§ 153 AO

Paragraf 153 AO liegt dem Steuerpflichtigen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht auf, wenn er entdeckt, dass er eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat. Paragraf 153 AO ergänzt damit die Erklärung und Mitwirkungspflichten nach Paragrafen 149,100 50,90 € und dient damit der gesetzmäßigen, gleichmäßigen Besteuerung, in dem die Wahrheitspflicht der Paragrafen 150 Abs. 2,90 Abs. 1 Satz 2 auch noch nachträglich für bereits abgegebene Erklärungen statuiert wird (BGH NJW 2009, 1984). Gesetzgeberischer Zweck des Paragrafen 153 € ist also neben der Gleichmäßigkeit und Richtigkeit der Besteuerung die vollständige Erfassung sämtlicher Einnahmen und damit die Erzielung vollständiger Steuern nach der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und damit letztendlich unbekannte Steuerquellen zu erschließen. Paragraf 153 AO ist sozusagen die Mutter-Berichtigungsnorm für normale versehen, d. h. Also für Fälle der einfachen und mittleren Fahrlässigkeit. Natürlich kann aber auch für Zweifelsfälle hinsichtlich einer Leichtfertigkeit oder hinsichtlich der Frage, ob schon bedingter Vorsatz vorliegt eine Berichtigung nach Paragraf 153 AO abgegeben werden, auch wenn dies dann eigentlich Fälle des Paragrafen 378 AO bei der Leichtfertigkeit oder Fälle des § 371 € beim bedingten Vorsatz wären. Natürlich kann auch bei vorsätzlichen Hinterziehungen eine Berichtigungserklärungen abgegeben werden. Insoweit muss der Steuerpflichtige bzw. Sein Berater nicht genau abgrenzen, ob die Berichtigungserklärungen eine solche nach Paragraf 153 AO oder eine nach Paragraf 371 AO oder eine solche nach Paragraf 378 Abs. 3 AO ist.

§ 153 AO lautet wie folgt wörtlich:

„§ 153 AO Berichtigung von Erklärungen

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder

2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.“

Der Anwendungserlass vom 23.05.16 des BMF hierzu lautet wie folgt wörtlich:

„Anwendungserlass zu § 153 AO

GZ IV A 3 – S 0324/15/10001 IV A 4 – S 0324/14/10001 DATUM 23. Mai 2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I

S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016 (BStBl I S. 155) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung nach der Regelung zu § 152 AO die folgende Regelung zu § 153 AO eingefügt:

„Zu § 153 – Berichtigung von Erklärungen:

1. Allgemeines
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 4) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 3) objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine steuerrechtliche Pflicht.

Ist bereits die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden, sind Zwangsmittel (§ 328 AO) unter den Voraussetzungen des § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO (ggf. i.V.m. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO) unzulässig, da der Steuerpflich- tige im Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz; vgl. AEAO zu § 153, Nr. 5.2).

2.
Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

2.1
Sowohl im Fall einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO als auch im Fall einer Selbstanzeige muss die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein. Objektiv unrichtig ist die Erklärung, wenn sie entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2, § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.

2.2
Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es sowohl am Vorsatz als auch an der Leicht- fertigkeit fehlt. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei der Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, sie aber billigend in Kauf genommen hat und später zu der Erkenntnis gelangt ist, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 2.6). In diesem Fall hat der Steuerpflichtige zunächst nur mit der Unrichtigkeit der Angaben gerechnet, sie aber nicht sicher gekannt. Er hat die Unrich- tigkeitnachträglich erkannt, wenn er später positiv erfährt, dass seine Angaben tat- sächlich unrichtig waren.

2.3
Im Fall des § 153 Abs. 2 AO wurde hingegen die zunächst objektiv richtige steuerliche Erklärung erst durch den nachträglichenvollständigen oder teilweisen Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuer- vergünstigung objektiv unrichtig. Bei einer unverzüglichen Anzeige nach § 153 Abs. 2 AO liegt daher weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuer- verkürzung vor. Gem. § 153 Abs. 2 AO besteht lediglich eine Anzeigepflicht, eine Berichtigungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Die spezialgesetzlichen Verpflichtungen zur Nacherklärung (z.B. § 13a Abs. 6 ErbStG, § 68 Abs. 1 EStG) gehen vor.

2.4
Der Anzeige- und Berichtigungspflichtige muss nachträglich vor Ablauf der Fest- setzungsfrist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärungtatsächlicherken- nen, bloßes Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen reicht nicht aus. Erkennen bedeutet vielmehr das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist.

2.5
Ein Fehler, der dem Anzeige- und Berichtigungspflichtigen i.S.d. § 153 AO unterlaufen ist, ist straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 369 Abs. 2, § 377 Abs. 2 AO). Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§§ 370, 378 AO) zu differenzieren. Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Es bedarf einer sorgfältigenPrüfung durch die zuständigeFinanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätz- lichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Insbesondere kann nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung oder aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen ausgegangen werden.

