Aussetzungsantrag ans Finanzgericht nach § 69 FGO

Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren entspricht dem finanzamtlichen Aussetzungsverfahren. Es ist diesem gegenüber subsidiär, nur wenn das FA nicht über den Aussetzungsantrag ohne sachlichen Grund nicht entscheidet, diesen ablehnt oder die Vollstreckung konkret droht, ist der Zugang zum FG eröffnet, § 69 ABs. 4 FGO. D. h. es muss grundsätzlich erst einmal beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, § 69 Abs. 3 und 4 FGO. Wird dieser Antrag abgelehnt, ist (kann) hiergegen Einspruch gemäß § 347 AO einzulegen. Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Aussetzung beim Finanzgericht nach § 69 FGO beantragt werden. Es muss allerdings nicht Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eingelegt werden – hier kann auch sogleich der Aussetzungsantrag nach § 69 FGO ans Finanzgericht gestellt werden.

§ 69 FGO lautet wie folgt wörtlich:

㤠69 FGO

Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig.

Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

  1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
  2. eine Vollstreckung droht.

Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.“

Ernstliche Zweifel im Aussetzungsverfahren bestehen, wenn bei der überschlägigen (= über den Daumen) Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (BFHE 87, 447; BFHE 146, 508= BStBl 1986 II, 656).

Ernstlich zweifelhaft ist eine Rechtsfrage, wenn sie von 2 obersten Bundesgerichten unterschiedlich beurteilt worden ist (BFHE 94, 206). Das gleiche muss man annehmen, wenn 2 Senate des BFH dieselbe (oder auch eine ähnlich gelagerte) Rechtsfrage verschieden beantwortet habenn (BFHE 146,105).

Ernstliche Zweifel liegen aber auch vor, wenn die angegriffene Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH abweicht (BFH/NV 1987, 539).

Das gilt natürlich erst recht auch dann, wenn sich das Finanzamt auf einen sogenannten Nicht -Anwendungserlass beruft BFH/NV 1994, 869). Was ist das, ein nicht Anwendungserlass? Da ist das Bundesfinanzministerium mit einer Entscheidung des BFH nicht einverstanden und verfügt für die nachgeordneten Finanzbehörden, dass diese BFH Entscheidung nicht allgemein angewendet werden sollen, sondern eben nicht angewendet werden soll. Dieser Nicht Anwendungserlass umschreibt also, dass die Rechtsmeinung des BFH in dem konkret entschiedenen Fall vom Ministerium als falsch angesehen wird und der BFH bei nächster Gelegenheit einen vergleichbaren Fall erneut präsentiert bekommen soll, um hier noch einmal seine Hausaufgaben zu machen und noch einmal nachdenken zu können um die Sache dann neu und dann aus Sicht des Finanzministeriums richtig entscheiden zu können.

Natürlich ist die Finanzverwaltung in dem konkret entschiedenen Fall an die Streitentscheidung des BFH gebunden, sodass dieser Fall unrettbar aus Sicht des BMF verloren ist. Das BFH-Urteil bzw. Dessen Grundsätze nicht angewendet werden. Damit opponiert die Finanzverwaltung ganz offen gegen die Anwendbarkeit und Richtigkeit einer BFH Entscheidung. Selbstverständlich sind dann aus Sicht des BFH Verwaltungsentscheidungen, die sich auf den nicht Anwendungserlass beziehen, also ganz offen eine BFH Entscheidung für falsch halten und deswegen nicht anwenden, natürlich in der Sache ernstlich zweifelhaft, bei der BFH seinerseits seine Entscheidung natürlich wiederum für richtig hält sodass in solchen Fällen natürlich die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Mit der Aussetzung der Vollziehung sollen also keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Steuerbürger soll die Möglichkeit haben, sich durch den Einspruch gegen den Bescheid zu wehren und andererseits sich gegen die Vollziehbarkeit des Bescheides durch ein 2. Verfahren, nämlich das Aussetzungsverfahren ebenfalls zu wehren. Ansonsten wäre vielleicht mancher pleite, bevor über die Hauptsache entschieden wäre. Um hier dem Steuerpflichtigen die nötige Luft zum Atmen zu lassen, muss also über die Frage, ob die Steuern gezahlt werden müssen oder nicht, dies im Aussetzungsverfahren geklärt werden.

