Die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO kann nur auf Antrag angeordnet werden. Sie ist nur dort zulässig, wenn in der Hauptsache keine Anfechtung das richtige Rechtsschutzinteresse ist, wenn also die Anfechtungsklage und die Aussetzung der Vollziehung nicht eingreifen. Es handelt sich auch hier um ein so magisches Eilverfahren, das im wesentlichen der einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 123 VwGO nachgebildet ist bzw. den Vorschriften über den Erlass von einstweiligen Verfügungen gemäß §en 935, 940 ZPO entspricht. Der Antragsteller muss den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund schlüssig vortragen (BFHE 144, 404). Die Bezugnahme auf den bisherigen Schrittwechseln die vorgelegten Akten genügt ebenso wenig wie die ausschließliche Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung (BFH/NV 1992, 156m BFH/NV 1994, 554).
Ein Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn vorläufige Rechtsschutz auf diese Weise nicht erreichbar ist (BFHE 139,508).
Schon die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO zu erreichen, führt zur Unanwendbarkeit des §en 114 FGO (BFHE 139, 508). Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung fehlt bzw. Entfällt dann, wenn vorläufige Rechtsschutz durch die ADV nach § 361 AO bzw. 69 FGO erreicht werden kann, § 114 Abs. 5 FGO). Darüber hinaus ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO nur dann zulässig, wenn neben dem besonderen Rechtsschutzinteresse auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu bejahen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Antrag zweckmäßig, nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich ist.
§ 114 FGO lautet wie folgt wörtlich: