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Videos von Dr. Jörg Burkhard

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Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume und Korrekturmöglichkeiten

Die Steuerhinterziehung im Steuerrecht: Berechnung der Zeiträume der Korrekturmöglichkeiten: 10 Jahre nach § 169 II 2 AO zurück plus die Anlaufhemmung nach § 170 AO von 1 bis 3 Jahre – also Korrekturvolumen 11 – 13 Jahre zurück, je nach damaligem Abgabeverhalten: es kommt auf das Jahr der Abgabe der damaligen falschen Steuererklärung an. Keine Komplettaufrollung, sondern nur die hinterzogenen Sachverhalte können korrigiert werden, vgl. FG München, Urteil v 2019, /16; der Rest, d.h. die nicht hinterzogenen Sachverhalte unterliegen der Regelfestsetzungsverjährung und können nicht quasi en passant mit korrigiert werden. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen auf z.B. Luxemburg vorsätzlich nicht erklärt worden, können dann nicht einfach Fehler bei der Vermietung und Verpachtung oder unvorsätzlich nicht erklärte Renten oder Kapitaleinkünfte aus Deutschland berichtigt werden. Nur die Luxemburger Kapitaleinkünfte, wenn nur diese hinterzogen sind, können auch nur diese bis zu 13 Jahre zurückberichtigt werden.

Buchvorstellung – Burkhard: Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, 3. Auflage, erscheint voraussichtlich Februar 2023

– Ein Buch mit zahlreichen Praxis-Beispielsfällen und Strategie-Hinweisen versehen – Praktikerkompendium/Kommentierung der einschlägigen Vorschriften zur Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung. NEU in der 3. Auflage: Schaubilder Beispiele, Mustertexte Noch mehr praktische Informationen Hinweise zur AStBV, RiStBV, BPO 2000 Mehr Informationen zum Buch unter: https://www.drburkhard.de/buecher/

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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: das Finanzamt kann/muss schätzen, wenn…

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: das Finanzamt kann/muss schätzen, wenn Sie nicht mitwirken und den Sachverhalt nicht aufklären, auf Rückfragen nicht antworten oder Belege und Unterlagen auf Anforderung nicht beim Finanzamt einreichen. Einer der größten Fehler ist die Nicht-Mitwirkung. Klären Sie daher stets auf - die Festsetzung der richtigen Steuern basiert auf einem konsensualen Zusammenwirken zwischen Ihnen und dem Finanzamt...

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO; bis zu 10 % der festgesetzten Steuer zusätzlich zahlen

Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO; bis zu 10 % der festgesetzten Steuer oder des Messbetrages – höchstens aber 25.000 € pro Einzelfall für die verspätete Abgabe; Entschuldigungsgründe für die Verspätung vortragen, bevor der Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Oder nach dessen Festsetzung Einspruch einlegen, § 347 AO. Ermessen der Behörde – Vorgaben durch das PC-Programm, höhere Verspätungszuschläge bei wiederholter Verspätung.

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Mehrere Kassen und Geldtransitbelege

Erfahren Sie hier mehr zum Thema: mehrere Kassen und Geldtransitbelege.

Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person Im Kommentar zu Art. 15 EU-DSGVO erklärt Dr. Burkhard was unter dem Auskunftsrecht der betroffenen Person zu verstehen ist. Rechtsanwalt Dr. Burkhard: der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, Kassenprüfungen, Verprobungen, Kassennachschauen, Zollfahndung, Steuerfahndung

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Corona & seine Auswirkungen auf Betriebsprüfungen, Steuerfahndung, Zollfahndung – Wie geht’s weiter?

Corona bringt derzeit die Betriebsprüfungen, Steuerfahndung, Zollfahndung zum Erliegen .. doch das wird nicht so blieben. Was können Sie derzeit bei einer gestoppten Prüfung machen? Warten bis es weitergeht? Oder selbst aktiv werden und die Zeit nutzen?

Coronavirus und Herabsetzungsanträge | Ungerechtfertigte Steuervorteile? Prognosen, Strafe – Teil 1

Corona und Herabsetzungsanträge, Strafbarkeit vorsätzlich falscher Angaben bei Herabsetzungsanträgen, Stundungsanträgen etc., ungerechtfertigte Steuervorteile, falsche Prognosen und ihre Strafbarkeit…

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