Opening statement der Verteidigung

Nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO erhält der Verteidiger nach der Verlesung der Anklage und vor der Vernehmung des Angeklagten in besonders umfangreichen Verfahren zur Sache auf Antrag Gelegenheit, für den Angeklagten eine Erklärung abzugeben.

§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO lautet wie folgt wörtlich:

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.“

Die zunächst für alle Verfahren vorgesehene Änderung wurde im Regierungsentwurf noch einmal deutlich eingeschränkt und soll nunmehr nur noch für besonders umfangreiche erstinstanzliche Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, gelten.

Manche mögen sich bei der neuen Regelung fragen, was der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt überhaupt sinnvoll vortragen kann, das nicht an anderer Stelle eher angebracht wäre bzw. prozessual auch so vorgesehen ist: So sollte er bei rechtlichen Hindernissen (etwa Verfolgungsverjährung, wirksame Selbstanzeige, Strafklageverbrauch etc.) bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens aber nach Zustellung der Anklageschrift durch das Gericht  im Rahmen der hier vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten auf die Einstellung bzw. die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinwirken.

Ob es sinnvoll ist Beweisanträge gleich nach Verlesung der Anklage zu stellen, oder nicht einmal den Angeklagten schweigen zu lassen und die Belastungszeugen sich erst einmal anzuhören, lässt sich kaum pauschal entscheiden. Ein Gegengewicht zur Anklage erscheint aber sinnvoll. Das kann also eine persönliche Erklärung des Angeklagten sein, etwa die Verlesung einer vorbereiteten Erklärung, wenn sonst am ersten Verhandlungstag nichts ansteht. Wenn allerdings zahlreiche unaufschiebbare Anträge, Aussetzungsanträge und Besetzungsrügen zu stellen und damit zu verlesen sind, gehen Erklärungen des Angeklagten oder ein Opening Statements zumindest in einer etwas angeheizten Stimmung möglicherweise etwas unter. Wenn aber keine unaufschiebbaren Anträge zu stellen gibt und keine Zeugenvernehmungen anstehen und lediglich die Anklage verlesen wird, macht es Sinn, über einen Gegenpol nachzudenken. Dieser könnte in einer Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Erklärung durch den  Angeklagten liegen, die dann von diesem dem Gericht übergeben und Anlage zum Hauptverhandungsprotokoll genommen wird oder in der Verlesung eines vom Angeklagten und dem Verteidiger vorbereiteten Opening Statements liegen, das schriftlich abgefasst und dann vom Verteidiger verlesen und dem Gericht übergeben wird, das dann zum Protokollband als Anlage genommen wird.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen nehmen das die Richter nicht so genau mit der Anforderung, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als 10 Hauptverhandlungstage dauern wird und lassen im Zweifelsfall auch ein  Opening Statement zu, wenn erst mal nur 5 bis 6 Hauptverhandlungstage angesetzt sind.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Schlussvortrag nicht vorweggenommen werden darf. Aber wie lässt sich auch vorhersehen, was das Plädoyer vorwegnimmt? Wohin werden sich die rechtlichen und thematischen sachlichen Schwerpunkte entwickeln? Wie kann am Anfang vorhergesehen werden, was später im Plädoyer gesagt werden wird? Und was soll gesagt werden dürfen, wenn das Plädoyer nicht vorweggenommen werden darf? Nur Unwesentliches oder nur Nebelkerzen und Langweiliges?

Der Verteidiger darf sowieso jederzeit eine Einlassung für den Angeklagten abgeben. Und er darf nach jeder Beweiserhebung eine Erklärung nach § 257 II StPO abgeben. Was sollte er also nicht im Openening Statement sagen dürfen?

Bild Betriebsprüfung drburkhard

Die Eröffnungserklärung ist sinnvollerweise keine Kriegsöffnung oder Kriegserklärung, sondern eine zielführende Schwerpunktsetzung, was aus Sicht der Verteidigung problematisch ist und einer Verurteilung entgegensteht.

