Satz 3 FGO.