Ein straf- oder bußgeldrechtlich vorwerfbares Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der abgegebenen Erklärung erkannt, aber keine (ggf. auch erneute) Berichtigung entsprechend der Verpflichtung aus

153 AO vorgenommen wurde. In diesem Fall liegt eine Unterlassungstat vor (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 5.3).

2.6
Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestands- verwirklichungfürmöglichhält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tat- bestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tat- bestandsverwirklichungzusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billi- gend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

2.7
Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können. Wurde leichtfertig eine unrichtige oder unvollständigeErklärung abgegeben, ist ein nachträgliches Erkennen dieses Fehlers möglich. In diesem Fall kann eine Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO erfolgen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO ist keine Geldbuße festzusetzen. Die Verschärfungen der Voraus- setzungen einer wirksamen Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I S. 676, BStBl I S. 495, und durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl. I S. 2415, BStBl 2015 I S. 55, wurden nicht entsprechend auf die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ausgedehnt.

2.8
Liegt ein Fehler vor, der unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls weder auf einer vorsätzlichen noch leichtfertigen Handlung (auch durch Unterlassen) beruht, liegt keine Steuerstraftat oder leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Fehler ist nach dessen Erkennen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzuzeigen und zu berichtigen, falls eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder es zu einer Steuerverkürzung kommen kann.

3. Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und die Anzei- gepflicht nach § 153 Abs. 2 AO erstrecken sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern auf alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährteSteuervergünstigungen gehabt haben, somit beispielsweise auch auf Änderungsanträge nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und auf Anträge auf Herabsetzung von Voraus- zahlungen. Es besteht aber keine Verpflichtung, unaufgefordert Angaben zur Erhö- hung festgesetzter Vorauszahlungen zu machen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erst nach einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen geändert haben. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht lediglich dann, wenn eine erstmalige Festsetzung oder Herabsetzung von Voraus- zahlungen auf vom Steuerpflichtigen unrichtig bzw. unvollständig gemachten An- gaben beruht. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht sowohl bei Gefahr einer Steuerverkürzung als auch bei einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung. Die Anzeige sowie Berichtigung durch den Steuerpflichtigen sind in Fällen von Fehler- feststellungen durch die Betriebsprüfungfür die in der Prüfungsanordnungvorgese- henen Steuerarten und Prüfungszeiträume entbehrlich.

4. Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtete Personen
Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet sind neben dem Steuerpflichtigen auch der Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO) eines Steuerpflichtigen und die nach §§ 34 und

35 AO für den Steuerpflichtigen oder den Gesamtrechtsnachfolger handelnden Personen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH). In Fällen einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer trifft nur denjenigen Ehegatten oder Lebenspartner die Anzeige- und Berichtigungspflicht, dem die unrichtig oder unvollständigerklärten Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind. Davon zu unter- scheiden sind jedoch die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners die steuerlichen Pflichten (u.a. auch die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO) zu erfüllen hat. Sofern ein Erblasser unrichtige oder unvollständigeSteuererklärungen abgegeben hat und der Erbe dies erkennt, ist er zur Anzeige und zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers verpflichtet, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Wurde eine Erklärung von einem Bevoll- mächtigten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) vorbereitet oder sogar unterschrieben oder elektronisch übermittelt, bleiben nur der Steuerpflichtige und die Person i.S.d. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflich- tet, d.h. dass z.B. für Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte und Wirt- schaftsprüfer hinsichtlich der Angelegenheiten der Mandanten bzw. Mitglieder inso- weit keine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht.

5. Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung

5.1
Die Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO sowie die Berichtigung nach
§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO müssenunverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gegen- über der sachlich und örtlichzuständigenFinanzbehörde erstattet werden. Die Berich- tigung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO kann ggf. später nachfolgen, wenn hierfür eine gewisse Zeit zur Aufbereitung der Unterlagen erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte ggf. die erforderliche Zeitdauer gegenüber der Finanzbehördebegründet werden, z.B. durch einen Hinweis auf die notwendige Aufklärung von unternehmensinternen Prozessen, wenn es sich um längerzurückliegende Sachverhalte handelt. Zu diesem Zweck ist dem Berichtigungspflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren. Entsprechend kann es sich verhalten, wenn der Steuerpflichtige vorläufige Angaben macht, weil der Sachverhalt nicht abschließend bekannt ist, er aber keine Fristen versäumen will.

5.2
Bei einer Steuerhinterziehung, die mit bedingtem Vorsatz (vgl. AEAO zu § 153, Nr. 2.6) begangen wurde, besteht für den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. In diesem Fall ist die Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der sachlich und örtlichzuständigenFinanzbehörde erstattet, wenn dem Steuerpflichtigen die Befol- gung dieser Pflicht zumutbar ist (nemo-tenetur-Grundsatz). Nach dem nemo-tenetur- Grundsatz ist es unzumutbar, jemanden zu zwingen, durch eigene Aussagen die Vorassetzungenfür eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängungent- sprechender Sanktionen liefern zu müssen. Eine Anzeige nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 AO ist daher solange als unverzüglich zu werten, wie dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit zur Aufbereitung einer Selbstanzeige nach § 371 AO zuzu- gestehen wäre.

