Steuerliche Ermittlung trotz strafrechlicher Verfolgungsverjährung?

Das Besteuerungsverfahren folgt eigenen Regeln, wie das Steuerstrafverfahren ebenfalls seinen eigenen Regeln folgt. Grundsätzlich ist bei der einfachen Steuerhinterziehung steuerlich in die Festsetzungsverjährung auf 10+ bis zu 3 Jahre definiert, Paragraf 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit Paragraf 170 AO. Im Steuerstrafrecht beträgt die regelmäßige Verfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung nur 5 Jahre und beginnt bei den Erklärungsteuern (insbesondere Umsatzsteuer) mit Einreichung der entsprechenden Anmeldung oder Jahreserklärung und bei den Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) mit Zugang des 1. Bescheides auf die falsche Erklärung oder im Fall des Unterlassens mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten in dem konkret zuständigen Veranlagungsbezirk und zwar zu mindestens 90 % bis 95 % aller Veranlagungsfälle. Diese Quote von 90-95 %wird meist so etwa nach 20-22 Monaten nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums erreicht.

Dies macht schon deutlich, dass die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjährung kürzer ist, als in dem Besteuerungsverfahren die Festsetzungsverjährung. Daher ist es völlig normal, dass steuerliche Ermittlungen gerade auch über Zeiträume hinausgehen, die steuerstrafrechtlich längst Verfolgung für jetzt sind. Die steuerstrafrechtliche Verfolgungsverjährung hindert also nicht steuerliche Ermittlungen und steuerliche Änderungsbescheide. Aber in diesen Fällen muss natürlich die Finanzverwaltung das Vorliegen einer Steuerhinterziehung nachweisen, damit die verlängerten Festsetzungsverjährungsfristen nach Paragraf 169 Abs. 2 Satz 2 AO gelten. Die steuerlichen Festsetzungsverjährungsfristen werden also unabhängig von den steuerstrafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist berechnet und umgekehrt.

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Domizilgesellschaft

Eine Domizilgesellschaft übt keine nennenswerte eigene wirtschaftliche echte Tätigkeit an ihrem statuarischen Sitz aus. Sie ist vielmehr vornehmlich im Ausland tätig oder nach Auffassung der Finanzverwaltung gar nicht tätig. Häufig wird die Domizilgesellschaft mit einer Scheingesellschaft oder eine Briefkastenfirma gleichgesetzt. Das ist natürlich falsch. Domizilgesellschaften sind nach Schweizer Recht Gesellschaften von Ausländern, die in der Schweiz domiziliert, also ihren Sitz dort haben. Sie dürfen im Regelfall in der Schweiz gar nicht wirtschaftlich tätig werden, sondern betreiben dort nur eine eigene Verwaltung und werden im Ausland im Regelfall tätig. In ihrem Sitzstaat, in dessen Handelsregister sie eingetragen sind, unterliegen sie oft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung. Domizilgesellschaften befinden sich v.a. in der Schweiz, in Liechtenstein, auf den Kanalinseln sowie in verschiedenen kleineren exotischen Staaten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Domizilgesellschaften sind das Fehlen eigener geeigneter Geschäftsräume, eines eigenen Telefonanschlusses sowie eigenen Personals. Meist versucht die deutsche Finanzverwaltung über die IZA (Informationszentrale Ausland) Informationen über diese Domizilgesellschaften zu erlangen.

Wenn aber dann Eintragungen im örtlichen Telefonbüchern fehlen, keine großen Werbeschilder außen an den Büroräumen angebracht sind sonst nichts auf eine geregelte Tätigkeit, sowie wir uns bzw. die Verwaltung sich das in Mitteleuropa nun mal vorstellt, erkennbar sind, wird diese Firma als Domizilgesellschaft abgestempelt. Dies ist aus deutscher Steuersicht kein Lob, sondern eher ein ziemliches Reizwort in der Finanzverwaltung. Wenn dann auch noch mehrere Firmen dort domizilieren bzw. auch vielleicht von ein und demselben Verwalter, Treuhänder, Repräsentanten oder Angehörigen des Verwaltungsrats (Rechtsanwalt, Steuerberater) vertreten werden, vertritt die deutsche Finanzverwaltung häufig die Ansicht, dass dies nicht seriöse aus deutscher Sicht nicht anerkennungsfähige Geschäftssitze sein sollen. Eine wichtige Frage für die IZA ist es, ob schon von anderen Finanzämtern Anfragen betreffend dieser Gesellschaft gestellt wurden …

Ganz schlimm ist es, wenn bei einem Treuhänder oder Repräsentanten eine Vielzahl solcher Gesellschaften unter einer Adresse und einer Telefonnummer verzeichnet sind.

Domizilgesellschaften haben den Zweck, die hinter ihnen stehenden Personen und damit die tatsächlichen Zahlungsempfänger anonym zu halten. Sie sind sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, weil sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschafticher Betätigung gar nicht erbringen können bzw. weil sie aus anderen Gründen die erteilten Aufträge und erhaltenen Gelder an Dritte weiterleiten. Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, als Adresse zu fungieren, werden als Briefkastengesellschaften bezeichnet. Tiefgreifende Ermittlungen macht die IZA aber nicht. Etwa Observationen oder Befragungen darf man sich da nicht vorstellen. Wenn also jemand eine Geheim-Telefonnummer hat oder nur ein Handy, ist er auch nicht im lokalen Telefonbuch eingetragen … und dann noch unter einer Adresse, etwa einem Wohnblock, in dem man unmöglich eine Verwaltung einer Firma betreiben kann, ist man da schnell „unten durch“. Und wenn da auch noch 5 andere dubiose Domizilgeselschaften unter derselben Adresse residieren, ist man da im Bericht der IZA schnell abgestempelt, selbst wenn alles seriös ist, man in einer 4 Zimmer-Wohung ein mittelgroßes Büro mit 4 Angestellten hat und dort die kaufmännische Verwaltung eines im Ausland operierenden IT- oder Handelsunternehmerns sitzt … Der Domizilstatus in der Schweiz hat auf der Bundesebene bei der Gewinnsteuer keinen Einfluss, da das Domizilprivileg lediglich auf kantonaler Ebene existiert. Kapitalsteuern werden auf Bundesebene zudem nicht erhoben.

Die Domizilgesellschaften sind bei der Gewinnsteuer nur einer reduzierten kantonalen Steuer unterworfen, der in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich hoch ist. Zudem sind sie einer von Kanton zu Kanton unterschiedlich reduzierten Kapitalsteuer unterworfen.