Täter kann nur der Arbeitgeber sein. § 266 a StGB ist also ein Sonderdelikt, das im Gegensatz zu Jedermannsdelikten eben nciht von Jedermann, sondern nur von einem Arbeitgeber begangen werden kann. Der Begriff des Arbeitgebers ist im Rahmen von § 266a StGB sozialrechtlich zu bestimmen (vgl. hierzu umfassend Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 12 ff.; Brettschneider in Ignor/Mosbacher [Hrsg.], Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 27 ff., jeweils mwN).
Arbeitgeber in diesem Sinne ist derjenige, demgegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleitungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers äußert (RadtkeaaO Rn. 12 mwN). Bei Kapitalgesellschaften oder Vereinen ist dies das verantwortliche Organ (Geschäftsführer, Vorstand). Bei der GmbH ist also der vertretungsberechtigte Geschäftsführer verantwortlich.
Dessen Verantwortlichkeit beginnt mit der Bestellung. Aber auch der faktische Geschäftsführer ist tauglicher Täter, nicht allerdings der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.
Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, können interne schriftliche und gelebte Zuständigkeitsregelungen zu einer Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, indem die Handlungspflicht in eine Überwachungspflicht umgewandelt wird. In wirtschaftlichen Krisensituationen kann die Überwachungspflicht wieder zur Handlungspflicht mutieren, sodass gerade in der Krise alle Geschäftsführer gemeinsam für die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind. Gleiches gilt für Vorstände bei der AG, Genossschaft bei Vereinen usw..
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Das muss dem Täter (= Arbeitgeber) nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand (= Vorsatz) muss alle Merkmale des objektiven Tatbestandes umfassen. Der Vorsatz muss sich daher auch auf die Stellung als Arbeitgeber beziehen – muss also spiegelbildlich wissen, dass der Auftragnehmer nicht selbständiger Auftragnehmer, sondern Angestellter bzw. Arbeiter bei ihm ist, er also weisungsgebunden bei ihm eingegliedert ist.
Weiß ein angeklagter Arbeitgeber z.B., dass für ihn tätige Prospektverteiler umfassend weisungsgebunden und in seinen Betriebsablauf eingebunden sind, nach festen Stundensätzen entlohnt werden und kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen, sondern nahezu täglich in Vollzeit für den Angeklagten arbeiten, kennt dieser nach Auffassung des 1. Strafsenats des BGH auch deren Arbeitnehmereigenschaft und erfasst umgekehrt seine eigene Stellung als Arbeitgeber (BGH 7.10.09, 1 StR 320/09, NStZ 10, 337; a.A.Weidemann, wistra 10, 463, 465).