In Verfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang, d. h. Alle Anträge und Schriftsätze müssen dort von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder Steuerberater gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterschrieben sein. Eine spezielle BFH-Zulassung gibt es nicht. Jeder Anwalt und jeder Steuerberater ist also vor dem BFH zugelassen. Schriftsätze von Privatpersonen sind damit vor dem BFH unzulässig. Legt also ein Steuerpflichtiger, der sich vor dem Finanzgericht nicht hat vertreten lassen oder danach nicht mehr vertreten wird nun selbst gegen das aus seiner Sicht für falsch befundene Urteil des Finanzgerichts nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision ein, wenn die Revision zugelassen ist, ist aber sein Schreiben damit unzulässig und wenn danach die Frist abgelaufen ist, zwar durch sein Schreiben die entsprechende Gebühr entstanden, aber sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
§ 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 FGO lautet insoweit wie folgt wörtlich:
„§ 62 FGO (auszugsweise):
(4) 1Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird.“
Ist die Revision zum durch das Finanzgericht zugelassen worden, so steht dies ausdrücklich positiv in dem Tenor das finanzgerichtlichen Urteils. Schweigt sich das Finanzgericht zu der Zulassung zur Revision aus ist damit die Revision nicht zugelassen worden. Die Revision muss also ausdrücklich positiv zugelassen werden. Verschiedentlich verneint auch das Finanzgericht ausdrücklich die Zulassung, womit die Sach- und Rechtslage auch klar ist. In all diesen Fällen muss die Zulassung zur Revision mit der Beschwerde über die Nichtzulassung erstritten werden. Dies ist also dann die Nichtzulassungsbeschwerde.
Ist die Revision positiv von Finanzgericht zugelassen, muss sie ausdrücklich dann eingelegt werden.
Für beide Varianten, also für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung wie die Einlegung der Revision und deren Begründung besteht also Vertretungszwang: Sie brauchen hierfür einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, der hier die Schriftsätze an den BFH unterschreibt. Sinnvollerweise suchen Sie sich also dann rechtzeitig schon vielleicht während des finanzgerichtlichen Verfahrens einen Spezialisten, der auch schon in dem finanzgerichtlichen Verfahren dafür sorgt, dass die entsprechenden Anträge unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten gestellt werden. Hier gilt letztendlich nichts anderes als in der Steuer Strafverteidigung: wer in der Instanz nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten verteidigt, braucht sich hinterher nicht zu wundern, wenn der Revisionsrechtler keine Ansatzpunkte findet.