Die richterliche Tätigkeit erfordert Objektivität und Unbefangenheit. Um dies zu gewährleisten regelt Paragraf 51 FGO die Ausschließung und die Ablehnungsgründe von Gerichtspersonen.
Nachdem die Sache ausgeschrieben ist, bestimmt der Einzelrichter oder der Senatsvorsitzende wann die Sache verhandelt werden soll. Meist findet keine Abstimmung mit dem Klägervertreter statt, sodass einfach dann der Termin durch den Vorsitzenden oder den Einzelrichter bestimmt wird und die Ladung versandt wird. Möglicherweise kommt es dann zu Terminsverlegungsanträgen, wenn der Klägervertreter anderweitige Gerichtstermine bereits hat. Hier gilt das Prinzip: „wer zuerst kommt, malt zuerst.“ Es gibt aber auch Finanzrichter, denen es schwer fällt zu akzeptieren, dass hier bereits ein anderweitiger Termin besteht, sodass diese Nachweise haben möchten, etwa frühere Ladungen. Das ist dann, wenn vielleicht in einer Steuerstrafsache ein Amts oder Landgericht schon lange terminiert hat kein Problem einen solchen Ladungsspiegel zu übersenden. Zur Schwierigkeiten kann das dann führen, wenn Termine mit einem anderen Gericht nur telefonisch abgesprochen sind und blockiert sind, dann aber das Finanzgericht mit einem unabgesprochenen Termin gerade auf einen solchen bereits blockierten Termin terminiert. Meistens sind aber die Richter verständig und verstehen die Terminsnöte und vereinbaren dann vernünftig Ausweichtermine.
Passt dann der Termin, werden die anderen Beteiligten, also das Finanzamt und eventuelle Zeugen entsprechend umgeladen. Denn die aus der 1. Ladung geladenen Beteiligten und Zeugen müssen dann natürlich nach entsprechender Verlegung auf den neuen Termin erneut geladen werden unter Aufhebung das alten 1. Termins.
Die mündliche Verhandlung beginnt dann in dem schon in der Ladung bestimmten Sitzungssaal des örtlich zuständigen Finanzgerichts. Manchmal werden auch Sitzungssäle bei dem betreffenden Finanzamt als Sitzungssaal bestimmt. Zu der in der Ladung benannten Uhrzeit wird dann die Sache aufgerufen und die Beteiligten und Zeugen treten in den Gerichtssaal, soweit diese nicht vorher schon geöffnet ist und sich die Beteiligten dort getroffen haben. Selbstverständlich stehen alle auf, wenn das Gericht betritt. Das ist eine althergebrachte Ehrenüberzeugung und Respektsbezeugung. Manche Vorsitzenden feiern dies und genießen dies. Andere sind eher relaxt und bitten doch gleich wieder Platz zu nehmen – manchen sind solchen Ehrenbezeugungen fast unangenehm, so scheint es jedenfalls.
Für alle, die noch nie eine solche Gerichtssitzung erlebt haben, kann man nur empfehlen, in Anbetracht einer möglicherweise alsbaldigen eigenen Verhandlung so etwas sich mal im Vorfeld anzuschauen. Das ist super spannend und interessant.
Nachdem also alle sitzen und festgestellt ist, wer erschienen ist, verliest der Berichterstatter (oder der Einzelrichter, der dann natürlich selbst Vorsitzender und Berichterstatter in einer Person ist) den Tatbestand, der an dieser Stelle noch Sachbericht heißt. Ein eventuell oder wahrscheinlich schon geschriebenes Urteil verliest er natürlich noch nicht sondern wartet, was in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen ist. Meistens sind die Sachen jedoch schon so gut vorbereitet, dass der Tatbestand und die Urteilsgründe schon geschrieben sind. Da das finanzgerichtliche Verfahren ein sehr schriftliches Verfahren ist und alles dort schriftlich vorgetragen wird, gibt es im Regelfall kaum Überraschungen dergestalt, dass neues oder ergänzendes dann in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird. Anders ist das vielleicht, wenn erst noch Zeugen in der mündlichen Verhandlung gehört werden sollen. Da können sich natürlich immer neue Aspekte ergeben, da Zeugen nicht immer das sagen, was in ihr Wissen gestellt ist, manches vielleicht vergessen haben oder manches verdrehen oder manches aus ihrer Erinnerung einfach anders war.
