Die Kanzlei besteht seit 1998.
Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich das streitige Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.
Einer der größten Erfolge im streitigen Steuerrecht ist das Mitherbeiführen der Abschaffung der steuerstrafrechtlichen und haftungsrechtlichen Ehegattenverantwortlichkeit, bloß weil ein Ehegatte auf dem Mantelbogen im Rahmen der Zusammenveranlagung mitunterschrieb, im übrigen aber seine steuerlichen Einkünfte korrekt erklärte. Die Publikationen und Rechtsstreitigkeiten trugen zu einem Rechtsprechungswandel im Steuerrecht aber auch im Steuerstrafrecht bei. Der BFH hatte diese Rechtsfrage im streitigen Steuerrecht in einem Haftungsfall nach § 71 AO zu entscheiden und schrieb in seinem Urteil vom 16.04.02, – IX R 40/00 -, DStZ 2002, 569 wörtlich:
„Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die h.M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249; Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht –wistra– 2000, 406; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a.A. Rolletschke, DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.). Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23, m.w.N.).“ Damit war im streitigen Steuerrecht eine Inhaftungnahme des bloß mitunterzeichnenden Ehegatten nicht mehr möglich und im Steuerstrafrecht eine Verurteilung der bis dahin üblicherweise als Mittäterschaft verfolgten bloß mitunterschreibenden Ehegatten entfallen.