Verteidigungsstrategie

Eine Verteidigungsstrategie ist extrem wichtig. Für den Beschuldigten gilt als erste und einfachste Strategie, dass er zunächst einmal zu schweigen hat. Es liegt in der Natur unseres Kulturkreises und unserer Erziehung in Mitteleuropa, dass wir uns auf Vorwürfe hin redend verteidigen. Um sich schlagen ist keine Lösung. Mit Sand werfen auch nicht. Das lernen wir schon auf kleinsten Kindesbeinen im Kindergarten.

Dann lernen wir, dass wir unseren Bezugspersonen, also etwa der Erzieherin im Kindergarten oder Mami oder Papi alles sagen müssen und zwar wahrheitsgemäß. Nur dann ist mit Milde und Nachsicht zu rechnen. Diese an erzogenen und antrainierten Verhaltensregeln sind nicht unbedingt die, die in einem Steuerstrafverfahren zu einer erfolgreichen Verteidigung führen. Die Schulter des Steuerfahnder ist nicht gleich die Schürze von Mami damals. In letzterer konnten wir uns ausheulen und eine zeitliche Hand streichelte uns dann meist tröstend durchs Haar. Das Ausheulen an der Schulter des Steuerfahnders hat nicht unbedingt die gleiche Wirkung…

Jede Aussage und jede Erläuterung wird vom Fahnder mit protokolliert. Auch wenn er vielleicht nicht gleich ein Diktiergerät oder einen Block und einen Stift auspackt, wird jedenfalls ein Gedächtnisprotokoll über getätigte Aussagen oder Verhaltensweisen gefertigt.

Professionelle unsicher ist am Anfang stets nur das vollständige Schweigen. Denn fängt man einmal anzuregen, kann nach erfolgter Belehrung ein entsprechendes späteres Teil schweigen als Treffer auf die entsprechenden Fragen gewertet werden und aus dem Teil Schweigen wird dann ein sogenanntes beredtes Schweigen. Daher Schutz zunächst nur das konsequente und vollständige Schweigen zu den Vorwürfen. Man muss dabei natürlich nicht unfreundlich sein, aber darauf verweisen, dass man seinen Anwalt anrufen möchte und zur Sache sich vorerst nicht äußern möchte. Wenn die Steuerfahndung zweifelt, wenn man wirklich anruft, mag die Steuerfahndung selbst den Anwalt anwählen und wenn dieser sich meldet, dann den Telefonhörer weitergeben.

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Aber Vorsicht: Begründungen, warum man schnell den Anwalt sprechen möchte, hört natürlich die Steuerfahndung mit. Insoweit muss es genügen, wenn man die Sekretärin des Anwalts am Telefon hat, dass man darauf verweist, dass die Steuerfahndung bei einem im Hause ist und man dringend den Anwalt als Beistand sprechen möchte. Mehr ist dann zur Sache nicht zu sagen.

Sobald der Anwalt dann in der Fahndungssituation eintrifft und er sich mit dem Fahndungsleiter unterhalten hat und den Durchsuchungsbeschluss gelesen hat, hat der Mandant immer noch nicht die Chance mit dem Anwalt alles zu besprechen, weil sicher irgendwo irgendwelche Fahnder stehen und Mandant und Verteidiger beobachten und belauschen. Der Mandant wird also erstmals nachdem die Steuerfahndung vollständig abgezogen ist und keine Wanzen und anderer Abhörmittel zurückgelassen hat, in einem persönlichen Gespräch mit ihm die Sach- und Rechtslage erörtern können. Dabei ist natürlich auch zu bedenken, dass selbst ausgeschaltete Handys zur Überwachung bedienen können und natürlich Telefonüberwachungen und Raum überwachen durchaus technisch möglich sind. Aber viel wichtiger als alle Erläuterungen des Mandanten ist natürlich erst einmal die Akteneinsicht für den Anwalt. Denn nur dort ist Ziel des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand des Vorwurfs klar abgebildet. Dieser kann schon im Verhältnis zum Durchsuchungsbeschluss konkreter und ausführlicher sein

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Manchmal folgt nicht gleich die Akteneinsicht, weil die Akte angeblich versandt ist oder man sie den Verteidiger nicht schicken möchte. Dann hilft vielleicht die Verzögerungsrüge oder die erneute Akteneinsicht oder die Rückfrage, wohin die Akte angeblich versandt ist. Eine echte prozessuale Möglichkeit, die Aktenübersendung zu erzwingen, gibt es nicht. Insoweit steht dann erst einmal das Verfahren, wenn der Verteidiger keine Akteneinsicht erhält. Denn Äußerungen zum Vorwurf ohne vorherige vollständige Akteneinsicht verbieten sich, auch wenn natürlich mancher Mandant das dringende Bedürfnis hat, sich zum Vorwurf zu äußern. Auch wenn die Sache klar ist und die Verteidigungsstrategie eindeutig zu sein scheint, verbietet sich trotzdem vor einer erfolgten Akteneinsicht eine Stellungnahme zum Sachverhalt.

Das anfängliche Schweigen bleibt jedenfalls im Steuerstrafsachen nach meinen Beobachtungen nicht bestehen. Irgendwann erfolgt der Wechsel vom anfänglichen Schweigen zum aktiven verteidigen durch Schriftsätze, manchmal auch durch Besprechungen und vielleicht sogar durch persönliche Vernehmungen. Das lässt sich aber nicht pauschal vorher bestimmen und ist natürlich fall- bzw. mandantenabhängig. Aber ich habe jedenfalls noch nie ein Verfahren in Steuerstrafsachen begleitet, in dem etwa bis zum Schluss geschwiegen worden wäre.

Im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach erfolgter Akteneinsicht, nach Durcharbeitung des Akteninhalts und ausführliche Erörterung und Diskussion