Nach § 146 StPO darf ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat beschuldigte Personen verteidigen. „Dieselbe Tat“ stellt dabei auf den Begriff der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO ab.
„§ 146 StPO
Verbot der Mehrfachverteidigung
1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.“
Zulässig ist jedenfalls nach § 146 StPO die sogenannte sukzessive Mehrfachverteidigung, also die Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter in aufeinander folgenden Verfahren. Dies folgt daraus, dass § 146 StPO nur die gleichzeitige Verteidigung verbietet. Auch bei der sukzessiven Mehrfachverteidigung wird aber in der Regel „dieselbe Rechtssache“ vorliegen, so dass der Verteidiger sich nach § 356 StGB wegen Parteiverrats strafbar machen kann oder nach § 43a BRAO berufswidrig handelt, wenn er bei einer sukzessiven Mehrfachverteidigung widerstreitende Interessen vertritt.
Das OLG Hamm in dem Beschluss vom 10.10.05 (2 Ws 257/05)
hierzu wörtlich:
„Gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung verstößt aber nur die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter. Die sukzessive Mehrfachverteidigung, d.h. die Übernahme oder Fortführung der Verteidigung des Angeklagten J., nachdem diejenige der Mitangeklagten M. erledigt ist, verbietet die Vorschrift nicht. Es kann somit dahinstehen, ob zwischen Rechtsanwalt A. und der Angeklagten M. ein Mandatsverhältnis bestanden hat, denn ein solches wäre jedenfalls nunmehr aufgrund der Niederlegung des Mandats rechtlich beendet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 18 f. zu § 146).“
Quelle: https://www.burhoff.de/rspr/texte/bx_00035.htm