Die mündliche Verhandlung kann in vielen unterschiedlichen Formen stattfinden: Mancher Richter trägt den Sachverhalt nur mündlich vor, liest eventuell ein paar wenige Stichpunkte ab und gibt dann das Wort der Klägerseite um es danach dann der Beklagtenseite zu geben. Manche Richter verlesen auch den mehrseitigen Tatbestand. Manche Richter sind knapp und fragen ob es noch etwas ergänzendes vorzutragen gäbe, andere eröffnen eine Diskussion und lieben die sachliche steuerrechtliche Diskussion der einzelnen Fragestellungen. Man kann wie ein Fährtenleser bei den Sioux durchaus Meinungen des Gerichts dabei erkennen: Die Seite, die hinterfragende, bohrende oder kritische Fragen allein oder überwiegend gestellt bekommt, muss sich dabei überlegen, warum das Gericht so intensiv nachfragt. Das ist meist kein Grund zu überschießenden Jubel sondern das Gericht will die Position dieses Beteiligten verstehen und hinterfragt mit allen gedanklichen Ansätzen diese Position und folgt dieser offensichtlich nicht, will aber sichergehen, den Beteiligten richtig verstanden zu haben. Teilweise werden dann auch BFH Entscheidungen vorgestellt, die einen ähnlichen Fall schon mal entschieden haben oder jedenfalls diese Rechtsfrage schon mal angesprochen andeutungsweise oder tatsächlich entschieden haben. Es rentiert sich hier sehr aufmerksam dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter zuzuhören und unterdessen Argumentation aufzunehmen, da dies dann später in den Urteilsgründen vermutlich sich wiederfindet. Meist dauern solche Verhandlungen zwischen einer halben Stunde und 1 Stunde, können aber auch durchaus mehrere Stunden betragen, gerade dann, wenn Zeugen vernommen werden müssen.
Wichtig ist es natürlich sachlich, höflich und bestimmt auf alle Argumente einzugehen, die in dieser Beweisaufnahme diskutiert werden. Extrem wichtig ist es, die Ansätze des Gerichts aufmerksam zu verfolgen und hierauf zu antworten. Das ist natürlich schön, wenn das Gericht schon im Vorfeld vielleicht einen schriftlichen Hinweis erteilt hat. Das ist aber nicht allzu häufig. Manchmal ist es auch so, dass aus dem Urteil ganz andere Gründe auftauchen als die, die im Gericht diskutiert worden. Das sind dann rechtswidrige Überraschungsentscheidungen, wenn diese Gründe nicht vorher in den Schriftsätzen auftauchten und insbesondere dann, wenn man sich darüber ärgert, dass man gerne dazu vorgetragen hätte, wenn man diese Argumente vom Gericht oder beklagten Finanzamt nur rechtzeitig gehört hätte. Das ist dann natürlich keine faire Verfahrensführung und natürlich ein Revisionsgrund.
Beweisanträge kann und muss man hier natürlich auch in den Schriftsätzen stellen, aber diese im Gerichtssaal wiederholen und darauf bestehen, dass dies protokolliert wird und man auf die Erhebung dieser Beweisanträge nicht verzichtet. Der BFH zweifelt sonst daran, ob man an diesen früher einmal schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen dennoch festgehalten hat, wenn man dies nicht ausdrücklich im Gerichtssaal gesagt hat. Denn, so der Gedanke des BFH, dieser Beweisantrag könnte sich überlebt haben und der Kläger bzw. Klägervertreter stillschweigend nicht mehr auf dessen Erhebung bestanden haben, weil einfach die Erörterung ihn zu einer besseren Erkenntnis führte und er daher seinen ursprünglich einmal gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht erhielt. Ob solche Gedankengänge wirklich überzeugen können, will ich hier gar nicht diskutieren. Wichtig ist nur der Hinweis, dass man auf die Beweisanträge konkret verweist, die man noch erhoben haben möchte, falls das Gericht nicht sowieso der Klage stattgibt und man die Beweisanträge mit Schriftsatz Datum und Seite und genauer Fundstelle wiederholt und auf deren Erhebung besteht und darauf achtet, dass genau dies ins Protokoll kommt.