Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht (BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.11.2010, III B 158/09). Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung auf eigene Kosten des Klägers gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, m.w.N.).
Wird bei gegebenem Auslandsbezug die besondere Mitwirkungspflicht nach § 90 II AO nicht erfüllt und lässt sich der Sachverhalt nicht anders aufklären, kann das Gericht grundsätzlich ohne weiteres zum Nachteil des mitwirkungspflichtigen Beteiligten von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597; BFH, Beschluss vom 17.11.2010, III B 158/09.).
Bei selbst gestellten also präsenten ausländischen Zeugen muss das Gericht einen Dolmetscher stellen. Denn die Gerichtssprache ist Deutsch, § 169 GVG. Übersetzungsfehler des Dolmetschers können aber dazu führen, dass das Gericht den Eindruck hat, der Zeuge widerspreche sich dauernd und korrigiere sich dauernd oder verwickele sich in Widersprüche, bloß weil der Dolmetscher schlecht oder widersprüchlich übersetzt und sich selbst dauernd korrigiert.
Der Kläger sollte solchen Risiken aus dem Weg gehen, indem er selbst einen Vertrauensdolmetscher mitbringt, der den gerichtlich bestellten Dolmetscher kontrollieren kann. Wenn der Vertrauens Dolmetscher merkt, dass der gerichtlich bestellte Dolmetscher falsch übersetzt und die Unsicherheiten nicht in der Aussage, dass Zeugen liegen, sondern in der schlechten Übersetzungsleistung des Übersetzers, muss hier der Vertrauensdolmetscher dies dem Kläger signalisieren und dies muss dann entsprechend vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Möglicherweise ist dann der gerichtlich bestellte Dolmetscher abzulösen.
Ob aber die Widersprüche in der Aussage, dass ausländischen Zeugen oder Fluss in der schlechten Übersetzung des gerichtlichen Dolmetschers liegen, wird man nie klären können, wenn kein eigener Vertrauensdolmetscher mit zugegen ist, der einen über die Aussage des Zeugen und die Übersetzungsleistung des Dolmetschers informiert.
Der zusätzliche eigene Vertrauensdolmetscher kostet zwar Geld. Möglicherweise ist dieses Geld aber gut investiert, je nachdem worum es geht und wie wichtig diese Zeugenaussage ist. Wenn das der Kronzeuge für das gesamte Verfahren ist, dürfte das Geld für den Vertrauensdolmetscher wahrscheinlich gut investiert sein.