Einstweilige Anordnung nach § 114 AO

Die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO kann nur auf Antrag angeordnet werden. Sie ist nur dort zulässig, wenn in der Hauptsache keine Anfechtung das richtige Rechtsschutzinteresse ist, wenn also die Anfechtungsklage und die Aussetzung der Vollziehung nicht eingreifen. Es handelt sich auch hier um ein so magisches Eilverfahren, das im wesentlichen der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 123 VwGO nachgebildet ist bzw. den Vorschriften über den Erlass von einstweiligen Verfügungen gemäß §en 935, 940 ZPO entspricht. Der Antragsteller muss den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund schlüssig vortragen (BFHE 144, 404). Die Bezugnahme auf den bisherigen Schrittwechseln die vorgelegten Akten genügt ebenso wenig wie die ausschließliche Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung (BFH/NV 1992, 156m BFH/NV 1994, 554).

Ein Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn vorläufige Rechtsschutz auf diese Weise nicht erreichbar ist (BFHE 139,508).

Schon die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO zu erreichen, führt zur Unanwendbarkeit des §en 114 FGO (BFHE 139, 508). Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung fehlt bzw. Entfällt dann, wenn vorläufige Rechtsschutz durch die ADV nach § 361 AO bzw. 69 FGO erreicht werden kann, § 114 Abs. 5 FGO). Darüber hinaus ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO nur dann zulässig, wenn neben dem besonderen Rechtsschutzinteresse auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu bejahen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Antrag zweckmäßig, nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich ist.

§ 114 FGO lautet wie folgt wörtlich:

㤠114 FGO

1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

1Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.“