Ab dem 01.01.2020 müssen alle Steuerpflichtigen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des § 146 a Abs. 1 Satz eins AO erfassen, also eine elektronische Kasse im Betrieb haben, diese nicht nur ordnungsgemäß nutzen, sondern jeden an einem Geschäftsvorfall beteiligten – also dem Kunden – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg (Kassenbeleg) über den Geschäftsvorfall ausstellen und dem Geschäftspartner zur Verfügung stellen (Belegausgabeverpflichtung). § 146 Abs. 2 Satz eins AO formuliert dies wie folgt wörtlich:
„§ 146a AO Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.
Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von (noch) nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von dieser Belegausgabeverpflichtung befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.
Die Angaben auf diesen Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden, § 6 KassenSichV.
Entsprechend können bei einer Kassennachschau natürlich Einzelfall abhängig die mit der Kassennachschau betrauten Amtsträger ab dem 01.01.2020 überprüfen, ob der Unternehmer seiner Belegausgabe Verpflichtung bei seinen elektronischen Aufzeichnungssystemen nachkommt und der Kassen nach Schauer kann natürlich auch prüfen, ob der Beleg die Mindestinhalte entsprechend § 6 KassensichV (s.o.) enthält.
Auch ob alle Umsätze boniert wurden, lässt sich selbst bei papiermäßige Übergabe irgendeines Beleges nicht verifizieren. Also kann die Belegausgabeverpflichtung gedanklich doch nur ein erster Teilschritt sein in Richtung vollständiger Umsatzerfassung.
Es wird also daher ergänzend zu § 146 a AO wohl sicherlich noch eine Duldungsverpflichtung für die Bürger (Kunden) kommen müssen, die dann die Belege vorzeigen müssen und die vollständige Erfassung durch die Prüfer zu dulden haben werden sowie weiter die Erfassung einer Kopie dieses Beleges etwa durch abscannen o. ä. technische Erfassungen dulden werden müssen. Kunden werden also die elektronisch übermittelten Belege nicht gleich wieder löschen dürfen und papiermäßig erhaltende Belege nicht gleich wieder wegwerfen dürfen. Eine Aufbewahrungsverpflichtung für die erhaltenen Belege – in welchem Umfang auch immer (räumlich oder zeitlich) – wird also für die Kunden die notwendige Folge sein, damit das Finanzamt die Prüfschritte sinnvoll durchführen kann.
Anhand des so erlangten ab gescannten Kontrollmaterials kann dann geprüft werden, ob bei der nächsten Betriebsprüfung die Daten immer noch vorhanden sind oder nicht. Fehlen die so erlangten Kontrolldaten, sind die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden.