Der § 69 FGO entspricht also im wesentlichen dem das §en 361 AO. Dennoch besteht kein Wahlrecht zwischen beiden Aussetzungsverfahren. Primär geht das finanzamtliche Verfahren vor. Nur dann, wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt hat oder sonst die Vollstreckung droht, kann der Antrag beim Finanzgericht gestellt werden, § 69 Abs. 4 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren ist also nachrangig, ist also subsidiär im Verhältnis zum finanzamtlichen Aussetzungsverfahren nach § 361 AO. Dies dient der Entlastung der Finanzgerichte. Die Finanzbehörde soll selbst erst einmal entscheiden, ob ihr Steuerbescheid vollstreckt werden soll oder nicht.

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Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung das angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFHE 92, 314).Entscheidend ist, ob die sofortige Vollziehung (vor Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts) als unbillig erscheint (BFHE 94, 352). Die Unbilligkeit kann sich auch aus einem (noch nicht abgelehnten) Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ergeben (FG Düsseldorf, EFG 1986, 372, 373) oder aus der überlangen Verfahrensdauer (= mehr als 3 Jahre pro Instanz) (BFHE 163, 313= BStBl 1991 II, 498).

Das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinn einer Stundung (§ 222 AO) genügt jedoch nicht (BFH/NV 2000, 885, 887, 888).

Die Bewilligung und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung sind Ermessensentscheidungen, wenngleich das Ermessen gebunden bzw. stark reduziert sein kann.

Die ADV Verfahren sind wegen ihrer Eilbedürftigkeit und ihres nur vorläufigen Charakters ein sogenanntes summarisches Verfahren. Hinsichtlich des Prozessstoffs findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden präsenten Unterlagen und Akten statt, sodass erst noch zu erhebende Zeugenaussagen keine Rolle spielen – anders als im Hauptsacheverfahren. Wenn man also Zeugenaussagen schon im Aussetzungsverfahren gewürdigt haben, so müssen die Zeugen entweder schriftliche Erklärungen abgeben, die man dann einreicht oder aber sie müssen eidesstattliche Versicherungen abgeben oder vor einem Richter vernommen werden.

Das Finanzgericht darf sich bei der Erforschung des Sachverhaltes auch auf die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil stützen (BFH/NV 1990, 54; BFH/NV 1995, 116). Auch darf das Finanzgericht sich auf das Geständnis in einem Strafverfahren beziehen und insoweit das Strafurteil beiziehen und daraus auch zitieren (BFH, Beschl. v. 21.05.1999, Az.: VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496).

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Der BFH hat in dem Beschl. v. 21.05.1999, Az.: VII B 37/99 wörtlich ausgeführt:

„Das FG hat sich insoweit darauf stützen können, daß der Kläger im Strafverfahren verurteilt worden ist und vor dem Strafgericht ein Geständnis abgelegt hat. Dies schließt bei vernünftiger Betrachtung ein, daß der Kläger vor dem Strafgericht eingeräumt hat, sich einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO 1977 schuldig gemacht zu haben, oder daß das Strafgericht dies zumindest für erwiesen erachtet hat. Die davon nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für das finanzgerichtliche Verfahren ausgehende Indizwirkung hätte der Kläger nur dadurch ausräumen können, daß er substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist bzw. der ihm vom Strafgericht gemachte Schuldvorwurf unberechtigt ist. Aus der pauschalen Behauptung, es handle sich bei dem Urteil des Strafgerichts um ein „Fehlurteil“, und den sonstigen, ebenfalls rechtlich substanzlosen Ausführungen des Klägers zu seiner angeblich zu Unrecht erfolgten strafrichterlichen Verurteilung konnte das FG schwerlich einen Anlaß dafür entnehmen, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob der Kläger zu Unrecht gestanden hat und zu Unrecht strafrichterlich verurteilt worden ist.“

Quelle: BFH, Beschl. v. 21.05.1999, Az.: VII B 37/99, BFH/NV 1999, 1496

Hinsichtlich der Zinsüberlegungen und hinsichtlich der Vorab-Entscheidung und der Sinnhaftigkeit deren Auswertung sowie auf die Problematik des Pyrhus-Sieges bei der Sicherheitsleistungsproblematik ist auf die Ausführungen beim finanzamtlichen Aussetzungsverfahren zu verweisen.

Sie wissen nicht, was ein Pyrhus-Sieg ist…. ? Nun, ein „Pyrrhussieg“ ist ein mit zu hohen Verlusten und Nachteilen erkaufter Sieg, der dem Sieger mehr schadet als nutzt. Pyrrhus, der im Verlauf seiner siegreichen Kämpfe gegen die Römer viel zu viele Männer verloren hatte, soll gesagt haben: „Noch so ein Sieg und ich bin verloren!“.