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Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard

Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard

Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht

Mein Tätigkeitsschwerpunkt ist das Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Selbstanzeige und das Wirtschaftsstrafrecht.

Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit.

Ich habe mich auf das streitige Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax compliance spezialisiert. Andere Themengebiete oder Aufgabenstellungen bearbeite ich nicht.

Ich bin der festen Überzeugung, daß der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist.

  • geboren
    geboren in Darmstadt, Schule und Abitur in Darmstadt (Justus Liebig-Gymnasium)
  • Studium
    Studium in Mainz (Johannes Gutenberg-Universität) und 1. Staatsexamen in Mainz
  • Staatsexamen
    2. Staatsexamen in Rheinland-Pfalz
  • Ausbildungsstationen
    Ausbildungsstationen u.a. beim Finanzamt Mainz-Süd und dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
  • Promotion in Greifswald
    Promotion in Greifswald (Ernst Moritz Arndt-Universität): Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 1996

PUBLIKATIONEN

Buch Publikationen

Die Kanzlei

Die Kanzlei besteht seit 1998.

Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich das streitige Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.

Einer der größten Erfolge im streitigen Steuerrecht ist das Mitherbeiführen der Abschaffung der steuerstrafrechtlichen und haftungsrechtlichen Ehegattenverantwortlichkeit, bloß weil ein Ehegatte auf dem Mantelbogen im Rahmen der Zusammenveranlagung mitunterschrieb, im übrigen aber seine steuerlichen Einkünfte korrekt erklärte. Die Publikationen und Rechtsstreitigkeiten trugen zu einem Rechtsprechungswandel im Steuerrecht aber auch im Steuerstrafrecht bei. Der BFH hatte diese Rechtsfrage im streitigen Steuerrecht in einem Haftungsfall nach § 71 AO zu entscheiden und schrieb in seinem Urteil vom 16.04.02, – IX R 40/00 -, DStZ 2002, 569 wörtlich:

„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die h.M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249; Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht –wistra– 2000, 406; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a.A. Rolletschke, DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.). Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23, m.w.N.).“ Damit war im streitigen Steuerrecht eine Inhaftungnahme des bloß mitunterzeichnenden Ehegatten nicht mehr möglich und im Steuerstrafrecht eine Verurteilung der bis dahin üblicherweise als Mittäterschaft verfolgten bloß mitunterschreibenden Ehegatten entfallen.

Überörtlich tätig

Von Kiel bis München, von Bremen bis Dresden, von Hamburg über Rostock bis Trier, von Saarbrücken bis Berlin, von Stuttgart über Cottbus bis Karlsruhe, von Köln über Rosenheim bis Kassel, von Wiesbaden über Frankfurt bis Leipzig, von Düsseldorf über Münster bis Passau … natürlich auch bei ihnen in Kaiserslautern,  Limburg, Bad Homburg, Hanau, Offenbach , Ludwigshafen, Darmstadt oder wo auch immer … zugelassen bei allen Finanzämtern und Finanzgerichtenbei allen Amts- und Landgerichten, beim BGH und beim BFH …