Täter, Mittäter, Gehilfen, Anstifter, Teilnehmer

Grundsätzlich dürfen nur Staatsanwaltschaft und Polizei einen Tatverdächtigen festnehmen. Das ist Ausfluss der staatlichen Gewaltsmonopols. Allerdings gibt es hierzu eine wichtige Ausnahme: Nach Paragraf 127 StPO darf auch die Steuerfahndung einen Tatverdächtigen vorläufigen festnehmen. Paragraf 127 StPO ist ein Jedermannsrecht. Jedermann darf einen Tatverdächtigen vorläufig festnehmen. Fraglich ist, welche Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale „auf frischer Tat betroffen“ zu stellen sind? Gilt das nur für den Bankräuber, der gerade mit der Pistole das Geld kassiert: darf man nur dem folgen und nur diesen festnehmen (was man tunlichst bei einem bewaffneten Täter vielleicht lassen sollte)? Oder wie sicher muss die Tatbegehung feststehen? Genügt auch ein Anfangsverdacht? Oder muss es ein hinreichender Tatverdacht sein? Der BGH verlangt zwar nicht das gesicherte Wissen um das vorliegen der Tat relativ konkrete sichere Umstände.

Das kann beim Steuerstrafrecht, bei dem es darauf ankommt dass jemand mit Wissen und wollen eine falsche Steuererklärung abgegeben hat, schon sehr problematisch sein. Denn woher weiß man – selbst wenn objektiv der Fehler in der Erklärung vorliegt, dass dies auch von dem betreffenden Täter mit Wissen und Wollen gemacht wurde? Vielleicht war der Täter gutgläubig und ein anderer hat die Zahlen zusammengestellt ohne dass der Steuerpflichtige den Fehler entdeckte …? Genügt das dann für eine vorläufige Festnahme, selbst wenn es um einen Millionenschaden geht? Das könnte dann vielleicht schon eng mit einer vorläufigen Festnahme werden.

Paragraf 127 StPO lautet jedenfalls wie folgt wörtlich:

„§ 127 StPO

Vorläufige Festnahme

1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.

Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 01.01.2010

Zunächst einmal deckt das Festnahmerecht nach § 127 AO

Zunächst einmal deckt das Festnahmerecht nach § 127 AO das Recht einen Tatverdächtigen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Da der Tatverdächtige sich meist zu wehren versucht, sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen von dem Recht gedeckt. Dem flüchtenden hinterher laufen komme ihm ein Bein stellen und in dann etwa mit Kabelbindern festbinden, bis die Polizei kommt ist also auch der Steuerfahndung erlaubt.

Eine wilde Verfolgungsjagd hinter dem flüchtigen Steuerhinterzieher mit dem Auto her über die Autobahnen und dann etwa durch das halbe Ruhrgebiet ist allerdings dann nicht mehr erlaubt und von § 127 StPO nicht mehr gedeckt.

Im Regelfall wird die Steuerfahndung, wenn sich während der Durchsuchung etwa die Vorwürfe deutlich erweitern und immer mehr belastendes Material gefunden wird und die Summen sich deutlich erhöhen, etwa der Hinterziehungsschaden die Millionengrenze übersteigt, und damit auch eine Fluchtgefahr wahrscheinlicher wird, die Polizei hinzuziehen und um Festnahme bitten. Parallel dazu wird man natürlich den zuständigen Staatsanwalt informieren und in ersuchen, die Polizeibeamte zu bitten, den Beschuldigten festzunehmen. Weiter wird man dann über den Staatsanwalt diesen ersuchen, einen Haftbefehl zu beantragen. Während also dann während der Durchsuchung auf einmal die Polizei erscheint und dann den Beschuldigten vorläufig festnehmen wird, wird dieser zum Revier bzw. Zum Ermittlungsrichter gebracht, dem schon dann der Antrag auf Erlass des Haftbefehls vorliegt. In dem Haftbefehlsantrag sind dann die neuesten Erkenntnisse verbunden mit den bisherigen Erkenntnissen zusammengefasst und der Haftgrund zum Beispiel der Fluchtgefahr dann dargestellt.

Über Paragraf 127 Abs. 1 StPO hinaus sind die Steuerfahnder zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen des Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug besteht, Paragraf 127 Abs. 2 StPO.