So kann der Verteidiger als Gegengewicht zu der Anklage gleich auf die neuralgischen Punkte hinweisen und für das Gericht zielführend dann auf die maßgebenden Probleme hinweisen. Dass dies möglicherweise im Zwischenverfahren schon einmal getan wurde, macht eine solche Erklärung nicht unsinnig, da die schriftliche Stellungnahme auf die Anklageschrift nicht in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen wird, also möglicherweise von dem 2. Beisitzer und jedenfalls aber den Schöffen noch nicht so wahrgenommen wurde und natürlich eine solche Wirkung nach einer Anklageverlesung als Gegengewicht nicht zu unterschätzen ist. Ich halte daher den tatsächliche Nutzen der „Eröffnungserklärung“ für relativ hoch und für alle Prozessbeteiligten für sehr hilfreich zur Einstimmung auf die Sichtweise der Verteidigung und die zu erwartenden Verteidigungsargumente. Eine gute Verteidigung in einem vernünftigen einerseits Kooperativen, andererseits contra diktatorisch geführten offenen Verteidigungsstil. Alle die glauben, Überraschungseffekte und Effekthascherei und Überraschungen seien besser, mag zweifelnd entgegengesetzt werden, das letztendlich alle Prozessbeteiligten dasselbe Handwerkszeug – nämlich die Gesetze – haben und ein herausarbeiten der neuralgischen Problempunkte natürlich das Gericht vor Fehlurteilen schützt und die Staatsanwaltschaft vor einem Verrennen und einem Hineinsteigern in vielleicht unrealistische Strafmaßvorstellungen bewahrt und daher insgesamt begrüßenswert ist. Der gemeinsame Dialog, der teilweise ja auch in Rechtsgesprächen ein offenlegen der Rechtspositionen verlangt, ist letztendlich eine erstrebenswerte, offene Verhandlungsführung, die auf die Fehler hinweist. Was sollte oder könnte da geeigneter sein, als ein Opening Statement?

Interessant ist, dass es für dieses Opening Statement keine festen Regeln gibt. So gesehen können auch Beamer-Vorträge oder Flipchartbilder oder Charts oder Verprobungen unterstützend (nach vorheriger Besprechung mit dem Vorsitzenden) gezeigt werden.

Die Ausführungen im Opening Statement sind nicht zeitlich begrenzt.

Es gibt wohl keine Regelung, wenn eine solche Erklärung aus Sicht der StA oder des Gerichts zu ausufernd wird, diese zu begrenzen. Unterbrechungen wie etwa Toilettenpausen können natürlich erbeten und gewährt werden. Aber ein Entzug des Rederechts im Opening Statement dürfte ein absoluter Revisionsgrund sein, wie ebenfalls ein Ablehnungsgrund des Angeklagten gegenüber dem Vorsitzenden, wenn seinem Verteidiger grundlos das Wort entzogen wird. Auch eine besonders ausufernde Erklärung des Verteidigers ist mit dem Gesetz nicht wirksam zu bekämpfen. Wo die Missbrauchsgrenzen zu ziehen sind, ob also dann, wenn der Verteidiger grundlos seitenweise Telefonbücher vorliest, ihm dann das Wort entzogen werden kann, ohne dass es auf den Inhalt ankäme, zeigen, wie weitreichend die Befugnis zum Opening Statement ist. Die in § 243 Abs. 5 Satz 4 StPO vorgesehene Möglichkeit, den Verteidiger auf eine schriftliche Erklärung zu verweisen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde, hilft hier nur bedingt, zumal natürlich durch ein Opening Statement das Verfahren stets verlängert und somit stets verzögert wird. Aber: Verteidigung braucht nun mal Zeit: die Verlesung jedes Beweisantrages, jeder Erklärung nach § 257 II StPO, jede Zeugenbefragung des Verteidigers, jedes Plädoyer des Verteidigers braucht Zeit und verzögert so gesehen das Verfahren.

Ein gutes Opening Statement hilft und stört eben nicht. Wie allgemein eine gute Verteidigung immer nur hilft und nie stört.

Erklärungen der Verteidigung,  Erklärung nach § 257 II StPO

Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung sind nach jeder Zeugenbefragung bzw. Jeder Beweiserhebung zulässig, § 257 II StPO. Sie können mündlich erfolgen oder besser schriftlich abgefasst und dann verlesen und dann zur Akte gereicht werden. So können wichtige Gesichtspunkte noch einmal herausgestrichen oder festgehalten werden. Sie helfen allen Verfahrensbeteiligten die wesentlichen Punkte noch einmal festzuhalten. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft andere Aspekte oder Details für wesentlich hält, können Sie auf den so schriftlich verfassten Erklärungen Anmerkungen für sich selbst anbringen oder Kommentare zur Erinnerung festhalten. Auch die Staatsanwaltschaft darf Erklärungen nach Paragraf 257 Abs. 2 StPO abgeben – macht dies aber so gut wie nie. Auch viel zu viele Verteidiger vergessen diese zwar arbeitsintensive aber durchaus wichtige pointierte Aufarbeitung von Zeugenaussagen oder Beweiserhebungen. Dabei braucht bei der Erklärung nach Paragraf 257 Abs. 2 StPO nicht lediglich stur nur auf die letzte Beweiserhebung abgestellt zu werden, sondern natürlich kann diese auch in den Kontext zu früheren Beweiserhebungen in derselben Sache gestellt werden oder Zusammenhänge oder im Steuerstrafrecht steuerliche und wirtschaftliche Zusammenhänge dabei für alle Beteiligten sinnvoll erläutert werden. Nach meinen Beobachtungen sind die Gerichte sehr dankbar für vernünftige Erklärungen, die den Blick fokussieren und Fehler helfen zu vermeiden.

Die Abgabe einer Erklärung nach Paragraf 257 Abs. 2 StPO ist in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden (Burkhard StV 2004,397).