Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist janusköpfig, hat also 2 Köpfe oder 2 Gesichter, nämlich einerseits die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, was Teil der Steueraufsicht und eine rein steuerliche Aufgabe ist und darüber hinaus die Ermittlung der Fälle in steuerstrafrechtliche Hinsicht. In diesem 2. Teil ihrer Aufgaben wird sie also im eigentlichen Sinne nicht als Finanzbehörde, sondern als Ermittlungsbehörde und damit in einer Funktion als Justizbehörde tätig und untersteht auch insoweit den Weisungen der Staatsanwaltschaft und die Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Die mit der Steuer-und Zollfahndung betrauten Behörden üben also eine doppelfunktionale Tätigkeit aus. Der BFH hält diese Doppelfunktion zwar nicht für unproblematisch, aber doch für verfassungsrechtlich hinnehmbar ( BFH BStBl 2000, 643; BFH/NV 2006, 1; BFH/NV 1998, 424) -trotz der grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsstellung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits. Nach § 393 Absatz 1 Satz 1 AO richten sich die Rechte der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren nach den dortigen Regelungen und die Rechte der Finanzbehörde im Strafverfahren nach den strafprozessualen Regeln.

Spiegelbildlich richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren nach den steuerrechtlichen Regelungen und im Steuerstrafverfahren nach den strafrechtlichen Regelungen.

Hier gibt es aber durchaus erhebliche Kollisionen: während der Beschuldigte im (Steuer-) Strafverfahren schweigen darf und sich nicht selbst belasten muss, führt das Schweigen im Besteuerungsverfahren dazu, dass der Steuerpflichtige eine doppelte Klatsche ab bekommt: das Schweigen im Besteuerungsverfahren, also die nicht mit Wirkung und nicht Aufklärung und nicht Vorlage von Unterlagen ist eine Mitwirkungspflichtverletzung die einerseits zur Schätzung berechtigt, § 162 AO und andererseits auch noch eine recht grobe Aufklärungspflicht und grobe Schätzungsmaßstäbe erlaubt, während umgekehrt, bei sachgerechter und intensiver Mitwirkung das Finanzamt auch genauer aufklären muss und die Anforderungen an die Schätzung Maßstäbe steigen, die Finanzverwaltung also nicht so grob und frei schätzen kann, wie bei fehlender Mitwirkung.

Hier gibt es aber durchaus erhebliche Kollisionen: während der Beschuldigte im (Steuer-)Strafverfahren schweigen darf und sich nicht selbst belasten muss, führt das Schweigen im Besteuerungsverfahren dazu, dass der Steuerpflichtige eine doppelte klatsche ab bekommt: das Schweigen im Besteuerungsverfahren, also die nicht mit Wirkung und nicht Aufklärung und nicht Vorlage von Unterlagen ist eine Mitwirkungspflichtverletzung die einerseits zur Schätzung berechtigt, § 162 AO und andererseits auch noch eine recht grobe Aufklärungspflicht und grobe Schätzungsmaßstäbe erlaubt, während umgekehrt, bei sachgerechter und intensiver Mitwirkung das Finanzamt auch genauer aufklären muss und die Anforderungen an die Schätzung Maßstäbe steigen, die Finanzverwaltung also nicht so grob und frei schätzen kann, wie bei fehlender Mitwirkung.

§ 208 AO regelt im wesentlichen die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Steuerfahndung und lautet wie folgt wörtlich:

Bild Betriebsprüfung drburkhard

Damit gibt es eine bemerkenswerte Besonderheit im Steuerstrafrecht im Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht: der Mörder braucht nicht mit zu wirken und braucht seine eigene Tat nicht aufzuklären.

Er muss zwar die Durchsuchung dulden oder Vermessungen oder Analysen an sich, braucht aber nirgends aktiv zu werden. Der Steuerstraftäter muss zwar theoretisch auch nicht aktiv werden, dann darf aber gegen ihn geschätzt werden und er wird wirtschaftlich ruiniert. Und dann wird es mehr als komisch: rechtskräftige Schätzungsbescheide können dann Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihn werden. Wenn er sich nicht steuerlich gegen die Schätzung wehrt, kann er sich zwar im Strafverfahren noch gegen die Schätzung wehren …

Aber wer glaubt das dann noch und wer sieht das dann nicht nur als Schutzbehauptung an und vor allem: inwieweit hat der Einzelrichter oder das Gericht den Mut und die Kraft, sich von der rechtskräftigen steuerlichen Schätzung zu entfernen und strafrechtlich zwar selbst zu schätzen aber etwas völlig anderes, viel Tieferes zu schätzen bis hin zu dem Ergebnis, dass eine Hinterziehung nicht nachgewiesen ist und es sich steuerrechtlich ja nur um eine Schätzung handelt, die durch nichts bewiesen ist? Nach dem Ankereffekt ist eine bestandskräftige Steuerschätzung auch für den Strafrichter oder das Strafgericht zumindest ein Anhaltspunkt – vielleicht mit ein paar Abschlägen – die Täterschaft und das Hinterziehungsergebnis zumindest annähernd als zutreffend, zumal von einem Fachgerichte oder einer Fachbehörde stammend, anzunehmen.

Kurzum: ein Schweigerecht oder der Grundsatz sich nicht selbst belasten zu müssen, nemotenetur se ipsumaccursare, ist im Steuerstrafrecht nahezu außer Kraft gesetzt. Dies vor dem Hintergrund, das das Recht, sich im Strafrecht nicht selbst belasten zu müssen, verfassungsrechtlich und in der Menschenrechtskonvention abgesichert ist, während die steuerlichen Mitwirkungspflichten bloß einfach gesetzliches Bundesrecht sind, § 88 AO.

