In dem Betriebsprüfungsbericht sind die Feststellungen des Betriebsprüfers darzustellen, Paragraf 202 Abs. 1 AO.
Auf Antrag, der schon vor der Schlussbesprechung gestellt werden kann, aber spätestens in der Schlussbesprechung gestellt werden sollte, zur Stellungnahme zuzuleiten, Paragraf 202 Abs. 2 AO. Der Betriebsprüfungsbericht enthält nur die Punkte, die geändert werden sollen. Er enthält die Anweisungen für den Bezirk, was wie geändert werden soll.
Die Punkte die streitig bleiben und wegen derer vermutlich ein Einspruchsverfahren in Gang gesetzt werden wird, sollen möglichst ausführlich dargestellt werden.
Der Betriebsprüfungsbericht wird im Regelfall als Begründung für die Änderung der Steuerbescheide, Paragraf 121 Abs. 1 AO genommen, in dem in den Erläuterungen, zur Änderung der Bescheide auf den Bericht verwiesen wird.
Wenn der BP Bericht in sich nicht verständlich ist, insbesondere für Schätzungen die Grundlagen dort nicht ausreichend dargestellt sind, sind natürlich auch die Änderungsbescheide, die lediglich auf den BP Bericht als Begründung verweisen ihrerseits nicht ausreichend begründet und damit ihrerseits selbst rechtswidrig. Der BP- Bericht ist aber selbst kein Verwaltungsakt nach § 118 AO. Dessen Feststellungen oder dessen Berechnungen oder Behauptungenkönnen daher nicht mit dem Einspruch angefochten werden.
Wird bei der Erstellung der Änderungsbescheide wesentlich vom Prüfungsbericht abgewichen, sowohl rechtliches Gehör gewährt werden, Paragraf 12 Abs. 2 Satz 3 BpO 2000.
Ach ja, das gibt’s ab und zu auch: wenn der Prüfer nichts findet, gibt es keine Beanstandungen. Dann endet die Betriebsprüfung durch eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung, Paragraf 12 Abs. 3 BpO 2000.
Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, können bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtiggestellt werden, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat (BFH-Urteile vom 6.11.1962, I 298/61 U, BStBl 1963 III S. 104, und vom 1.3.1963, VI 119/61 U, BStBl III S. 212). Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 27.4.1977, I R 211/74, BStBl II S. 623).