Auskunftsverweigerungsrechte der Zeugen, § 55 StPO

Zeugnisverweigerungserechte

Erfolgt die Vernehmung nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge im Prozess, trifft einen grundsätzlich eine Zeugnispflicht aus § 48 Abs. 1 StPO.

§ 48 StPO lautet wie folgt wörtlich:

㤠48 StPO

Zeugenpflichten; Ladung

1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

1Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. 2Insbesondere ist zu prüfen,

1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.

3Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2525), in Kraft getreten am 31.12.2015

Bislang galt, dass ein Zeuge

Bislang galt, dass ein Zeuge, genauso wenig wie ein Beschuldigter, bei der Polizei nicht erscheinen musste und erst Recht nicht dort aussagen musste. Lediglich bei einer Ladung durch einen Richter oder der Staatsanwaltschaft musste der Zeuge erscheinen und seine Aussage machen, wenn er nicht persönliche oder berufliche Zeugnisverweigerungsrechte hatte oder die Gefahr einer Selbstbelastung bestand, § 55 StPO.

Das hat der Bundestag durch Gesetz vom Juni 2017 geändert: Durch die Gesetzesänderung ist das Ignorieren einer Vorladung der Polizei nun nicht mehr so einfach möglich. Zumindest wenn die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt, muss der Zeuge der Ladung folgen. Bei Nichtfolgen einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.

Die Neuregelung beschert momentan noch erhebliche Unklarheiten und Probleme: Weder ist genauer definiert was „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ bedeutet, noch muss die Polizei bestimmte Fristen oder Formalien für ihre Ladung einhalten. Letztendlich sind wohl alle Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft, weil die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist und natürlich aufgrund des Evokationsprinzips jederzeit das Verfahren an sich ziehen kann bzw. auch die Steuerfahndung bzw. Bußgeld- und Strafsachenstelle natürlich das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben kann.

So kann eine Vernehmung von Zeugen

So kann eine Vernehmung von Zeugen zum Beispiel auch während einer Wohnungsdurchsuchung erfolgen. Die Zeugen können sich dieser Situation nicht mehr entziehen und sich zum Beispiel nicht vorher durch einen Anwalt beraten lassen. Es bleibt jedoch dabei, dass jeder Zeuge bei seiner Vernehmung ein Anrecht auf die Anwesenheit eines Anwalts hat. Aus diesem Grund sollte auch bei solchen „Spontanvernehmungen“ im Zweifel auf die Anwesenheit des eigenen Anwalts bestanden werden – und vorher nichts zur Sache gesagt werden.

Auch als Zeuge sollte man sich also Gedanken darüber machen, ob und gegenüber wem man seine Aussage tätigen möchte. Es kann nämlich ganz unterschiedliche Gründe geben, warum man nicht aussagen möchte. Der Gesetzgeber erkennt an, dass sich bestimmte Zeugen in Gewissenskonflikten befinden können und gewährt ihnen in bestimmten Situationen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Vor allem innerhalb von Familien möchte der Gesetzgeber niemanden zu einer Aussage betreffend eines Familienangehörigen zwingen.

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Wann habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen können unter bestimmten Umständen das Recht zur Verweigerung der Aussage haben. § 52 StPO trägt der engen Verbindung zwischen Zeugen und Beschuldigten Rechnung, also aufgrund der persönlchen Beziehung zum Beschuldigten. Der Gesetzgeber möchte hier den Interessenkonflikt bei nahen Angehörigen zwischen der Verpflichtung, einerseits wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen, andererseits den nahen Verwandten nicht belasten zu wollen, dergestalt lösen, dass die betroffenen Personen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berufen dürfen. Die Konfliktlage zwischen Wahrheitspflicht und dem erwarteten oder unterstellten Wunsch, den Beschuldigten nicht zu belasten darf also der Zeuge, der immer wahrheitsgemäß und vollständig aussagen muss, so lösen, dass er in diesem Konflikt einfach nichts sagt.

Falschaussagen darf der Zeuge indes nicht.

Die Falschaussage auch zugunsten eines nahen Angehörigen ist nicht straffrei, sondern strafbar. Die Konfliktlage wird also nicht so gelöst, dass der nahe Angehörige lügen darf, sondern sie wird so gelöst, dass der nahe Angehörige nur schweigen darf. Er darf komplett zu allen Fragen schweigen. So dürfen Verlobte, Ehegatten und Angehörige die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst (dann § 55 StPO) oder einen nahen Angehörigen mit der Aussage belasten (dann § 52 StPO). Nahe Verwandte sind zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante. Auch Schwager oder Schwägerin dürfen die Aussage verweigern. Bei der Verweigerung der Aussage durch die Ehefrau oder Ehemann ist nicht relevant, ob die Ehe noch besteht. Also haben auch Ex-Schwager und Ex-Schwägerin immer noch ein Aussageverweigerungrecht – auch wenn das ursprüngliche Bindeglied entfiel, also etwa bei mittlerweile rechtskräftig geschiedener Ehe oder dem Vorversterben des einen Ehegatten, der das familienrechtliche Bindeglied darstellte. Das Aussageverweigerungsrecht steht somit den Eheleuten und den anderen damals während der Ehe verwandten auch noch nach der Scheidung zu. -sie bleiben also miteinander verwandt. Stiefkinder haben gegenüber dem Stiefvater oder der Stiefmutter ein Zeugnisverweigerungsrecht, Stiefgeschwister untereinander haben dagegen kein Zeugnisverweigerungsrecht, da sie weder verwandt noch verschwägert sind. Der Zeuge wird immer ordnungsgemäß über seine Wahrheitspflicht belehrt (ohne dass der Richter bzw. der Vernehmende ihn im Vorfeld deswegen misstrauen würde) und dann noch gesondert über sein aus persönlichen Gründen bestehendes Aussageverweigerungsrecht. Sagt der Zeuge dann, dass er nichts sagen möchte, wird er daraufhin entlassen. Sagt der Zeuge aus, das aussagen möchte, beginnt dann die Vernehmung zur Person und dann zur Sache.

Auch einige Berufsgruppen, wie Geistliche, Ärzte, Anwälte und Strafverteidiger und natürliche auch deren Berufshelfer (Mitarbeiter) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht kraft Berufes gemäß §§ 53, 53 a StPO.

§ 53 StPO lautet wie folgt wörtlich:

§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

    3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

    3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),

2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder

3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

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Dies ist vor allem beim Anwalt bzw.

Strafverteidiger wichtig, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte offen mit seinem Anwalt sprechen kann, ohne dass er Angst haben muss, dass später der Verteidiger als Zeuge gegen ihn Aussagen muss. Den Strafverteidiger trifft darüber hinaus übrigens nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern wegen der Schweigepflicht (§ 203 StGB) im Berufsstand muss er gegebenenfalls auch schweigen.

Das gilt natürlich auch für Berufshelfer (=Steuerfachangestellte, Buchführungskräfte, Steuerfachwirte, Auszubildende, Aushilfen im Steuerbüro; Rechtsanwaltsfachangestellte, Sekretärinnen, Empangsdamen, Telefonistin, Aushilfen in der Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalts- und Nortariatsfachangestellte im Notariat, Mitarbeiter und Pürfungsassistenten beim Wirtschaftsprüfer usw.) nach § 53a StPO.

§ 53a StPO lautet wie folgt wörtlich:

§ 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1. eines Vertragsverhältnisses,

2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz

1. gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

Ferner darf gemäß § 55 StPO jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt (Auskunftsverweigerungsrecht).

Dies ist gegeben, wenn eine Aussage dazu führen könnte, dass selbst ein Strafverfahren gegen den Zeugen eingeleitet wird. Das Aussageverweigerungsrecht ist eigentlich nur punktuell, auf die Frage, deren Beantwortung den Zeugen selbst belasten könnte. Allerdings kann der Zeuge so dicht am Tatgeschehen verstrickt sein, dass jede Frage bzw. jede Antwort ihn in die Selbstbelastung führen könnte. In diesem Fall verdichtet sich das eigentlich nur punktuell bestehende Aussageverweigerungsrecht zu einem kompletten Schweigerecht. Die Abgrenzung, was eine unproblematische Frage ist und welche Frage bzw. Antwort darauf den Zeugen in die Selbstbelastung führen kann, ist teilweise sehr verzwickt und sehr schwierig zu lösen.

Gerade für den Fragenden, der die komplette Sachlage noch nicht überblicktg, warum der Zeuge dann auf einmal von seinem Aussageverweigerjungsrecht Gebrauch macht. In dieser Situation ist es fast umgänglich, als Zeugenbeistand mitzunehmen, der auch notfalls den Zeugen bei einzelnen Fragen berät, bei Gericht um Unterbrechung in der Vernehmung bittet und die Sache gegebenenfalls auf dem Gerichtsflur dann mit dem Zeugen bespricht und Ratschläge erteilt, ob besser geschwiegen wird auf die Frage und von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird oder ob die Frage unproblematisch beantwortet werden kann. So ist es gerade auch schon bei der Frage nach dem Beruf häufig. Problematisch, diese Frage zu beantworten. Wenn es der gelernte Beruf ist, der eigentlich zur Identifizierung das zeugen noch gehört, mag dies noch angehen.

Die konkrete derzeitige Stellung im Unternehmen und die derzeitige ausgeübte Tätigkeit können da schon problematischer sein, da von der beruflichen Stellung auch auf Verantwortlichkeiten bzw. Zuständigkeiten und Nähe zur Tat möglicherweise schon geschlossen werden kann. „Leiter der Steuerabteilung“ oder „Abteilungsleiter Steuern, zuständig für Verrechnungspreise“ könnte also eine problematische Antwort beispielsweise sein, wenes um die Frader Beihilfe oder der Steuerhinterziehung von Unternehmenssteuern im Zusammenhang mit falschen Verrechnungspreisen und Geweinnverlagerungen ins Ausland geht.

§ 55 StPO lautet wie folgt wörtlich:

㤠55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.“

Der BGH in Zivilsachen hat zum auch im Zivilrecht geltenden Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts analog § 55 StPO wie folgt entschieden:

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„Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Sch. sei auch umfassend.

Zwar gestatte § 384 Nr. 2 ZPO dem Zeugen grundsätzlich nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die beschriebene Konfliktlage bringen können. Dies könne allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Zeuge gar nichts auszusagen brauche. Das halte der Senat auch im vorliegenden Fall für berechtigt. Denn bei einer Vernehmung des Zeugen würde es entscheidend um die Kernfrage gehen, ob er der Beklagten das Schreiben vom 12. November 2002 zugeleitet habe. Alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, stünden, auch soweit es sich um bloßes Randgeschehen handele, mit diesem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang.“

Quelle: BGH, Beschluss vom 8. 4. 2008 – VIII ZB 20/06; OLG Hamm (lexetius.com/2008,892)

Auch beim Auskunftsverweigerungsrecht muss der Zeuge gemäß § 56 StPO den Verweigerungsgrund auf Verlangen, wenn der Grund also nicht ohne weiteres ersichtlich und einleichtend ist, glaubhaft machen.

§ 56 StPO lautet wie folgt wörtlich:

㤠56 StPO

Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.“

„Auch ein bereits rechtskräftig verurteilter Zeuge kann wegen desselben Sachverhalts, der seiner Verurteilung zugrunde gelegen hat, die Auskunft nach § 55 StPO verweigern, wenn er sich durch seine Zeugenaussage in der Hauptverhandlung der Gefahr anderweitiger strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde. Eine solche Verfolgungsgefahr ist gegeben, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage von seinen früheren Angaben abweichen und sich damit dem Vorwurf aussetzen müsste, den Angeklagten seinerzeit falsch verdächtigt zu haben. Jedoch begründenbloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder die rein denktheoretische Möglichkeit, die ursprüngliche Aussage könne falsch gewesen sein, weder einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung in vorbezeichnetem Sinne noch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Denn anderenfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein, jede weitere Auskunft zu verweigern.“

Quelle: OLG, Beschluss v. 28.10.14, 5 Ws 375/14 OLG Hamm.

Das Recht zu schweigen, rechtfertigt keine Lügen. Lügt ein Zeuge, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB oder gar wegen Meineids gemäß § 154 StGB, wenn er vereindigt wird, was er zu Beginn seiner Aussage noch nicht weiß, strafbar.

§ 153 StGB lautet wie folgt wörtlich:

㤠153 StGB

Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), in Kraft getreten am 05.11.2008.

§ 154 StGB lautet wie folgt wörtlich:

㤠153 StGB

Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl I, S. 2149), in Kraft getreten am 05.11.2008.