Ziel einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß §767 der Zivilprozessordnung ist es, dem titulierten Anspruch der Gegenseite die Vollstreckbarkeit zu entziehen. Es wird nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen entgegenstehender Forderungen entschieden.
Die Voraussetzungen welche die Abwehr einer Zwangsvollstreckung ermöglichen, müssen dabei sorgsam geprüft werden.
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