5.3
Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO oder die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO liegt ab dem Zeit- punkt des Erkennens der objektiv unrichtig abgegebenen Erklärung bzw. des ganz oder teilweisen Wegfalls einer Steuervergünstigung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dies führt auch zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Fehler, die der Finanzbehörde unter- laufen, muss der Steuerpflichtige nicht anzeigen (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10, BStBl 2014 II S. 222).

5.4
Mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach §§ 169 ff. AO endet die Anzeige- und Berich- tigungspflicht.
Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), so endet nach § 171 Abs. 9 AO die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Wird aufgrund der Anzeige innerhalb der Jahresfrist, aber nach Ablauf der regulären Fest- setzungsfrist mit einer Außenprüfung oder Ermittlung der Steuerfahndung begonnen, so wird dadurch keine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 oder 5 AO aus- gelöst (BFH-Urteil vom 8.7.2009, VIII R 5/07, BStBl 2010 II S. 583).

Bei Übermittlung der Anzeige bzw. Berichtigung an eine unzuständigeFinanzbehörde ist die Verpflichtung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AO als erfüllt anzusehen. Die Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO beginnt jedoch erst mit Ablauf des Tages, an dem die weitergeleitete Anzeige bei der zuständigenFinanzbehörde eingegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2008, VI R 62/06, BStBl II S. 595).“

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Bild Betriebsprüfung drburkhard

Besonders hervorzuheben und völlig richtig sind die Zeilen in Tz. 2.5 und daher ausdrücklich als sehr gelungen zu loben:

„Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§§ 370, 378 AO) zu differenzieren. Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Es bedarf einer sorgfältigenPrüfung durch die zuständigeFinanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Insbesondere kann nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung oder aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen ausgegangen werden.“

Man könnte meinen, dass das BMF die Schwierigkeiten der BuStra-Stellen nur zu genau kennt und genau weiß, dass dort quasi fast alles als vorsätzlicher Fehler behandelt wird, was so natürlich nicht ist … die mahnenden Worte, dass genau zu prüfen ist, ob denn Vorsatz oder Leichtfertigkeit oder gar nichts steuerstrafrechtliches Relevantes im Sinne einer bloßen leichten oder mittleren Fahrlässigkeit vorliegen, sind praxisnah und gut.

Berichtigungsverpflichteter ist der Steuerpflichtiger  bzw. ggf. Sein Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger. Erkennen also bespielsweise Erben bei einer Erbauseinandersetzung, dass die Steuererkläring der zuletzt verstorbenen Mutte falsch war, weil sie eine Konto im Ausland oder Mieterträge aus einer Wohnung im Inland nicht versteuerte, lebt hier die Berichtigungspflicht auch für die Mutter -soweit noch nicht festsetzungsverjährt- auf.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten gibt es keine wechselweisen Berichtigungspflichten: die Ehefrau, die entdeckt, dass ihr Ehemann seit Jahren Erträge aus einem ausländischen Konto, das ihm allein gehört, nicht versteuert, hat insoweit keine Berichtigungspflichten nach § 153 AO, da sie nicht Garantin für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungs ist App BB 1987, 1444; Jesse BB 2011, 1431; Rädtke in Klein, AO-Kommentar 13. A., München 2016, § 153 RN 5 ). Es gibt auch keine Ehegattenveranwotlichkeit im Steuerstrafrecht: jeder ist nur für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erwirtschafteten Einkünfte verantwortlich (Burkhard, StB 2001,47). Ein Ehegatte, der lediglich die gemeinsame Steuererklärung mit unterzeichnet, wird nicht allein dadurch zum Teilnehmer einer Steuerhinterziehung

Fbghwistra 2008, 310). Dieser bei der Zusammenveranlagung lediglich mitunterzeichnende Ehegatte braucht also keine Berichtigungserklärungen abzugeben, wenn er sogleich weiß oder später erkennt, dasss die Einkünfte des anderen Ehegatten falsch oder unvollständig erklärt sind. Anders ist das, wenn die Einkunftsquellen ihm anteilig mitgehören und damit die Enkünfte ihm zum Teil auch zuzurechnen sind, also etwa das gemeinsame Depot mit gemeinsamen Erträgen, das gemeinsame Haus mit gemeinsamen Mieteinkünften etc. Steht das Konto allerdings auf den Namen beider, gehören die Gelder darauf aber nur einem, so ist nur dieser Erklärungsverpflichtet und bei fehlerhaften oder unvollständigen Erklärungen nur dieser Berichtigungsverpflichtet.