Vollstreckungsabwehr
Ziel einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß §767 ZPO ist es, dem titulierten Anspruch der Gegenseite die Vollstreckbarkeit zu entziehen. Es wird nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen entgegenstehender Forderungen entschieden.
Die Voraussetzungen, welche die Abwehr einer Zwangsvollstreckung ermöglichen, müssen dabei sorgsam geprüft werden. Ziel der Vollstreckungsbwehr im Steuerrecht ist die Abwehr der Vollstreckung aus Steuerbescheiden. Auch hier wird nicht erneut um die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, sondern um die der zwangsweisen Erhebung gekämpft. Hier lernt man die Finanzbehörde von ihrer härtesten und unfreundlichsten Seite kennen. Rechtsverteidigung ist immer Kamp – hier ganz besonders.
Sollten Sie vor haben, eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen oder sich gegen aus Ihrer Sicht unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde wehren zu wollen einzureichen, und zu Themen wie:
- Aussetzung der Vollziehung
- § 69 FGO
- Einstweilige Verfügung
- Stundung, § 222 AO
- Aufteilungsbescheid nach § 268 AO
- Zahlungsverjährung, § 228 AO
- Vermögensauskunft, § 284 AO
- Haftbefehl zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, § 284 Abs. 8 AO
- Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO
- Zwangssicherungshypothek, § 322 AO
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, § 322 AO
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Einspruch hemmt nicht die Vollziehbarkeit
Bei der Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 AO und der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt, § 118 AO, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Wie üblich hemmt aber der Einspruch nicht die Vollziehbarkeit. Sie brauchen hier professionelle Hilfe durch den Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Burkhard.
Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist sowohl bei der Anordnung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses (vergleiche § 284 Abs. 6 S. 3 AO) wie auch bei der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vergleiche § 284 Abs. 10 S. 1 AO) ausgeschlossen. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 AO oder § 69 FGO anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben, § 284 Abs. 10 S. 3 AO. Sie brauchen Hilfe durch den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard? Dann rufen Sie jetzt an! Sie brauchen den Steueranwalt aus Rhein-Main!