Das Kassenbuch ist das buchmäßige Abbild der Geschäftskasse. Es beinhaltet sämtliche Kassenbewegungen. Immer dann wenn also Bargeld in die Kasse fließt oder aus der Kasse herausgenommen wird, wird dies erfasst. Bei Buchführungspflichtigen erfüllt das Kassenbuch Grundbuchfunktion. Das Kassenbuch gehört thematisch zur elektronischen Ladenkasse. Eine bestimmte Form ist für Kassenbücher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie können in Papierform lose oder gebunden vorliegen, durch monatliche Kassenbücher oder durch täglich aneinandergereihte Kassen Bestandsrechnungen oder in elektronischer Form geführt werden. Das Kassenbuch ist ebenso wie die Kassenbestand Rechnung progressiv aufgebaut. Es lässt sich also nach jeder Bewegung der rechnerische Bestand sofort erkennen. Das Kassenbuch fängt mit dem Anfangsbestand an und je nachdem, ob eine Einnahme oder Ausgabe erfolgt, errechnet sich daraus der neue Bestand. So ist nach jeder Kassenbewegung der aktuelle rechnerische Kassenbestand sofort ablesbar.
Bei Geschäftsschluss ergibt sich dann der Kassen- Endbestand aus dem letzten Bestand des letzten Geschäftsvorfalls. Dieser Kassenendbestand ist natürlich auf Richtigkeit zu verproben, in dem die Kasse tatsächlich ausgezählt wird (Zählprotokoll zwar gesetzlich nicht erforderlich, aber als von der Finanzverwaltung akzeptiertes Beweismittel (= Eigenbeleg!) dringend zu empfehlen).
Der Kassenbericht gehört thematisch zur offenen Ladenkasse.
Die offene Ladenkasse wird retrograde ermittelt, in dem der Kassenbestand nach Geschäftsschluss ausgezählt wird und hiervon der Anfangsbestand sowie Privateinlagen abgezogen werden und Privatentnahmen sowie bar bezahlte Eingangsrechnungen oder bar erstattete Ausgabebelege) hinzugerechnet werden. Das so berechnete Ergebnis ist die Tageseinnahme. Damit gibt es untertägig keinen rechnerischen Sollbestand aus der offenen Ladenkasse. Wenn der Inhaber also untertägig seinen bis dahin erwirtschafteten Umsatz ermitteln will, muss er also einen zwischen-Kassensturz machen und einen zwischen Kassenbericht fertigen und diesen genauso berechnen wir hier oben dargestellt, um seinen Tagesumsatz bis dahin zu ermitteln. Kassenberichte sind mit Hinblick auf die in Paragraf 146 Abs. 4 AO geforderte und Veränderbarkeit der Aufzeichnungen handschriftlich auszufüllen. Dabei darf natürlich kein Bleistift verwendet werden und kein sonstiger Stift mit veränderbare Schreibflüssigkeit. Der Kassenbestand muss vollständig ausgezählt werden und stets glatte Summen sind natürlich extrem auffällig. Das mag vielleicht noch bei Gebrauchtwagen-Autoverkäufern so sein. Aber in fast allen anderen Branchen sind zumindest auf 0,10 € gerundete Preise üblich, sodass in Apotheken, Gaststätten oder beim Friseur oder Buchhandel normalerweise Cent Beträge auffallen würden, es sei denn, es würden dort ausnahmsweise Zusatzprodukte mit Centbeträgen veräußert werden.
Die Kassenberichte sollten unbedingt eine fortlaufende Nummer enthalten und zumindest eine Datumsangabe und den Anfangs -Kassenbestand (entweder Kassenendbestand des Vortages den oder nach Abschöpfung und dokumentiokumentiertem Geldtransiot zu Bank den Anfangs-Wechselgeldbestand für den neuen Tag) enthalten.
Im Kassenbuch als auch im Kassenbericht sollten Besonderheiten aufgezeichnet werden.
Die elektronische Ladenkasse, die ausnahmsweise einmal nicht funktioniert oder das Mobilgerät, das ausnahmsweise einmal nicht funktioniert, sollte handschriftlich im Kassenbuch vermerkt werden um dies zu dokumentieren. Genauso sollten Urlaubstage oder Krankheitstage oder Schließungen wegen Trauerfällen und anderen Vorkommnissen ebenfalls in beiden Systemen dokumentiert werden. Auch wenn etwa wegen einer Schwangerschaft oder anderen Erkrankungen oder einer Baustelle vorübergehend die Öffnungszeiten sich verändern, sollte das in beiden Systemen festgehalten werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Prüfer für diese kürzeren Öffnungszeiten Umsätze hinzusetzen wollen, wenn die Sondersituationen später nicht mehr erinnerlich oder nicht mehr dokumentiert war sind. Von daher sollten diese besonderen Ereignisse nicht nur textlich dokumentiert sondern möglichst auch belegmäßig (etwa durch Fotodokumentationen bei Baustellen vor dem Lokal oder Kopien von geänderten Öffnungsanzeigen etc. mit ins Kassenbuch geheftet werden.
Dogmatisch müssen beide Kassen gezählt werden. Ein Zählprotokoll ist bei beiden streng genommen nicht erforderlich aber dringend zu empfehlen. Das Zählprotokoll ist dogmatisch letztendlich ein Eigenbeleg, den die Finanzverwaltung akzeptiert. Zwar kann das Zählen auch anders theoretisch nachgewiesen werden – wegen der Wichtigkeit des Zählens sollte hier jedoch nicht auf einem Drahtseil balanciert werden sondern der sicherste Weg beschritten und ein ordnungsgemäßes Zählprotokoll ausgefüllt werden. Es gibt auch Hartgeld- und Schein-Zahlgeräre für kleines Geld, die einem die Arbeit abnehmen: und die Zählergebnisse der Zählmaschinen mit dem rechnerichen Soll abgeglichen erfüllt den notwendigen Abgleich des rechnerischen Solls mit dem tatsächlichen Ist.