Die Selbstanzeige ist ein wichtiges Institut um in die Straffreiheit zu gelangen. Sie schützt also den sich wirksam selbst anzeigen nachträglich vor einer Bestrafung wegen einer bereits begangenen Steuerstraftat. Sie stellte einen Strafaufhebungsgrund oder Strafausschließungsgrund für denjenigen dar, der sich rechtzeitig selbst anzeigt. Sie ermöglicht daher dem hinterzieher vom falschen Ufer über eine goldene Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit zukommen, also auf das richtige, rechte Ufer und gibt ihm die Möglichkeit damit bei Dauersachverhalten ohne eine Bestrafung für die Vergangenheit befürchten zu müssen, sich ab sofort und künftig korrekt verhalten zu können und zwingt ihn nicht aus Angst vor Strafe bei der Verschweigung einer bestimmten Geldquelle zu bleiben. Diese goldene Brücke gibt’s allerdings nicht gratis: der Weg über diese Brücke setzt voraus, dass die Tat berichtigt wird und die Steuern plus Zinsen nachgezahlt werden. Bei einem Dauer- Sachverhalt setzt dies voraus, dass alle Veranlagungszeiträume konsequent berichtigt werden – mindestens 10 Jahre zurück, wobei die richtige Formel 10+ bis zu 3 Jahren lautet, Paragrafen 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 170 AO.
Damit setzt die Selbstanzeige ein Korrektur-oder Berichtigungsverhalten das Täters sowie die Nachzahlung der Steuern plus Zinsen und eventuell eines Zuschlages nach Paragraf 398 a AO voraus.
Die Selbstanzeige ist aber nicht nur eine wichtige goldene Brücke für den Täter, sondern natürlich auch für Mittäter und Gehilfen, die zusammen mit dem Täter aber auch isoliert ohne ihn den Weg zurück in die Straffreiheit über die Selbstanzeige finden können. Der Gedanke des Gesetzgebers ist klug: jemand, der auf fehlbaren Wegen behandelt, muss die Chance haben, wieder zurück ins normale, bürgerliche Leben zu gelangen. Ginge dies nur um den Preis sie selbst zu bezichtigen und eine Strafe dafür hinzunehmen, würde in einigen Fällen, in denen es nur um eine Geldstrafe geht, dies vielleicht so mancher Täter noch hinnehmen. In den Fällen aber, die besonders groß sind, in denen also eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten wäre, wird es dem Täter nicht leicht fallen, sich selbst zu bezichtigen, um künftig straffrei wandeln zu können, wenn er jetzt um den Preis der Selbstbezichtigung dann mehrere Jahre eine Haftstrafe verbüßen müsste. Hier wird der Anreiz nicht groß genug sein, die Tat zu offenbaren. In all diesen Fällen würde also dann der Täter schocken und darauf setzen, dass die Tat nicht entdeckt wird. Wenn der Täter keinen Anreiz hat, sich zu offenbaren und die Offenbarung in eine mehrjährige Haftstrafe kostet, ohne dass er hieraus einen Vorteil hat, nur allein dafür, dass er künftig richtige Steuererklärung abgeben kann, der wird möglicherweise bei dieser Situation darauf hoffen, auch weiterhin nicht entdeckt zu werden und mit der Steuerhinterziehung fortsetzen und auch künftig falsche Erklärungen abgeben, damit die Geldquelle nicht entdeckt wird und damit seine in der Vergangenheit liegende Hinterziehung ebenfalls nicht entdeckt wird. Damit aber würden verborgene Steuerquellen für die Vergangenheit und möglicherweise auch für die Zukunft dem Fiskus unentdeckt und unerkannt bleiben. Den Handel mit der Strafe gegen eine befristete zurückliegende nach Erklärung und die Verpflichtung, die Steuern und Zinsen hierfür zu zahlen sowie auch dann künftig diese Geldquelle stetig zu versteuern, im Gegenzug auf einer Bestrafung zu verzichten, ist aus physikalischer Sicht eine sehr clevere Anreizfunktion, um es dem bisherigen Hinterzieher schmackhaft zu machen, ab sofort korrekte Steuererklärungen abzugeben und die Vergangenheit – zumindest teilweise – nämlich so weit die Vergangenheit überhaupt noch korrigierbar ist, also im Regelfall 10+ bis zu 3 Jahre zurück – zu berichtigen.