§ 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung)

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.
  1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
  2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

Flankenschützer

Der Flankenschützer ist so ein Mittelding zwischen Betriebsprüfer und Steuerfahnder. Seine Aufgabe ist es, unklare Sachverhalte zu ermitteln und aufzuklären. Wird teilweise etwas verniedlichend als Sachverhaltsermittler oder Außendienstmitarbeiter bezeichnet. Er ähnelt aber mehr dem Steuerfahnder, als dem regulären Finanzbeamten. Er ermittelt meist verdachtsunabhängig. Der Begriff „Flankenschutz“ kommt ursprünglich aus dem Militär. Man könnte vielleicht noch meinen, dass der Flankenschützer eine offene Flanke schützen sollte und diese offene Flanke bei dem Betriebsprüfer besteht … Weit gefehlt: er soll Ihnen in die Flanke stechen, dorthin wo Sie verletzlich sind.

Er ist nicht zu ihrem Schutz dar, sondern um einen speziellen Sachverhalt etwa aufgrund von anonymen Fremdanzeigen oder anderen Auffälligkeiten zu ermitteln.

Diese Prüfer stellt sich aber im Regelfall nicht als „Flankenschützer“ vor. Da kommt also jemand und sagt „guten Tag, mein Name ist Meyer, Flankenschützer vom Finanzamt Bielefeld“ o. ä.. Fragen Sie also im Zweifelsfall, wenn der Betriebsprüfer von weiteren Personen begleitet wird, wer diese Personen sind und welche Funktion sie haben. Da nach der Prüfungsanordnung nur der Betriebsprüfer die Zutrittsrechte und die Prüfungsrechte hat, sollten Sie Prüfungshelfer, Auszubildende und andere, unter anderem auch etwaige Flankenschützer den Zutritt in ihre Räume verwehren und die Prüfung der Unterlagen durch diese untersagen.

Statistik

Aber das klären Sie am besten bei Beginn der Prüfung, beim Einführungsgespräch, wer anwesend ist und wer prüfen will, wer also der in der Prüfungsanordnung genannte ist. Dass der Betriebsprüfer zum Einführungsgespräch alleine kommt oder vielleicht mit seinem Sachgebietsleiter, der sich danach anschließend wieder entschuldigt und geht, ist völlig normal. Aber sprechen Sie nicht mit einer Vielzahl von Finanzbeamten, deren Funktion und Rechtsstellung Ihnen unklar ist. Lassen Sie sich Ausweise zeigen. Die überflüssigen, unberechtigten, können Sie gleich an der Tür bzw. Am Tor wieder verabschieden. Das sorgt vielleicht erst einmal für eine gewisse Stimmung, vielleicht bei einigen auch für eine schlechte Laune, ist aber insoweit rechtmäßig und zeigt, dass sie nicht nur ihre Rechte kennen, sondern diese auch aktiv wahrnehmen. Angst davor? Dann überlegen Sie, ob Sie lieber das treudoofe Schaf sein wollen, dass demnächst aufgespießt und gegrillt wird.

Anders formuliert: clever, wissend, konzentriert und präsent auftreten und auf seine Rechte bestehen einerseits oder zurückhaltend, schüchtern, alles mit sich machen lassen: Wie möchten Sie vor der BP dastehen? Und wie möchten Sie den nächsten Problempunkten begegnen, die darf leicht auf Sie zukommen? Es ist immer wieder eine Diskussion darum, dass man den Prüfer vielleicht verärgern könnte. Aber muss man sich deswegen alles gefallen lassen oder darf man nicht konsequent auf die einem zustehenden Rechte höflich und freundlich hinweisen? Es ist nach meinem Verständnis mehr als nur eine Geschmacksfrage: es ist das Selbstverständnis eines freien Berufsträgers, Verteidigers, Abwehrspezialisten, der es gewohnt ist, ständig für andere deren Rechte einzufordern und konsequent, souverän, freundlich aber bestimmt Recht umzusetzen.

Bei allen Amtshandlungen außerhalb der Behörde müssen sich die Finanzbeamten ausweisen. Aber bei dem Flankenschützer steht im Ausweis auch nicht Flankenschutz. Also fragen Sie ihn, welche Funktion hat und warum er hier ist. Sollten er sich als Flankenschützer vorstellen oder Sie den Begriff aus dem Mund eines anderen Finanzbeamten (etwa dem Betriebsprüfer oder dem Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung) hören, gilt Alarmstufe rot. Wenn ein Flankenschützer dabei ist, geht es gerade nicht um eine Betriebsprüfung oder Klärung einfacher Nachfragen, sondern eine Art Vorfahndung. Der Betriebsprüfer lässt sich auf Wunsch von einem Flankenschutzfahnder oder auch Sachverhaltsermittler begleiten, damit er größeren Druck bei seinen Nachforschungen aufbauen oder auf das besondere Know-how des Fahnders zurückgreifen kann – dann hat er aber meist schon einen entsprechenden steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht.

Fragen Sie ihn doch einfach mal danach…

Staatsanwaltschaft und Bußgeld- und Strafsachenstelle

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Soweit nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, obliegt die Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten den Bußgeld- und Strafsachenstellen der (Landes-)Finanzämter. Sie entscheiden über die Einleitung oder auch über die Einstellung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens, sie können Strafbefehle beantragen, die Strafsache gegebenenfalls an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben und erlassen auch Bußgeldbescheide.