Die AO unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§en 169-171 AO) und der Zahlungsverjährung, § 228 AO. Für jeden steuerlichen Anspruch läuft eine eigene Zahlungsverjährungsfrist. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Anders als die Dauer der Festsetzungsverjährungsfrist hängt die Dauer der Zahlungsverjährungsfrist also nicht davon ab, um welche Steuer es sich handelt.
Bei der Hinterziehung nach § 370 AO oder dem gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO oder der Steuerhehlerei nach § 374 AO gilt eine verlängerte 10-jährige Zahlungsverjährungsrfrist, § 228 S. 2 AO.
Die Voraussetzung der Hinterziehung muss das FA beweisen, wenn es sich auf die 10-jährige Zahliungsverjährungsfrist berufen will. Dabei kann es sich etwa auf eine Geständnis in einem strafgerichtlichen Urteil oder strafgerichtlichen Feststellungen in einem Strafurteil beziehen und zu eigen machen – das bloße Bestreiten des Verurteilten genügt hier nicht, die Urteilsfeststellungen ins Wanken zu bringen. Der StPfl kann hier zwar den Gegenbeweis gegen das Urteil antreten, muss dann aber qualifiziert vortragen.
Auch bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, richtet sich die Zahlungsverjährung nach der AO, denn die Steuerforderung verliert mit ihrer Anmeldung und Verstellung zur Tabelle nicht ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Steuerforderung, sondern wird nur hinsichtlich ihrer Durchsetzung einem besonderen Verfahren eingegliedert.
Aus welchem Grund der Anspruch nicht innerhalb der Fünfjahresfrist geltend gemacht worden ist, ist für den Eintritt der Zahlungsverjährung bedeutungslos. Eine Zahlungswährung tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde irrtümlich eine vorherige Steuerfestsetzung für erforderlich gehalten haben oder keine Kenntnis vom Bestehen ihres Zahlungsanspruchs hatten (BFH BStBl 2012 II, 220).
§ 228 AO lautet wie folgt wörtlich;
§ 228 AO
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 229 AO. § 229 AO lautet wie folgt wörtlich: