Wenn ich hier auf meiner Homepage von dem Prüfer oder der Richterin oder dem Staatsanwalt oder dem Steuerberater spreche, ist das Geschlecht natürlich egal und jederzeit austauschbar. Stellen Sie sich also einfach eine nervige Prüferinnen oder einen nervigen Betriebsprüfer vor. Was tun, wenn der Betriebsprüfer nervt?
Die Lösung steht weder in der BpO 2000 noch in der AO.
Vorbereitung der Prüfung
Die Lösung ist einfach und doch auch kompliziert. Sie stellen sich einem Menschen gegenüber, der unendlich viel Macht hat, und der auf der Suche ist, bei Ihnen noch etwas mehr an Steuern herauszuholen. Immer stets freundlich bleiben? Oder auch mal Zähne zeigen? Was ist die richtige Strategie? Und vor allem: was können Sie? Was dürfen Sie? Und was kostet das? Und was sind die Folgen?
Kurzum: Eine Betriebsprüfung ist belastend.
Sie kostet Zeit, Nerven und meist auch Geld. Und wenn der Betriebsprüfer dann auch noch nervt, drängt sich die Frage auf, wie werde ich ihn möglichst rasch wieder los?
Nehmen wir einfach mal folgenden Fall aus der Praxis:
In der Betriebsprüfung stellt der Prüfer fest – oder glaubt zumindest er habe festgestellt, dass zum Teil auch private Ausgaben als Betriebsausgaben steuerwirksam gebucht wurden. Da ist ein Fernseher als Betriebsausgabe gebucht. Den glaubt er im privaten Hobbyraum wiederzufinden. Da ist die teure Kaffeemaschine für 1899 € betrieblich geltend gemacht, die jetzt in der privaten Küche zu stehen scheint. So glaubt es der Prüfer.
Er sagt erst mal nichts und kopiert nur die Eingangsrechnungen.
Statt zu fragen, schreibt er den TV-Verkäufer an und fragt, wohin denn der TV geliefert wurde bzw. Ob die Rechnung jemals umgeschrieben wurde. Bei dem Kaffeemaschinenverkäufer initiiert er eine abgekürzte Außenprüfung und lässt dort vom Prüferkollegen prüfen, wohin die Kaffeemaschine geliefert wurde bzw. ob die Rechnung irgendwann einmal auf Wunsch des Kunden umgeschrieben wurde.
Der TV Verkäufer Antwortet rasch und teilt mit, dass der Fernseher in den Betrieb geliefert wurde und die Rechnung nicht umgeschrieben wurde sondern entsprechend der Lieferanschrift von Anfang an auf den Betrieb lautete.
Die Parallelprüfung beim Kaffeemaschinenverkäufer kommt zum selben Ergebnis: Lieferanschrift und Rechnungsanschrift waren stets die betriebliche Adresse. Anhaltspunkte für eine private Veranlassung des Kaufs gab es bei beiden Wirtschaftsgütern nicht. Damit bleibt nur die Möglichkeit aus Sicht des Prüfers, dass die beiden Wirtschaftsgüter entnommen wurden und die Entnahme nicht ertragswirksam und unter anteiliger Korrektur der Vorsteuer nicht gebucht wurden.
Um sich die Zusammenstellung und detaillierte Berechnung der tatsächlichen Korrekturbeträge dieser und einiger anderer Wirtschaftsgüter zu ersparen, schätzt er die als Aufwand gebuchten privaten Aufwendungen auf 4.000 € pro Prüfungsjahr. Dies soll nicht nur zu einer Gewinnerhöhung von 4.000 € pro Prüfungsjahr führen, sondern auch zu einer Umsatzsteuerzahlung von jeweils 19 Prozent von 4.000 € =) 639 € pro VZ.
Darüber hinaus will der Betriebsprüfer die privaten Warenentnahmen und private anteilieg Telefonnutzung (trotz der Flatrate)pauschal in Höhe von 800 € ansetzen.
Auch dies führt natürlich zu deutlichen Nachzahlungen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer. Den 2. Betrieblichen Pkw will er ebenfalls mit der pauschalen 1%-Methode belegen. Dass der erste, teurere Wagen schon für die Privatnutzung nach der 1 % Methode versteuert wird, interessiert ihn nicht. Dass der 2. Wagen die Firmenkutsche ist und allen Mitarbeitern ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung steht, interessiert ihn auch nicht. Zudem sei das Zubehör beim 1. Wagen nicht bei der Berechnung der 1 % Methode berücksichtigt.
Die Zugrundelegung des Nettolistenpreises sei falsch.
Außerdem beanstandet er, dass im Kassenbuch die Einnahmen und Ausgaben ohne Datum erfasst wären. Es handele sich zwar nicht um einen bargeldintensiven Betrieb – aber das Kassenbuch sei nicht ordnungsgemäß, weil in der Spalte „Datum“ das Datum nicht eingetragen sei. Das ergäbe sich zwar aus den dahinter hängenden Belegen, doch sei das eben nicht ordnungsgemäß.