Grundsätzlich sind beide Beteiligte – also Finanzverwaltung und Steuerpflichtiger zur gemeinsamen Aufklärung des Sachverhaltes verantwortlich. Nach der Sphärentheorie ist der, der näher dran ist, auch eher bzw. mehr verpflichtet den Sachverhalt aufzuklären bzw. Beweise im Rahmen einer Beweisvorsorge zu sammeln und dann vorzulegen. Gerade Paragraf 90 Abs. 2 AO scheint bei Auslandssachverhalten dem Steuerpflichtigen allein die Aufklärungspflicht anzulasten, da dem noch der Gedanke zugrunde liegt, dass die arme Finanzverwaltung im fernen Ausland unmöglich steuerlich relevante Unterlagen ermitteln könne und der Steuerpflichtige, der zulässigerweise im Ausland agiert, dann halt die Beweismittel im Vorfeld im Rahmen einer Beweisvorsorge selbst organisieren und dann zu Beweiszwecken der Finanzverwaltung vorlegen muss. Dieses Gedankengut ist angesichts eines einheitlichen Europa und der internationalen Rechts- und Amtshilfeabkommen und internationalen (Spontan-) Auskünften, Kontrollmitteilungen und Auskunftsersuchen und Ermittlungsmöglichkeiten auch im Ausland mehr als veraltet und weltfremd gewordfen. Der Informationsaustausch mit anderen europäischen Mitgliedsstaaten, Amerika, Kanada u.a. klappt durchaus gut.
Dennoch gilt: Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Besteuerungssachverhalte mitzuwirken, Paragraf 200 Abs. 1 Ao. Insbesondere obliegen dem Steuerpflichtigen die folgenden Mitwirkungspflichten:
- die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, Büchern, Geschäftspapieren Urkunden und Daten, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO
- die Pflicht zur Erteilung von Auskünften
- die Pflicht zur Aufzeichnung auf Datenträgern und deren Vorlageverpflichtung, § 200 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz AO
- die Pflicht zur Gewährung des Datenzugriffs, insbesondere des unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriffs und der Datenträgerüberlassung zum Zweck der Auswertung, § 147 Abs. 6 AO
- die Pflicht zur Duldung das Betretens und der Besichtigung der Betriebsräume
Aber auch die Finanzverwaltung hat Mitwirkungspflichten:
- Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von Auskünften, Belegen, fremden Steuerakten (fremde Steuerarten sind -soweit erforderlich- beizuziehen und deren Inhalt zu offenbaren – dann ist auch das Steuergeheimnis erlaubt zu durchbrechen um die Besteuerung durchzuführen und in einem Besteuerungsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren wechselbezügliche Sachverhalte zu klären)
- die Einholung von amtlichen Auskünften ist teilweise nur der Behörde aufgrund ihrer hoheitlichen Stellung möglich, sodass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung die Auskünfte einholen und die Ergebnisse vorliegen muss
- die Mitteilungen der IZA müssen vorgelegt werden, da diese nur Behörden intern versandt werden und der Inhalt über die Einstufung einer ausländischen Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden muss – nicht nur im Rahmen des rechtlichen Gehörs und dessen effektiven Rechtsschutzes, sondern auch zur Durchführung eines fairen Verfahrens. Auch kann die Auskunft der IZA durchaus günstig für den Steuerpflichtigen sein, in dem beispielsweise die ausländische angefragte Gesellschaft als wirtschaftlich existent eingestuft wird, sodass die Zurückhaltung solcher Informationen natürlich die Finanzberatung in die Rolle des Beweisverderber analog Paragraf 444 ZPO bringt, was zu Beweisnachteilen bzw. Zu einer Beweislastumkehr zum Nachteil der Finanzverwaltung führen kann, wenn sie insoweit ihre Vorlage-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt.