Aus der Formulierung „ist abzuhalten“ folgt, dass die Schlussbesprechung zwingend abgehalten werden muss. Das „ist“ ist wie ein „Muss“ zu lesen.
Die Schlussbesprechung ist nur erforderlich, wenn die Prüfung Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben hat und der Stpfl. auf die Schlussbesprechung nicht verzichtet.
Gleichwohl sieht die Finanzverwaltung und die Reschtsprechung das Entfallenlassen der Schlussbesprechung irriger weise als unerheblich an: Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt nicht „ohne weiteres“ zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide (BFH-Beschluss vom 15.12.1997, X B 182/96, BFH/NV 1998 S. 811). Damit leistet die Rechtsprechung der Finanzverwaltung Vorschub, die Verpflichtung zur Durchführung einer Schlussbesprechung nicht sonderlich ernst zu nehmen. Manch genervter Betriebsprüfer lästern schon mal die Schlussbesprechung entfallen oder behauptet, es habe eine stattgefunden, auch wenn dies nicht der Fall ist. Solange die derart lax ist, haben solche Manöver keine nachteiligen Folgen für die Finanzverwaltung, und die Rechtsprechung glaubt irrig, sie sei der Gehörsgewährer par excellence, so dass doch das durch die fehlende Schlussbesprechung verletzte rechtliche Gehör dann problemlos auch noch im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren vor den Gerichten nachgeholt werden können.
Dabei übersehen die Gerichte nicht, dass die Schlussbesprechung mehr ist als nur ein Platz an dem rechtliches Gehör gewährt wird, sodass die Nachholung rechtlichen Gehörs nur einen Teilaspekt nachholt, nicht aber die gesamte Situation der Schlussbesprechung: die Streitvermeidung, die Streitschlichtung, das auseinandergehen ohne Gesichtsverlust und ein gewisses Geben und nehmen durch Verhandlung glätten manche über eilige oder nicht haltbare Feststellung eines Prüfers. Nicht selten ist zu erleben, dass der ältere, weise SGL zu manchen Punkt zurücknimmt, wenn der Berater insistiert. Es ist meist ein interessantes und durchaus gutes Zusammenspiel zwischen jungen, heißspornigen Prüfer und erfahrenem älteren SGL, der so manches meist wieder gerade rückt. Ist der BP Bericht erst einmal erlassen und im Finanzamt verteilt, für das meist den Beteiligten schwere, hiervon abzurücken. Bis dahin ist aber der BP Bericht ein Internum, dass nur SGL BP und Prüfer kensodass eine Einigung in einer Schlussbesprechunleichter möglich istals dannwenn der BP Bericht zur Auswertung einmal verteilt ist, ausgewertet ist und dann im Rechtsbehelfsverfahren oder gar Klageverfahren hängt.
Entscheidung frei, ob er das Angebot der Verwaltung, eine Schlussbesprechung abzuhalten, annehmen will. Während also für die Finanzverwaltung der durch Hunde Schlussbesprechung ein Muss ist, ist es für den Steuerpflichtigen freiwillig. Wenn er nicht will, kann er verzichten. Das Nichterscheinen zu einem anberaumten Termin ist jedoch kein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht. Könnte die Terminsladung auf dem Postwege untergegangen sein oder aber der Steuerpflichtige durch eine schwerwiegende Erkrankung oder einen Verkehrs Unfall und Ähnliches an dem Erscheinen zum vereinbarten Termin verhindert worden sein, sodass natürlich in dem bloßen Nichterscheinen kein Verzicht auf die Schlussbesprechung liegt. Die Einigungsbereitschaft sinkt meist wenn ein Gesichtsverlust zu befürchten ist. Viele Sachen wenn man aus Prinzip einfach weiterverfolgt. Aber die Üblichkeit des „gib mir was -dann gebe ich dir auch was“ ist ein eingefahrenes Procedere in jeder Schlussbesprechung. Dieser „Kuhhandel“ ist ein Austausch von vielen Argumenten, vielen Prozessrisiken und letztendlich wieder eine Glättung der Wogen mit Augenmaß und Vorteilen für beide Beteiligte So gesehen ist das Entfallenlassen der Schlussbesprechung schon deutlich mehr als nur die Verweigerung rechtlichen Gehörs.
Die Schlussbesprechung stellt eigentlich keine Ermittlungshandlung i. S. d. § 93 AO dar, da die Ermittlungen vorher schon gelaufen sein müssen. Trotzdem erlebt man immer wieder, dass selbst in der Schlussbesprechung Sachverhalte noch unklar sind und erst durch die Befragung der Steuerpflichtigen dann final geklärt werden sollen. Darauf müsste streng genommen in der Ladung zur Schlussbesprechung noch hingewiesen werden, weil dann die Schlussbesprechung auch Teil der Amtsermittlung ist und der Sachverhalt insoweit noch gar nicht ausermittelt ist, also noch gar nicht feststehen kann, ob und welche Änderungen sich bei diesem Sachverhaltskomplex ergeben können. Ist die BP insoweit Ermittlungshandlung, besteht natürlich eine Erscheinenspflicht, bei der Steuerpflichtige zur Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet ist. Darauf müsste aber dann in der Ladung zur Schlussbesprechung hingewiesen werden, das hier noch der Steuerpflichtige befragt werden soll und daher dies Teil der Amtsaufklärung ist. Sind die Ermittlungen aber abgeschlossen und wird nur noch über das Ergebnis gesprochen – das ist wohl das gesetzgeberische Modell – besteht keine Verpflichtung des Stpfl., an der Schlussbesprechung teilzunehmen: es genügt dann, dass dessen Vertreter (Steuerberater Rechtsanwalt) erscheint.
Hat der Stpfl. auf die Durchführung der Schlussbesprechung verzichtet, darf die Finanzbehörde eine solche Besprechung nicht ansetzen oder durchführen – Für was auch, wenn niemand erscheint?
Der Strafrechtliche Vorbehaltsvermerk, also der Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO ist zu erteilen, wenn es nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung möglich erscheint, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss. Maßstab ist § 10 BpO 2000. Durch den Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO wird noch nicht das Straf- und Bußgeldverfahren i. S. d. §§ 397, 410 Abs. 1 Nr. 6 AO eröffnet, weil das Aussprechen eines strafrechtlichen Vorbehalts i. S. d. § 201 Abs. 2 AO noch im Rahmen der Außenprüfung bei Durchführung der Besteuerung geschieht. Der Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO ist kein Verwaltungsakt.
In den Nr. 131AStBV (St) heißt es zu der Einleitungsverpflichtung bzw. der Weiterleitungsverpflichtung zur BuStra in den möglichweise steuerstrafrechtlich relevanten Fällen wie folgt: